BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 429/05 vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 12 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 1 1. N344herer Er366rterung bedarf allein die Beanstandung, das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden (247 338 Nr. 3 StPO). 2 a) Der R374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Nach den Schlussvortr344gen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung machte die Vorsitzende eine Bemerkung zu dem Angeklagten, die sich auf den von der Staatsanwaltschaft zuvor gestellten Antrag bezog, zugleich mit der 4 - 3 - Verurteilung des Angeklagten den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Die Revision tr344gt hierzu vor, die Vorsitzende habe angek374ndigt, dass im Fall einer Verurteilung des Angeklagten auch der Haftbefehl sofort wieder in Vollzug ge-setzt werde, und angeordnet, dass sich der Angeklagte deshalb w344hrend der Urteilsberatung "in der N344he" aufzuhalten habe. Im Anschluss daran hatte der Angeklagte Gelegenheit zum letzten Wort. W344hrend der darauf folgenden Ur-teilsberatung k374ndigte der Verteidiger einen Beweisantrag an und erreichte, dass die Kammer wieder in die Hauptverhandlung eintrat. Sodann stellte er ei-nen Beweisantrag und lehnte zugleich f374r den Angeklagten die Vorsitzende im Hinblick auf deren Bemerkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die-sen Antrag verwarf die Kammer unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unzul344ssig, weil ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben worden sei (247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Sie begr374ndete dies damit, dass in dem Gesuch die 304u337e-rung der Vorsitzenden unzutreffend wiedergegeben worden sei; so, wie sie tat-s344chlich gefallen sei, gebe die Bemerkung hingegen einem vern374nftigen Ange-klagten keine Veranlassung, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsit-zenden zu hegen. b) Die R374ge ist nicht begr374ndet. Das Landgericht hat das Ablehnungsge-such im Ergebnis zu Recht als unzul344ssig verworfen. 5 aa) Auf 247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO durfte das Landgericht seine Entschei-dung allerdings nicht st374tzen: Nach dieser Vorschrift hat das Gericht die Ableh-nung eines Richters als unzul344ssig zu verwerfen, wenn - was hier nicht gege-ben ist - ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer Be-gr374ndung wird in st344ndiger Rechtsprechung - verfassungsrechtlich unbedenk-lich, vgl. BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; 2005, 3410, 3412; BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - der Fall gleichgestellt, dass die Begr374n- 6 - 4 - dung aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung eines Ableh-nungsgesuchs v366llig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66; BGHR StPO 247 26 a Unzul344ssigkeit 2, 3). Bei der Pr374fung, ob die f374r eine Ableh-nung wegen Besorgnis der Befangenheit gegebene Begr374ndung in dem ge-nannten Sinne v366llig ungeeignet ist, muss im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allerdings ein strenger Ma337stab angelegt werden (BGH StV 2005, 587 m. w. N.). Eine Begr374ndung ist danach unter anderem dann nicht v366llig ungeeig-net, wenn der Richter zur Pr374fung sein eigenes Verhalten beurteilen und somit eine Entscheidung in eigener Sache treffen muss. So liegt es hier. Denn der angegriffene Beschluss stellt bereits den Inhalt der beanstandeten 304u337erung der abgelehnten Richterin abweichend dar, so dass diese gleichsam in eigener Sache den ma337geblichen Sachverhalt festgestellt hat. bb) Das Landgericht h344tte das Ablehnungsgesuch aber gem344337 247 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Versp344tung als unzul344ssig verwerfen m374ssen. 7 Die Ablehnung der Strafkammervorsitzenden war allerdings nicht schon deshalb versp344tet, weil sie erst nach der erstmaligen Erteilung des letzten Wor-tes und damit dem in 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichneten Zeitpunkt, ab dem eine Ablehnung nicht mehr zul344ssig ist, angebracht worden war; denn dadurch, dass die Kammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, haben die fr374-heren Schlussvortr344ge und das fr374here letzte Wort ihre bisherige Bedeutung verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGH StV 1981, 221; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 258 Rdn. 27). Das gilt auch im Hinblick auf die Pr344klusionswirkung des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO. 8 Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht "unverz374glich" im Sinne des 247 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht worden. 9 - 5 - An die Auslegung des Begriffs "unverz374glich" im Sinne des 247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer z374gigen Durchf374hrung des Verfahrens ein strenger Ma337stab anzulegen (vgl. BGHSt 21, 334, 339; BGH NStZ 1993, 141; BGH StV 1995, 396). Die Ablehnung muss zwar nicht "sofort", aber "ohne schuldhaftes Verz366gern", d. h. ohne unn366tige, nicht durch die Sachlage begr374n-dete Verz366gerungen geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begr374ndet ist eine Verz366gerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum 334berlegen und zum Abfassen des Gesuchs ben366tigt. Welche Zeitspanne daf374r zuzubilligen ist, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Pro-zesssituation ab (vgl. BGHSt 45, 312, 315). 10 Hier erfolgte die vom Angeklagten beanstandete 304u337erung der Vorsit-zenden, nachdem bereits die Schlussvortr344ge gehalten worden waren und nur noch das letzte Wort des Angeklagten ausstand. Das Verfahren befand sich damit bereits unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem eine Ablehnung nach der gesetzgeberischen Entscheidung in 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Verfas-sungsm344337igkeit dieser zeitlichen Z344sur vgl. BVerfG NJW 1988, 477) grunds344tz-lich 374berhaupt nicht mehr m366glich ist. In diesem Verfahrensstadium handelt der Angeklagte nur noch dann "unverz374glich" i. S. v. 247 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, wenn er seine Entschlie337ung 374ber die Ablehnung trifft und ggf. die Ablehnung erkl344rt, bevor er von dem Recht zum letzten Wort Gebrauch macht oder darauf verzichtet. Das bedeutet nicht, dass er die Ablehnung sofort erkl344ren muss. Dem Angeklagten ist auch in dieser Situation eine angemessene Zeitspanne zum 334berlegen und zur Beratung mit seinem Verteidiger einzur344umen. Erfor-derlich und zumutbar ist es aber, dass der Angeklagte nunmehr zumindest eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, um sich sein weiteres Vorge-hen zu 374berlegen und sich mit seinem Verteidiger zu beraten. Dies hat der An- 11 - 6 - geklagte vorliegend vers344umt und sein Ablehnungsgesuch gegen die Straf-kammervorsitzende somit nicht mehr unverz374glich i. S. v. 247 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht. An diesem Ergebnis 344ndert auch der Umstand nichts, dass das Landge-richt sp344ter wieder in die Hauptverhandlung eingetreten ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war die "Frist" f374r eine unverz374gliche Anbringung des Ablehnungsge-suchs bereits abgelaufen. 12 cc) Da das Landgericht das Gesuch im Ergebnis - allerdings aus einem anderen Grund als geschehen - als unzul344ssig h344tte verwerfen m374ssen, kann die Revisionsr374ge keinen Erfolg haben. An einem Austausch des Verwerfungs-grundes innerhalb des 247 26 a Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht nicht gehin-dert (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 64). Den Grundsatz des gesetzlichen Richters h344tte das Landgericht unter den gegebe-nen Umst344nden allenfalls dann verletzt, wenn es das versp344tet angebrachte Ablehnungsgesuch in anderer Besetzung der Strafkammer - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin - verworfen h344tte. Dementsprechend stellt sich hier auch weder die Frage, ob das Landgericht mit seiner Entscheidung den von 247 26 a StPO gesteckten Rahmen "willk374rlich" 374berschritten hat, mit der Folge, dass allein deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts 374ber die Begr374n-detheit des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrunds344tzen ausgeschlossen w344re (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410, 3412), noch die, ob neben einer "willk374rlichen 334berschreitung" 374berhaupt noch ein Bereich schlicht rechtsfehler-hafter Beurteilung des Rahmens von 247 26 a Abs. 1 StPO durch den Tatrichter denkbar ist, bei dem Raum f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Beschwerdegrunds344tzen bleibt (so BGH StV 2005, 587; m366glicherweise anders - Willk374r schon bei jeder vom Wortlaut des 247 26 a Abs. 1 StPO nicht gedeckten 13 - 7 - Ablehnung - BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 50 und 56). 2. Im 334brigen merkt der Senat an, dass das Vorgehen der Verteidigung am letzten Tag der achtt344gigen Hauptverhandlung durchaus Anlass gibt, die vom Generalbundesanwalt festgestellte Verschleppungsabsicht in Erw344gung zu ziehen. Der Verteidiger hat die Unterbrechung der Urteilsberatung der Kammer und den Wiedereintritt in die Hauptverhandlung mit der durch Telefax 374bermit-telten Ank374ndigung, "weitere Beweisantr344ge" stellen zu wollen, erreicht. Sodann hat er beantragt, seinen Mitverteidiger Rechtsanwalt Dr. J. aus K. als Zeugen zu vernehmen; dieser werde bekunden, er habe dem Angeklag-ten am ersten Verhandlungstag geschildert, dass der Staatsanwalt "ein konsen-suales Vorgehen angeregt" und f374r diesen Fall einen Strafantrag zwischen zwei und drei Jahren angek374ndigt habe, und ihm weiter mitgeteilt, dass nach seiner Einsch344tzung (der des Mitverteidigers) f374r den Fall streitiger Verhandlung mit einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft von mindestens f374nf Jahren, unter Umst344nden sogar von sechs bis sieben Jahren, zu rechnen sei. Dieser Beweis-antrag, der jede Begr374ndung f374r die Erheblichkeit der behaupteten, offensicht-lich bedeutungslosen Tatsachen schuldig bleibt, l344sst - zumal unter Ber374cksich-tigung des gleichzeitigen, ebenfalls erkennbar unbegr374ndeten Ablehnungsge-suchs und der Umst344nde der Anbringung beider Antr344ge - die 14 - 8 - Annahme einer Verschleppungsabsicht nicht fern liegend erscheinen und be-sorgen, dass ihm ein Verst344ndnis von Verteidigung zugrunde liegt, die sich dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozess-ordnungsgem344337en Verfahren, nicht mehr verpflichtet f374hlt (vgl. BGH NStZ 2005, 341). Tolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist im Urlaub und deswegen an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf Becker RiBGH Hubert befindet sich auf einer Dienstreise und ist des-wegen an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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