BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 429/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge der Verletzung des 247 59 StPO: Der vom Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Teile der Literatur (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 59 Rdn. 13 m. w. N.) vertretenen Auffassung, die Revision k366nne nur darauf gest374tzt werden, dass die Vereidigung unter Ver-sto337 gegen 247 60 StPO erfolgt sei, im 334brigen sei die Entscheidung 374ber die Vereidigung nicht revisibel, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Neufassung des 247 59 StPO er366ffnet dem Tatrichter f374r diese Entscheidung einen Beurtei-lungsspielraum ("wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeif374hrung einer wahren Aussage") kombiniert mit einer Ermessensbe-fugnis ("nach seinem Ermessen f374r notwendig h344lt"). Wie in sonstigen F344llen kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum 374berschritten oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausge374bt (vgl. etwa Meyer-Go337ner aaO 247 337 Rdn. 16; Kuck-ein in KK 6. Aufl. 247 337 Rdn. 19, jeweils m. w. N.). - 3 - Umst344nde, die einen nach diesen Ma337st344ben beachtlichen Rechtsfehler begr374nden, zeigt die Revision nicht auf. Somit kommt es nicht entscheidungs-erheblich darauf an, ob die R374ge auch deshalb nicht durchdringen k366nnte, weil der Beschwerdef374hrer nicht vorgetragen hat, dass er die Anordnung des Vorsit-zenden, den Zeugen unvereidigt zu lassen, in der Hauptverhandlung beanstan-det und eine Entscheidung des Gerichts nach 247 238 Abs. 2 StPO beantragt hat (vgl. BGHSt 50, 282, 284). Jedenfalls in den F344llen, in denen erst aus den Ur-teilsgr374nden zutage tritt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die tatbestand-lichen Voraussetzungen des 247 59 Abs. 1 Satz 1 StPO f374r die Vereidigung des Zeugen an sich vorlagen, wird die Zul344ssigkeit der Revisionsr374ge schwerlich davon abh344ngig gemacht werden k366nnen, dass in der Hauptverhandlung gegen die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung (vorsorglich) auf Ent-scheidung des Gerichts angetragen wurde. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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