BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 429/10 vom 13. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 13. Januar 2011 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 54 bis 58 der Urteilsgr374nde jeweils wegen Computerbetruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-se zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 54 F344llen, "davon in 32 F344llen nur als Versuch", und wegen Computerbetruges in 18 F344l-len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der all-gemeinen Sachr374ge begr374ndet hat. Das Rechtsmittel f374hrt zur teilweisen Ein-stellung des Verfahrens und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 54 bis 58 der Urteilsgr374nde jeweils wegen Computerbetruges verurteilt worden ist. Die Teileinstellung hat in der vorliegenden Sache nicht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamt-freiheitsstrafe zur Folge. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verblei-benden Einzelstrafen (siebenmal ein Jahr, sechsmal zehn Monate, zweiund-zwanzigmal acht Monate und zweiunddrei337igmal f374nf Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die in den eingestell-ten F344llen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen (einmal ein Jahr und viermal zehn Monate) auf eine niedrigere als die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt h344tte. 2 2. Der Bestand des Strafausspruchs wird im Ergebnis auch nicht da-durch gef344hrdet, dass das Landgericht in allen (32) F344llen des versuchten Diebstahls ohne Weiteres vom Strafrahmen des 247 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen ist. Die hierf374r gegebene Begr374ndung, der Umstand der Nicht-vollendung spiele f374r die Strafrahmenwahl keine Rolle, weil nach allgemeiner Meinung von der Regelwirkung auszugehen sei, wenn das Regelbeispiel wie vorliegend verwirklicht, das Grunddelikt indes nur versucht ist, h344lt der rechtli- 3 - 4 - chen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht h344tte vielmehr in allen Ver-suchsf344llen pr374fen m374ssen, ob der geringere Unrechtsgehalt der versuchten Tat die Regelwirkung entkr344ftet oder eine Strafrahmenmilderung gem344337 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 103 f.). Diese Pr374fung l344sst das angefochtene Urteil vermis-sen. Der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verh344ngte Rechtsfolge (f374nf Monate Freiheitsstrafe) unter Ber374cksichtigung der f374r die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen in allen F344llen an-gemessen ist (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hatte Gele-genheit, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05, NStZ 2007, 598). 3. Nicht bestehen bleiben kann das Urteil hingegen, soweit das Landge-richt die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer hat diese Entscheidung damit begr374ndet, dass beim Angeklagten zwar ein sch344dlicher Gebrauch von Bet344u-bungsmitteln, aber keine Sucht und damit nicht der nach 247 64 StGB erforderli-che Hang vorliege. Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht die Vorausset-zungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verkannt hat. Ein Hang im Sinne von 247 64 StGB ist nicht nur - wovon das Landgericht m366glicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf k366rperlicher Sucht beruhen-den Abh344ngigkeit zu bejahen. Vielmehr gen374gt bereits eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu neh-men, wobei noch keine physische Abh344ngigkeit bestehen muss (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07; Beschluss vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; Fischer, aaO, 247 64 Rn. 9 mwN). Die Feststellungen des Urteils legen auch nahe, dass bei dem Ange- 4 - 5 - klagten ein Hang zu 374berm344337igem Rauschmittelkonsum besteht. Ab dem Jahr 1997 konsumierte er Kokain und nahm gelegentlich Speed und Ecstasy zu sich. Nach zwei Entw366hnungstherapien war er zwar bis 2008 von Kokain ab-stinent, begann indes 2009 wiederum Drogen zu konsumieren. Im Sommer 2009 - kurz vor Beginn der gegenst344ndlichen Tatserie - steigerte er seinen Ko-kainkonsum auf ein bis zwei Gramm t344glich. Alkohol trank er m344337ig, zu Zeiten des Kokainkonsums aber auch zuweilen st344rker. Angesichts dieser Feststel-lungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht allein aufgrund der rechtsfehlerhaften Gleichsetzung von Sucht und Hang im Sinne des 247 64 StGB die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterlas-sen hat. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen vor und w344hrend der Tatserie Kokain und Alkohol konsumierte, kann weiterhin auch nicht aus-geschlossen werden, dass ein bestehender Hang - gegebenenfalls neben an-deren Umst344nden (vgl. Fischer, aaO, Rn. 12) - mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die Taten beging. Dem Erfordernis einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg steht jedenfalls nicht von vornherein entgegen, dass der Angeklagte bereits zwei station344re Entw366hnungsma337nah-men durchf374hrte, zumal diese zumindest einen mehrere Jahre anhaltenden Erfolg erbrachten (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77, 78). - 6 - Danach muss 374ber die Frage der Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy