BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 429/13 vom 20. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkan nt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 im Ausspruch über die Ei n- zelstrafen in den Fällen II. 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe s o- wie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts w egen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen einer Reihe von Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die a llgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte zw i- schen September 2009 und September 2010 bei vier Gelegenheiten in den Niederlanden jeweils ein knappes Kilo Marihuana (Wirkstoffgehalt 5%) und verbrachte es nach Deutschland. Den überwiegenden Teil verkaufte er jeweils gewinnbringend, den Rest verbrauchte er selbst (Taten 1 bis 4: jeweils Einfuhr vo n Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erwerb von Betäubungsmi t- teln; Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und acht Monaten). Im Fe b- ruar 2012 erwarb der Angekla gte in D . von einem nicht näher bezeic h- neten "Bo . " 100 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 12,4%), von denen der überwiegende Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf und der Rest zum Eigenkonsum bestimmt waren (Tat 6: Handeltreiben mit Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln; Ei n- zelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten). Zwei Tage später erwarb der Angeklagte an seinem Wohnort von B . ein knappes Kilo Amph e- tamin (Wirkstoffg ehalt 13,6%). Auch hier waren ein kleiner Teil zum Eigenko n- sum und knapp 800 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Mit einer Teilmenge von 110 Gramm wurde der Angeklagte danach auf dem Weg zu einem Abnehmer von der Polizei festgenommen. Er füh rte dabei eine Reizgasspraydose mit sich, um sich gegen etwaige ihn angreifende Personen wehren zu können (Tat 5: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln; Ei n- zelfreiheitsstrafe von drei Jahren). Im Anschluss an die Festnahme wurden Te i- le des Amphetamins aus Tat 5 sowie des Marihuanas aus Tat 6 in der Wo h- nung des Angeklagten sichergestellt. 2 - 5 - Der Angeklagte hat lediglich die Tat 5 durch eine von ihm bestätigte Ve r- teidigererklärun g eingeräumt. Er hatte sich insoweit bereits im Ermittlungsve r- fahren umfassend eingelassen und auch Angaben zu seinem Lieferanten g e- macht. Zu den übrigen Taten hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung g e- schwiegen. Das Landgericht hat sich von den Taten 1 bis 4 durch andere B e- weismittel und von der Tat 5 auch aufgrund von geständigen Angaben des A n- geklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung überzeugt. Es hat allein bei der Strafzumessung für die Tat 5 den Strafrahmen gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 St GB verschoben. II. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Dieser wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Auch gegen die Einze l- strafe im Fall 5 ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat zu dieser Tat einen Aufklärungsbeitrag des Angeklagten festgestellt und von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. III. Der Ausspruch über die weiteren Einzelstrafen und über die Gesam t- strafe hält hingegen rech tlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es unterlassen zu prüfen, ob auch insoweit eine Strafrahmenverschiebung w e- gen geleisteter Aufklärungshilfe vorzunehmen ist. Eine solche kam für die Tat 6 nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG aF (dazu nachstehend 1.) und für die Taten 1 bis 4 nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aF (dazu nachstehend 2.) in Betracht. 1. Nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fa s- sung setzt die fakultative Strafmilderung voraus, dass der Täter durch freiwillig e Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Wird dem 3 4 5 6 - 6 - Angeklagten eine Mehrzahl von Taten vorgeworfen, so müssen die Vorausse t- zungen der Aufklärungshilfe für jede dieser Taten gesondert geprüft werden (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 31 Rn. 63; vgl. auch BT - Drucks. 17/9695 , S. 7 linke Spalte). a) Dabei ist " die Tat " im Sinne von § 31 BtMG, zu der Aufklärungshilfe geleistet werden muss, nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs nicht nur der dem Angeklagten im einzelnen Strafverfahren vorgeworfene einheitl i- che geschichtliche Lebensvorgang. Der " eigenständige " - weil von § 264 StPO losgelöste - Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG umfasst vielmehr auch d ie B e- täubungsmitteltaten anderer Personen, die als rechtlich selbständig zu werten und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind (vgl. BGH , Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmate rialien; Beschluss vom 2. November 1993 - 1 StR 602/9 3 , BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2). Denn Zweck der Vorschrift ist gerade auch die Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens Dritter jenseits der dem " Kronzeugen " angelasteten Tat im prozessualen Sinne; es soll ein Anreiz zur Mithilfe bei der Aufklärung und Verfolgung auch anderer gewichtiger Betä u- bungsmitteldelikte geboten werden, weshalb auch diejenigen die Vergünstigung einer Strafmilderung erhalten sollen, die zur Aufdeckung weiterer Straftaten beitr agen. b) Zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten muss allerdings über den Wortlaut von § 31 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fa s- sung hinausgehend ein Zusammenhang bestehen. 7 8 - 7 - (1) Diese von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 2 0. Februar 1991 - 2 StR 608/90 , aaO ) seit jeher geforderte und seit dem 1. August 2013 auch von § 31 BtMG in der Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs - und Pr ä- ventionshilfe - vom 10. Juni 2013 (BGBl . I S. 1497) ausdrücklich vorgesehene Einschränkung soll sicherstellen, dass die Privilegierung des " Kronzeugen " mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB) dadurch in einem nachvollziehbaren Einklang steht, dass der Bezug zwi schen der offenbarten Tat und der Tat des " Kronzeugen " geeignet ist, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der dem " Kronzeugen " für dessen eigene Tat zu m a- chen ist (vgl. dazu die Begründung zur Beschränkung von § 46b StGB, BT - Drucks. 17/ 9695 S. 6). (2) Ein solcher Zusammenhang, d.h. ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl. BT - Drucks. 17/9695 S. 8 rechte Spalte mwN) besteht, wenn der " Kronzeuge " das tatbestandliche Ha n- deln eines Mittäters au fdeckt, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer for t- gesetzten Handlung des Mittäters erweist, an der der " Kronzeuge " jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war (BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, aaO ) oder wenn es sich um w eitere Geschäfte eines Betä u- bungsmittellieferanten des " Kronzeugen " handelt (BGH, Beschluss vom 2. November 1993 - 1 StR 602/93, aaO ). Er wird auch angenommen für weitere Taten eines Betäubungsmittelkuriers im Auftrag desselben Hintermannes (BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3; Beschluss vom 5. August 2013 - 5 StR 327/13, StV 2013, 707) oder für den Fall, dass neben einer Vielzahl von Taten mit geleisteter Aufklärungshilfe bei zwei Taten der erforderliche Aufklärungser folg nicht eingetreten ist (BGH, B e- schluss vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, StV 2013, 705 , 706 ). 9 10 - 8 - (3) Nach diesen Maßstäben besteht lediglich zwischen den Taten 5 und 6 der für die Anwendung von § 31 BtMG notwendige Zusammenhang. Der A n- geklagte hat Teil e des erworbenen Amphetamins aus der Tat 5 und die Reste des zwei Tage zuvor erworbenen Marihuanas aus der Tat 6 in seiner Wohnung aufbewahrt, wo sie von der Polizei im Anschluss an die Festnahme des Ang e- klagten sichergestellt wurden. Damit bilden die beid en Rauschgiftgeschäfte e i- ne prozessuale Tat, was über die Anforderungen an den Zusammenhang sogar hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90, aaO ). (4) Zwischen den Taten 1 bis 4 einerseits und der Tat 5 andererseits fehlt es hing egen an dem erforderlichen Zusammenhang. Die Taten 1 bis 4 lagen mehrere Jahre zurück, betrafen ein anderes Betäubungsmittel und eine andere Tatmodalität. Der allen Taten gleichermaßen innewohnende Umstand ist allein die Tatsache, dass der Angeklagte als T äter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist. Das den Taten zugrundeliege n- de gleichartige Tatmotiv reicht für den Zusammenhang nicht aus, nachdem w e- der die Verkäufer noch die Abnehmer identisch waren (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl. , § 31 Rn. 43). 2. Hinsichtlich der Taten 1 bis 4 hätte das Landgericht indes erwägen müssen, ob der Strafrahmen unter Anwendung von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aF zu mildern ist. a) Die Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b S tGB ist durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG nicht ausgeschlossen. Bei der Einführung von § 46b StGB hat der Gesetzgeber an der Sonderregelung des § 31 BtMG mit ihrem weiten, die einfache Drogenkr i- minalität erfassenden Anwendungsbe reich festgehalten, weil sich diese b e- 11 12 13 14 - 9 - währt und in der " Drogenszene " als mögliches " Ausstiegsinstrument " fest eta b- liert habe (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT - Drucks. 16/6268 S. 16). Der Vorrang der Spezialregelung hindert nach den allgemeinen Grundsä tzen indes nicht, auf die allgemeine Regelung zurückzugreifen, wenn deren Anwe n- dung für den " Kronzeugen " im Einzelfall günstiger ist (vgl. BT - Drucks. 16/6268 S. 14). b) Danach kommt hier die Anwendung der zur Tatzeit geltenden, weil für den Angeklagte n günstigeren (§ 2 Abs. 3 StGB) Fassung von § 46b StGB in Betracht. Diese enthielt nicht die einschränkende Voraussetzung eines Z u- sammenhangs zwischen der offenbarten und der dem " Kronzeugen " zur Last liegenden Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153 , 154 f. ). Vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem " Kronzeugen " zur Last liegenden Taten bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 3 StR 8/13, NStZ - RR 2013, 203 und vom 17. September 2013 - 3 StR 209/13 juris Rn. 11 ). 3. Zur Aufklärung der Tat " über den eigenen Tatbeitrag hinaus " ist ein umfassendes Geständnis nicht erforderlich. Die Rechtsprechung hat insoweit ein nur teilwei ses Einräumen des eigenen Tatbeitrags für ausreichend (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 608/84, BGHSt 33, 80; Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 547/99, NStZ 2000, 433) und auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags für die Annahme einer Aufklär ungshilfe unschädlich erac h- tet (Beschluss vom 24. September 2002 - 3 StR 292/02, StraFo 2003, 145 [in einem nicht tragenden Hinweis] sowie Beschl ü ss e vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534 und vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12, NStZ - RR 2012, 201 [je weils für § 46b StGB aF]). 15 16 - 10 - 4. Über die fünf Einzelstrafen und die Gesamtstrafe muss deshalb erneut befunden werden. Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu vers chieben, die "aufklärungsspezifischen Kriterien" nach § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB und die "unrechts - und schuldspezifischen Kriterien" nach § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB abzuwägen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629 , 630 ). B ecker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreibe n. Becker Spaniol 17
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