BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/07 vom 22. November 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit ei-ner Verfahrensr374ge Erfolg. Das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfeh-lerhaft wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zur374ckgewiesen. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts lie337en sich der Angeklagte und die Nebenkl344gerin 1998 in der T374rkei einvernehmlich scheiden. Die Neben-kl344gerin kehrte jedoch nach Deutschland zur374ck, damit ihre 344lteste Tochter hier die Schule besuchen konnte, und lebte mit den drei Kindern, f374r die sie das Sorgerecht hatte, wieder in der fr374heren Ehewohnung, ohne allerdings mit dem Angeklagten erneut eine sexuelle Beziehung aufzunehmen. Zwischen Dezem-ber 1998 und Ende Mai 1999 kam es "zu einer Vielzahl von gewaltt344tigen und wohl auch sexuellen 334bergriffen des Angeklagten". In zwei F344llen erzwang der 2 - 3 - Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Die Nebenkl344gerin alarmierte wegen Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten mehrmals die Polizei, machte aber zu sexuellen 334bergriffen aus Scham keine Angaben. Im Sommer 1999 zog sie mit den Kindern in die T374rkei. Nachdem sie dort den Zeugen 326. n344her kennen gelernt hatte, kehrte sie mit diesem und den Kindern wieder nach Deutschland zur374ck. Zur Aufdeckung der verfahrensgegenst344ndlichen Taten kam es, als der Zeuge 326. im Jahr 2003 den Angeklagten wegen Bedrohung angezeigt und dabei mitgeteilt hatte, der Angeklagte habe fr374her die Nebenkl344gerin vergewal-tigt. Das Landgericht hat den die Tatvorw374rfe bestreitenden Angeklagten auf-grund der f374r glaubhaft erachteten Angaben der Nebenkl344gerin verurteilt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung zweier Zeugen zum Beweis daf374r beantragt, dass bei der Nebenkl344gerin weder Anzeichen noch k366rperliche oder psychische Merkmale vorhanden waren, die auf eine Verge-waltigung hindeuteten, dass vielmehr Hintergrund der Anzeige war, mit dem Geld des Angeklagten und dem Zeugen 326. ein neues Leben aufzubauen. Zur Begr374ndung hat der Angeklagte vorgetragen, die Nebenkl344gerin habe den Zeu-gen davon berichtet, dass sie mit dieser Motivation den Angeklagten wegen Vergewaltigung anzeigen werde. 3 Diesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begr374ndung abge-lehnt, die Beweistatsache sei f374r die Entscheidung bedeutungslos. Aus der Tat-sachenbehauptung, die Nebenkl344gerin habe berichtet, dass sie den Angeklag-ten wegen Vergewaltigung anzeigen werde, damit sie mit dessen Geld und ih-rem Lebenspartner zusammenleben k366nne, folge "nur der m366gliche Schluss, dass die" Nebenkl344gerin "die Unwahrheit gesagt habe". Diesen Schluss werde das Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ziehen. 4 - 4 - Diese Ablehnung des Beweisantrags h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht Stand. Zwar ist es dem Tatrichter grunds344tzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als f374r die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er aus diesen eine m366gliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Je-doch muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosig-keit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erw344gungen anf374hren, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslo-sigkeit aus tats344chlichen Umst344nden gefolgert, so m374ssen die Tatsachen ange-geben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsa-che, selbst wenn sie erwiesen w344re, die Entscheidung des Gerichts nicht beein-flussen k366nnte. Die Begr374ndung muss grunds344tzlich denselben Anforderungen gen374gen, die an die W374rdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiz-tatsachen in den Urteilsgr374nden gestellt werden. Die Ablehnung des Beweisan-trags darf nicht dazu f374hren, dass aufkl344rbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umst344nde der gebotenen Gesamtabw344gung im Rahmen der Be-weisw374rdigung entzogen werden (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-tungslosigkeit 25, 26 jeweils m. w. N.). 5 Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Landgerichts nicht ge-recht. Er beschr344nkt sich auf den Hinweis, das Gericht werde den Schluss, die Nebenkl344gerin habe nicht der Wahrheit entsprechend ausgesagt, nicht ziehen. Die Gr374nde hierf374r nennt das Landgericht nicht. Sie verstehen sich auch nicht von selbst; denn eine erdr374ckende Beweissituation, die deren Darlegung aus-nahmsweise h344tte entbehrlich machen k366nnen, ist nicht gegeben. Vielmehr sind der Beweisw374rdigung kaum Aussagedetails zu entnehmen; 374berwiegend setzt sie sich mit Umst344nden auseinander, die - wie etwa die Korrektur der Aussage durch die Nebenkl344gerin in einem Einzelpunkt - eher gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen k366nnten. Vor diesem Hintergrund war es - nicht anders, als wenn sich nach Durchf374hrung der begehrten Beweisaufnahme die Richtig- 6 - 5 - keit der Beweisbehauptung best344tigt h344tte - unerl344sslich, n344her darzulegen, warum die behauptete 304u337erung der Nebenkl344gerin gegen374ber den beiden Zeugen die 334berzeugungsbildung des Landgerichts nicht zu beeinflussen ver-mochte. Der Senat kann somit nicht pr374fen, ob die antizipierende W374rdigung der Beweisbehauptung durch das Landgericht frei von Rechtsfehlern ist. Das ange-fochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. 7 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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