BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 29. Oktober 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die "generalpr344ventiven 334berlegungen" des Landgerichts zu Lasten der Angeklagten, "Kurieren und deren Auftraggebern ist nachhaltig vor Augen zu f374hren, dass das Verbringen von Bet344ubungsmitteln in das Bundesgebiet ein hohes Strafbarkeitsrisiko einschlie337t", sind hier zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StraFo 2008, 336 m. w. N.). Angesichts der (wiederum) sehr milden Strafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe f374r die Einfuhr von rund einem Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 40 % und das Kassieren des Kaufpreises von den Abnehmern) kann der Senat indes ausschlie337en, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Zu Recht hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angenommen; denn nach den Fest-stellungen des Landgerichts hatte die eingetretene Verz366gerung des Strafver-fahrens ihre Ursache (allein) im Bereich der Strafverfolgungsbeh366rden: Nach - 3 - Aufhebung des ersten Urteils im Strafausspruch und Zur374ckverweisung der Sa-che durch den Senat gingen die Verfahrensakten Ende Juli 2007 bei der Straf-kammer ein. Im November 2007 fertigte der damalige Vorsitzende der Straf-kammer einen Vermerk, dass "die Vorstellungen zur Strafh366he von Staatsan-waltschaft und Verteidigung so weit auseinander liegen, dass eine Verst344ndi-gung nicht m366glich erscheint". Danach fand keine nachhaltige F366rderung des Verfahrens mehr statt. Dieses wurde erst ab M344rz 2009 wieder betrieben. Da nur noch die Strafe neu festzusetzen war, ist das schwer verst344ndlich. Dass die Strafkammer die festgestellte Verz366gerung von einem Jahr und vier Monaten durch die Anrechnung von sechs Monaten gro337z374gig kompensiert hat, be-schwert die Angeklagte nicht (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - Rdn. 35 f., insoweit in StraFo 2009, 338 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09 - Rdn. 46 ff. jew. m. w. N.). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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