BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/14 vom 11. November 201 4 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2014 bes chlossen: 1. Auf das Rechtsmittel des Untergebrachten wird festgestellt, dass seinen "Beschwerden" vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels der Revi sion gegen d as vorbezeichnete Urteil keine ei genstä n- dige Bedeutung zukommt. 2. Der Verwerfungsb eschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist gegenstandslos. 3. Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgeric ht Kiel hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 12. Oktober 2006 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat er mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 Revision eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 auf Entscheidung des Revi sionsgerichts gemäß § 346 1 - 3 - Abs. 2 StPO hat d er Senat durch Beschluss vom 8. Februar 2007 (3 StR 8/07) als unzulässig verworfen. Der - weiterhin im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte - Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 jeweils " Beschwerde " gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben vom 11. Februar 2014 als (erneute) Einlegung der Revision angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluss vom 13. Juni 2014 ge mäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hat der Beschwerdefü h- rer gegen diesen Ver werfungsbeschluss "Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel führt zu der Feststellung, dass d en Schreiben des Beschwerdefüh rers vom 3. Ja nuar und vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12 . Oktober 2006 keine eigenständige Bedeutung zu kommt , weil er dieses Rechtsmittel b e- reits mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 eingelegt hatte und über dessen Zulässigkeit durch den Senat durch den Beschluss vom 8. Februar 2007 a b- schließend entschieden word en ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 StR 433/09, vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11, juris Rn. 3; vom 22. August 2012 - 4 StR 299/12 , juris Rn. 5 ). Eine nochmalige Revisionsein - legung, eine Entscheidung des Tatge richts gemäß § 346 Abs. 1 StPO sowie ein An trag nach § 346 Abs. 2 StPO sind daher rechtlich ausgeschlossen. 2 3 - 4 - Der Verwerfungsbeschlus s des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist damit gegenstandslos. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4
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