ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR430.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/16 vom 7. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Feb ruar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bad Kreuznach vom 16. Juni 2016 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs, von denen es in elf Fällen beim Versuch blieb, sich der Angeklagte mit sei ner auf die Rügen der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begingen die nicht revidierenden Angeklagten F . , G . und A . H . Betrügereien mittels sog. Rechnungsofferten. Sie beobachteten Online - Veröffentlichungen von deutschen und österreichischen Behörden über Ein - tragungen in Marken - und Patentregistern im Internet und versendeten in unmi t- telbarem zeitlichen Zusammenhang da mit Schein - Rechnungen an die jeweil i- gen Rechteinhaber. Die Schreiben waren so gestaltet, dass die Empfänger bei flüchtiger Betrachtung glauben sollten, dass es sich um eine amtliche Koste n- rechnung für die Eintragung ihrer Marke bzw. ihres Patents in das be hördliche 1 2 - 3 - Register handele. Nur durch genaue Lektüre des Kleingedruckten war ersich t- lich, dass das Schreiben lediglich das kostenpflichtige Angebot enthielt, die Ei n- tragung der Marke bzw. des Patents in ein privates Online - Register aufzune h- men; dieses exis tierte tatsächlich nicht. In 65 Fällen überwiesen die bei den Rechnungsempfängern zuständigen Mitarbeiter den in dem Schreiben geforde r- ten Betrag auf das angegebene Konto der Mitangeklagten. Der Angeklagte half den Mitangeklagten beim Anfertigen der Schr eiben und Kuvertieren der Briefe. Dabei hielt er es zumindest für möglich, sie dadurch bei der Begehung "betrügerischer Taten" zu unterstützen, nahm dies indes bill i- gend in Kauf. 2. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb bereits u n- zulä ssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Der Schuldspruch entbehrt zwar einer rechtsfehlerfreien Begründung, hat aber im Ergebn is Bestand. aa) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu 65 tateinheitlich begangenen Fällen des Betrugs, von denen es in elf Fällen beim Versuch blieb (§ 263 Abs. 1, §§ 22, 23, 27, 52 StGB), darauf gestützt, dass die Mitar beiter der Rechnungsempfänger den von den Mitangeklagten geforderten Betrag in 54 Fällen nur deshalb überwiesen, weil sie dem Irrtum erlagen, es handele sich bei dem Schreiben um eine amtliche Rechnung, wä h- rend dies in den übrigen Fällen nicht eindeutig fe stzustellen gewesen sei. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es insoweit an einer tragfähigen 3 4 5 6 7 - 4 - Beweiswürdigung fehlt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, worauf die Feststellungen der Strafkammer zum Vorstellungsbild der Mitarbeite r ber u- hen. Der Schuldspruch kann gleichwohl bestehen bleiben, weil die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Betrugstaten der Mitangeklagten unter einem anderen Gesichtspunkt tragen . Danach täuschten die - geständigen - Mitangeklagten die Rechnungsempfänger nicht nur über den Charakter des Schreibens, sondern außerdem über die Existenz des privaten Online - Registers. Es ist ohne Weit e- res davon auszugehen, dass auch diejenigen, die den wahren Inhalt des Schreibens erkannt hatten, den geforderten Betrag nur zahlten, weil sie irrtü m- lich annahmen, dass das private Online - Register tatsächlich existiere. bb) Der Gehilfenvorsatz des Angeklagten ist durch die Feststellungen hinreichend beleg t. Danach hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, durch seine Mitwirkung bei der Erstellung der Schreiben und deren Kuverti e- rung "betrügerische Machenschaften" der Mitangeklagten zu unterstützen, und nahm dies billigend in Kauf. Der Annahme des G ehilfenvorsatzes steht nicht entgegen, dass sich die Feststellungen nicht durchgehend dazu verhalten, ob der Angeklagte eine Tä u- schung der Rechnungsempfänger lediglich im Hinblick auf den Charakter des Schreibens oder auch über die Existenz des privaten On line - Registers für mö g- lich hielt. Die Vorstellungen des Angeklagten über die von den Mitangeklagten begangenen Taten genügen ungeachtet dessen den an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellenden Anforderungen. Insoweit gilt: 8 9 10 - 5 - Der Vorsatz eines T eilnehmers - sei er Anstifter oder Gehilfe - muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren w e- sentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten. Dem B e- stimmtheitserfordernis des Teilnehmervorsatzes li egt letztlich die Annahme z u- grunde, dass nur derjenige Teilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet, der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplans kennt. Für den Vo r- satz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände als wesentlich anzusehen , deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt. Die unterschiedlichen Teilnahmestrukturen, die verschiedene Nähe zur Tat und die differenzierten Strafdrohungen gebieten es, an den Gehilfenvorsatz andere Maßstäbe anzulege n als an den Vorsatz des Anstifters. Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor A u- gen hat, erbringt der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber oder hält es für möglich und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln als unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann. Beihilfe kann deshalb schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.). Daran gemessen war der Vorsatz des Angeklagt en hinreichend b e- stimmt. Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, dass die mit seiner U n- terstützung erstellten und kuvertierten Schreiben den Mitangeklagten dazu die n ten, die Rechnungsempfänger zu betrügen. Er gab ihnen die maßgeblichen Tatmittel wil lentlich an die Hand und erhöhte damit bewusst das Risiko, dass die Mitangeklagten durch den Einsatz gerade dieser Mittel geförderte Betrug s- t a ten begingen. Sein Vorstellungsbild umfasste damit die wesentlichen Mer k- 11 12 - 6 - m a le der Haupttaten; das Ausmaß, in dem di e Mitangeklagten die Rechnung s- empfänger täuschen wollten, betraf lediglich im Hinblick auf den Gehilfenvo r- satz nicht bedeutsame Einzelheiten der Taten. cc) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass im Hinblick auf die Tä u- schung der Rechnungsempfänger übe r die Existenz des privaten Online - Registers in allen 65 der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen von Beihilfe zu vollendetem Betrug (§§ 263, 27 StGB) auszugehen ist. b) Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwere n- den Rechtsfehler a uf. Das Landgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgega n- gen, dass sich die Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zu gewerbsmäß i- gem Betrug im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB darstellten. Darauf beruht das Urteil aber nicht. Beihilfe zu gewerbsm äßigem Betrug hat die Strafkammer darin gesehen, dass die Mitangeklagten gewerbsmäßig handelten und der Angeklagte auch dies zumindest für möglich hielt sowie billigend in Kauf nahm. Sie hat dabei verkannt, dass es sich bei gewerbsmäßigem Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, das gemäß § 28 Abs. 2 StGB nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) gilt, bei dem es vorliegt. Dass auch der Angeklagte selbst gewerbsmäßig ha n- delte, hat die Strafkam mer indes nicht festgestellt. Der Rechtsfehler lässt den Strafausspruch jedoch unberührt, weil die Strafkammer trotz des von ihr als verwirklicht angesehenen Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB allein aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe vom Wegfall der Regelwirkung ausgegangen ist und die Strafe dem - nach den §§ 27, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 263 13 14 15 16 - 7 - Abs. 1 StGB entnommen hat. Dabei hat sie die allgemeinen Strafmilderung s- gründe berücksichtigt, ohne ihnen im Hinblick auf den durch sie begründeten Wegfall der Regelwirkung lediglich eingeschränktes Gewicht beizumessen. Becker Schäfer Geric ke Spaniol Tiemann
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