BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 43/03 vom28. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegenschweren Bandendiebstahls u. a.; hier: Revision des Angeklagten M. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlos-sen:1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil desLandgerichts Halle vom 1. Februar 2002 - auch soweit es dieMitangeklagten V. und Ma. betrifft - dahin ge-ändert, daß die Verurteilung wegen Gründung einer kriminellenVereinigung entfällt.Der Schuldspruch gegen diese Angeklagten wird wie folgt neugefaßt:Es sind schuldig:a) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls undder gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, jeweils in Tateinheitmit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Mit-glied,b) der Angeklagte V. des schweren Bandendiebstahlsin zehn Fällen und des versuchten schweren Bandendieb-stahls, jeweils in Tateinheit mit der Beteiligung an einer kri-minellen Vereinigung als Mitglied undc) der Angeklagte Ma. des schweren Bandendiebstahlsin zwölf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahlsund der Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tatein- - 3 -heit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung alsMitglied.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen "der Gründung ei-ner und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit ge-werbsmäßiger Bandenhehlerei und mit schwerem Bandendiebstahl in 19 Fäl-len, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten V. wegen "derGründung einer und der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tat-einheit mit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen, wobei es in einem Fallbeim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechsMonaten und den Angeklagten Ma. wegen "der Gründung einer undder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung in vier Fällen und mit schwerem Bandendiebstahl in dreizehn Fällen,wobei es in einem Fall beim Versuch blieb," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein derAngeklagte M. Revision eingelegt.Die Aburteilung der Gründung der kriminellen Vereinigung als selbstän-dige Tat neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Die Handlungen, durch die sich ein Mitglied an einer kri- - 4 -minellen Vereinigung beteiligt, werden bei dem Organisationsdelikt des § 129Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 288, 291) zu einer tatbestandlichen Handlungs-einheit zusammengefaßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 23),die auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der Vereinigung um-faßt (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 27; Fischer inTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 129 Rdn. 49, aA jedoch Tröndle in der48. Aufl. Rdn. 9; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 87; Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 30). Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Grün-dung der kriminellen Vereinigung und der hierfür ausgesprochenen Einzelfrei-heitsstrafen nicht nur beim Beschwerdeführer M. , sondern im Wege derErstreckung nach § 357 StPO auch bei den Mitangeklagten V. undMa. .Dagegen hat die Annahme selbständiger Taten im übrigen Bestand, dadie von den Mitgliedern im einzelnen begangenen Straftaten jeweils schwererwiegen als das Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB und von diesemsomit nicht nach dem Grundsatz der Klammerwirkung zu einer Tat zusammen-gefaßt werden können (vgl. Rissing-van Saan, aaO § 52 Rdn. 29). Der Senathat jedoch den Schuldspruch gegen die Angeklagten M. , V. undMa. neu gefaßt, damit zum einen das schwerere Delikt vorangestelltwird und zum anderen das Konkurrenzverhältnis deutlicher zum Ausdruckkommt.Durch den Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafen wird derBestand der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen nicht berührt. Durch die ander-weitige konkurrenzrechtliche Zusammenfassung wird der Gesamtschuldumfangdes strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht vermindert; zudem ist ange-sichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, - 5 -daß das Landgericht ohne Berücksichtigung der weggefallenen Einzelstrafenzu niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. erge-ben.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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