BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 431/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Verschleppung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des B e - schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1., 2 . a) und 3. auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2001 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 wird das Verfahren in den Fällen II. 1., 2., 3., 7. und 8. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n - geklagten der Staatskasse zur Last. 2. Das vorgenannte Urteil wird a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte der Verschleppung in fünf Fällen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschleppung in zehn Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vol l - streckung zur Bewhrung ausgesetzt worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mater i - ellen Rechts rgt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren g e - mû § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fllen II. 1., 2., 3., 7. und 8. der Urteilsgrnde verurteilt worden ist. In den br i - gen Fllen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprchen keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend gendert. Die verhngte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Es ist nmlich nicht auszuschlieûen, daû das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Ve r - schleppung in fnf Fllen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhngt htte. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehler- - 4 - frei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaût. Das neue Tatgericht kann ergnzende Feststellungen treffen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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