BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 431/02 vom9. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKiel vom 27. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Be-weisantrag auf Vernehmung der Zeuginnen H. und K. mit rechtsfehler-hafter Begründung zurückgewiesen hat. Auf diesem Verfahrensverstoß beruhtdas Urteil indessen nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen,daß das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre,wenn die beiden Zeuginnen vernommen worden wären und die in ihr Wissengestellte Beweisbehauptung bestätigt hätten, die Zeugin L. habe am Abenddes 1. Mai 1998 in der Gaststätte "Ki. " gearbeitet. Die Aussage derZeugin L. , sie habe an diesem Abend ihren Ehemann in die F. -Bar in B. begleitet und dieser habe zusammen mit dem Ange-klagten und dem Zeugen N. die Bar (zur Tatausführung im Fall II. D. derUrteilsgründe) verlassen, hat das Landgericht für seine Überzeugungsbildung - 3 -nicht herangezogen (UA S. 132). Die Bestätigung oder Verneinung der Be-weisbehauptung war daher lediglich mittelbar für die Beurteilung der Glaub-würdigkeit des Zeugen L. in einem Nebenpunkt von Bedeutung, da dieserdie Anwesenheit seiner Ehefrau in der Bar bestätigt hatte. Mit der Glaubwür-digkeit dieses Zeugen, der durch seine Aussage nicht nur den Angeklagten,sondern auch sich selbst schwer belastet hatte, hat sich das Landgericht aus-führlich auseinandergesetzt (UA S. 110 - 124). Es hat dabei auch etliche Ge-sichtspunkte erörtert, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenkönnten, hat seiner Aussage im Kern aber dennoch geglaubt und ihr gegen-über den Angaben anderer Zeugen, die dem Angeklagten für die Tatzeit einAlibi bestätigt hatten, den Vorzug gegeben. Dies rechtfertigt den Schluß, daßdas Landgericht der Aussage des Zeugen L. zur Tatbeteiligung des Ange-klagten auch dann gefolgt wäre, wenn die Zeuginnen H. und K. ent-sprechend der Beweisbehauptung ausgesagt hätten, zumal in der Verwendungdes vom Angeklagten erworbenen "Air-Tasers" bei der Tatausführung einschwerwiegendes objektives Beweisanzeichen für die Mittäterschaft des Ange-klagten vorlag und die Angaben mehrerer Zeugen vom Hörensagen ihn eben-falls erheblich belasteten.2. Bei dem Begehren auf Vernehmung des namentlich nicht bekanntenZeugen, von dem der Angeklagte eine Fotografie vorlegte, handelt es sichnicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3Satz 2 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einenBeweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht(§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war. Da der Antrag den Namen und die An-schrift des Zeugen nicht mitteilte, sondern lediglich das Lichtbild verbunden mitder Behauptung beinhaltete, die darauf dargestellte männliche Person sei im - 4 -Jahr 1998 bei der Müllabfuhr in B. beschäftigt gewesen, fehlte es ander für einen Beweisantrag erforderlichen Konkretisierung des Beweismittels.Es mangelte an Merkmalen, die eine nähere Individualisierung der zu verneh-menden Person ermöglicht hätten. Da die Vorgänge am Abend des 1. Mai1998, zu denen der Zeuge vernommen werden sollte, für diesen keinerlei Be-deutung hatten und seither nahezu vier Jahre verstrichen waren, stellt es imErgebnis auch keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar, daß sich dasLandgericht letztlich wegen der zu erwartenden Unergiebigkeit der beantragtenBeweisaufnahme nicht dazu gedrängt gesehen hat, dem Beweisbegehren desAngeklagten weiter nachzugehen.Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Pfister ist im Urlaub Becker und daher an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf
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