BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 431/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 20. Juni 2008 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die - nicht zul344ssig ausgef374hrte (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - R374ge eines Versto337es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Rahmen der verfah-rensbeendenden Absprache k366nnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsf374hrer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gespr344chen 374ber die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzul344s-sigen Druck aus374bte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Be-fangenheit (247 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zur374ckweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach 247 338 Nr. 3 StPO gel-tend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zu-stande gekommenen Gest344ndnisses r374gen (247247 136 a, 337 StPO). Daneben - 3 - kommt eine allgemein auf die Verletzung des fairen Verfahrens gest374tzte R374ge nicht in Betracht. Die beiden weiteren von dem Angeklagten G. erhobenen Ver-fahrensr374gen sind ebenfalls nicht in der Form des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzul344ssig. Soweit sein Verteidiger mit der Gegenerkl344-rung nach 247 349 Abs. 3 StPO und damit nach Ablauf der Revisionsbegr374n-dungsfrist - teilweise - den Formerfordernissen gen374gt hat, 344ndert das an der Unzul344ssigkeit der R374gen nichts. Denn die gesamte Revisionsbegr374ndung ist innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO anzubringen; ein Nachschieben von Vortrag zur Begr374ndung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen ist nicht m366glich (Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 66). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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