BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 431/10 vom 25. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 5. August 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben-kl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 3. M344rz 2009 wegen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen Wohnungs-einbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adh344sionsentscheidung getrof-fen. Mit Beschluss vom 25. November 2009 stellte der Senat auf die Revision des Angeklagten das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit er wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden war, und hob bei gleichzeitiger Berichtigung des Schuldspruchs und des Adh344sionsausspruchs das Urteil unter Aufrechterhaltung der zugeh366rigen Feststellungen im Strafausspruch auf. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Mit dem angefoch-tenen Urteil hat das Landgericht nunmehr auf eine Jugendstrafe von zwei Jah-ren erkannt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklag-te beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 Der Strafausspruch hat wiederum keinen Bestand. Das Landgericht hat zur Begr374ndung der verh344ngten Jugendstrafe lediglich Folgendes ausgef374hrt: 3 "Grundlage der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten sind die vom Bundesgerichtshof grunds344tzlich nicht beanstan-deten Ausf374hrungen im Urteil des Landgerichts vom 3.3.2009 unter der dortigen Ziff. V., soweit es um die zu Ziff. II. 1 und 2 des Urteils festgestellten Taten geht.... Da bei der Strafzu-messung die Tat zu Ziff. II. 3. des vorgenannten Urteils [der gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf des Woh-nungseinbruchsdiebstahls] nicht zu ber374cksichtigen ist, somit der dem Angeklagten zur Last zu liegende Unrechtsgehalt seiner Taten wesentlich geringer ist, konnte es bei der Be-messung der Einheitsjugendstrafe mit zwei Jahren sein Be-wenden haben." Damit hat die Strafkammer zur Begr374ndung der Jugendstrafe ausschlie337-lich auf die Strafzumessungserw344gungen des fr374heren Urteils Bezug genom-men. Diese Bezugnahme ist indes unzul344ssig, weil der Strafausspruch jenes Urteils und damit die ihn tragenden Erw344gungen - anders als die ihm zu Grunde liegenden tats344chlichen Feststellungen - durch die Entscheidung des Senats vom 25. November 2009 aufgehoben worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04). Die Strafzumessungserw344gungen aus dem fr374heren Ur-teil sind deshalb nicht mehr existent und k366nnen daher auch nicht Gegenstand einer Bezugnahme sein. Damit fehlt es an einer tragf344higen Begr374ndung der festgesetzten Jugendstrafe. 4 - 4 - Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Fest-stellungen aus dem ersten Urteil und erg344nzenden Feststellungen zu den per-s366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten, die in der neuen Hauptverhandlung getroffen werden, eigenst344ndige und neue Erw344gungen zur gesamten Strafzu-messung, mithin auch zur Frage der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (vgl. zum Verbot der Schlechterstellung Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 331 Rn. 14) anzustellen haben. 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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