BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 432/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2000 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO ei n - stimmig beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbu n - desanwaltes auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306 a StGB) beschränkt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mönchengladbach vom 24. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung. Dies führt zu der aus der Entscheidung s - formel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs. - 3 - Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des bestehenbleibenden Schuldspruchs wegen schwerer Bran d - stiftung sowie des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Beschränkung der Stra f - verfolgung auf das Verbrechen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweislich der U r - teilsgründe hat das Landgericht dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirkl i - chung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend angelastet. Im übrigen durfte es unabhängig von einem Schuldspruch nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er ein fremdes G e - bäude in Brand setzte und hierdurch an diesem einen Schaden von 348.533 DM verursachte. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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