BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 432/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 1. Juli 2009 wird a) von der Einziehung des Asservats 10586/04 (zwei Pakete) abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-344ndert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vor-bezeichneten Asservats entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatein-heit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Au337erdem hat es die Einziehung mehrerer Gegen-st344nde, u. a. des Asservats 10586/04 (zwei Pakete), angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten hat der Senat 1 - 3 - mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des genannten As-servats von der Verfolgung ausgenommen (247 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abge344ndert. Im verbleibenden Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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