ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR432.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 432/17 vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 2. November 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergebe n hat (§ 349 Abs. 2 StPO). D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat : Zwar liegt der E rwägung des Generalbundesanwalts , der Angeklagte B . ha be - anders als die beiden Mita ngeklagten - an das Tatopfer noch keine Zahlungen geleistet , offensichtlich ein Irrtum zugrunde (vgl. UA S. 18 f.). Aus den weiteren in der Antragsschrift im Einzeln en dargelegten Gründen erweist sich die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gleichwohl als erme s- sens - und damit rechtsfehlerfrei. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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