BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 433/07 vom 12. M344rz 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StPO 247 1 (faires Verfahren), 247 154, 247 302 Abs. 1 Satz 1 MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts rechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksam-keit der Absprache im 334brigen zur Folge. 2. Die Ank374ndigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabspra-che ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist f374r sich genommen kein Um-stand, der die Bindung des Gerichts an eine zul344ssige Verst344ndigung beseitigt. Sie rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Ab-sprache einbezogenen Zusage l366st, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO zu stellen. 3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstel-lung nach 247 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es f374r den - 2 - Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einh344lt, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Ver-trauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten einger344umt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielr344ume von den sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestm366glich ein-gehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen l344sst, das noch mit dem Gebot fairer Verfahrensf374hrung vereinbar w344re, kommt ein Verfah-renshindernis f374r die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO angek374ndigt worden ist. BGH, Urt. vom 12. M344rz 2008 - 3 StR 433/07 - LG Hildesheim in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. Februar 2008 in der Sitzung am 12. M344rz 2008, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 - als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 21. Mai 2007 im Strafausspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-ren verurteilt wird. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bew344hrung und 374ber die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit schwerer r344uberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge, das Landgericht habe sei-ne Pflicht verletzt, das Verfahren fair zu gestalten, sowie mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Verfahrensr374ge zur 304nderung 1 - 5 - des Strafausspruchs und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht zur Entscheidung 374ber die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bew344hrung. 1. Der Beanstandung liegt folgendes, dem Protokoll der Hauptverhand-lung, dem Revisionsvortrag und den dienstlichen Erkl344rungen 374bereinstimmend zu entnehmendes Geschehen zugrunde: 2 Gegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte fand die Hauptver-handlung wegen des Vorwurfs zweier bewaffneter Raub374berf344lle auf Mitarbeiter von Spielhallen im September 2006 statt (Taten 1 und 2). Zugleich waren ge-gen die T344tergruppe weitere Ermittlungsverfahren anh344ngig; gegen den Ange-klagten war wegen eines 334berfalls auf eine Tankstelle am 4. November 2006 (Tat 3) bereits Anklage zum Landgericht erhoben, diese aber noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am zweiten Hauptverhandlungstag teil-te der Vorsitzende mit, es h344tten "zwischen dem Sitzungsvertreter der Staats-anwaltschaft, den Angeklagten, deren Verteidigern und dem Gericht Gespr344che mit dem Ziel einer einvernehmlichen und verfahrensabschlie337enden Verst344ndi-gung stattgefunden". Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Ange-klagten und deren Verteidiger erkl344rten daraufhin: "Wir greifen die Anregung des Gerichts auf und sind bereit, f374r den Fall eines Gest344ndnisses folgende Strafen zu akzeptieren: 205 der Angeklagte A. eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren - ohne Strafaussetzung." Im Anschluss daran erkl344rte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er in den gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten bei der Polizei anh344ngigen Ermittlungsver-fahren, bei den bei der Staatsanwaltschaft anh344ngigen Ermittlungsverfahren und "in den bei der Jugendkammer bereits angeklagten Verfahren eine - end-g374ltige - Einstellung nach 247 154 Abs. 1 StPO veranlassen bzw. eine - endg374ltige - Einstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO beantragen wird". Sodann gaben der An- 3 - 6 - geklagte und die Mitangeklagten 374ber die Verteidiger - der Angeklagte 374ber Rechtsanwalt R. - jeweils eine gest344ndige Einlassung ab. Nachdem das Verfahren am n344chsten Verhandlungstag mit sonstigen Beweiserhebungen fortgesetzt worden war, teilte au337erhalb der Hauptverhandlung Rechtsanwalt H. als neuer Verteidiger des Angeklagten dem Vorsitzenden der Jugend-kammer telefonisch mit, dass sein Mandant nicht mehr bereit sei, eine Jugend-strafe ohne Strafaussetzung zur Bew344hrung zu akzeptieren. Hiervon unterrich-tete der Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der darauf antwortete, er f374hle sich nun seinerseits nicht mehr an die getroffene Absprache gebunden, in dem bei der Jugendkammer anh344ngigen weiteren Verfahren ei-nen Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO zu stellen. Am n344chsten Verhandlungstag erkl344rte Rechtsanwalt R. , der Angeklagte k366nne nicht verbindlich erkl344ren, dass er ein heute gegen ihn ergehendes Urteil akzeptieren werde. Daraufhin erwiderte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er sich, weil der Angeklagte deutlich gemacht habe, keinen Rechtsmittelverzicht erkl344-ren zu wollen, an die getroffene Absprache nicht mehr gebunden f374hle, und be-antragte die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten. Antragsge-m344337 trennte die Jugendkammer danach das Verfahren gegen den Angeklagten durch Beschluss ab, weil nunmehr die Verbindung mit dem anh344ngigen Verfah-ren wegen eines weiteren Raub374berfalls (Tat 3) in Betracht komme, bez374glich dessen ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach 247 154 Abs. 2 StPO nicht mehr zu erwarten sei. Am n344chsten Verhandlungstag wies die Jugendkammer den Angeklagte darauf hin, dass sie nicht mehr an die Verst344ndigung gebunden sei. Danach wurde bez374glich der weiteren Anklage das Hauptverfahren er366ffnet und die Sache zum laufenden Verfahren verbunden. Nach weiterer Beweiserhebung - der Angeklagte lie337 sich zum Vorwurf des dritten Raub374berfalls nicht ein - wurde der Angeklagte wegen aller drei Taten zu der Jugendstrafe von drei Jah-ren verurteilt. - 7 - 2. Die Revision wendet sich - ungeachtet des in der Revisionsverhand-lung ohne Beschr344nkung gestellten Aufhebungsantrags - nicht dagegen, dass das Landgericht, obwohl es sich nicht mehr an die Verfahrensabsprache ge-bunden f374hlte, das vom Angeklagten auf deren Grundlage abgelegte Gest344nd-nis verwertet und ihn hiervon ausgehend wegen der Taten 1 und 2 schuldig ge-sprochen hat; der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob insoweit ein Verwertungsverbot vorlag. Vielmehr wird mit der Verfahrensr374ge beanstandet, dass das Landgericht sich nicht von der getroffenen Verfahrensabsprache habe l366sen und den Angeklagten daher nur wegen der Taten 1 und 2 zu einer Ju-gendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren habe verurteilten d374rfen. Mit dieser Sto337richtung hat die Verfahrensr374ge einen Teilerfolg. 4 3. Der Schuldspruch h344lt allerdings rechtlicher 334berpr374fung stand. Die ihn tragenden Feststellungen beruhen zu allen drei Taten auf einer rechtsfehler-freien Beweisw374rdigung. Auch wurde durch die getroffene Verfahrensabspra-che kein Verfahrenshindernis f374r die Verfolgung der Tat 3 begr374ndet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Einzelnen gilt: 5 a) Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Jugendkam-mer mit dem Angeklagten eine Verfahrensabsprache getroffen hat. Trotz feh-lender gesetzlicher Regelung ist im Strafverfahren eine Verst344ndigung innerhalb der von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe hierzu BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grund-s344tzlich zul344ssig. Diese Grenzen sind hier jedenfalls nicht in einer Weise 374ber-schritten worden, dass den getroffenen Abreden insgesamt die Verbindlichkeit gefehlt h344tte mit der Folge, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Einhal-tung der ihm erteilten Zusagen gehabt h344tte. 6 - 8 - Zun344chst hat das Landgericht dem zu beachtenden Formerfordernis ge-n374gt, indem es das Ergebnis einer in Vorgespr344chen erreichten Ann344herung in der 366ffentlichen Verhandlung mitgeteilt und in die Sitzungsniederschrift aufge-nommen hat. Ein 334berschreiten der inhaltlichen Grenzen einer zul344ssigen Ver-st344ndigung zum Strafausspruch ist nicht ersichtlich. Dass sich die Abrede auf die Verh344ngung einer Jugendstrafe bezog, macht sie f374r sich nicht unzul344ssig (zu den Bedenken vgl. BGH NStZ 2001, 555 mit Anm. Eisenberg NStZ 2001, 556); es ist nicht erkennbar, dass auch die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht und nicht allein die H366he der h366chstens zu ver-h344ngenden Strafe Gegenstand der Vereinbarung war. Der Umstand, dass in die Absprache die Zusage der Staatsanwaltschaft einbezogen war, in anderen Ver-fahren auf unterschiedliche Weise von weiterer Strafverfolgung abzusehen oder entsprechende Antr344ge zu stellen, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. 7 b) Die Grenzen einer zul344ssigen Verst344ndigung sind allerdings dann ver-letzt, wenn das Gericht am Zustandekommen einer Urteilsabsprache mitwirkt, in der auch der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vereinbart wird. Es darf bei Gespr344chen 374ber eine einverst344ndliche Verfahrensbeendigung die Fra-ge eines Rechtsmittelverzichts weder von sich aus ansprechen, noch gar be-f374rworten oder von den Beteiligten verlangen. Es hat 304u337erungen zu vermei-den, die objektiv dahin verstanden werden k366nnen, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser f374r den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn f374r die Vereinbarung eines Rechtsmittel-verzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536). 8 - 9 - Es liegen hier erhebliche Anhaltspunkte daf374r vor, dass das Landgericht diese Vorgaben missachtet und einen Verzicht der Rechtsmittelberechtigten auf Einlegung der Revision zum Gegenstand der Vorgespr344che au337erhalb der Hauptverhandlung gemacht hat. Hierf374r spricht zum einen schon der Wortlaut der protokollierten Verst344ndigung: Danach hat nicht - wie an sich geboten (vgl. BGHSt 43, 195, 207 und BGHSt - GS - 50, 40, 48) - die Jugendkammer f374r den Fall einer gest344ndigen Einlassung die Zusage erteilt, eine bestimmte Strafh366he nicht zu 374berschreiten; vielmehr haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft versprochen, eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem bestimmten H366chstma337 zu "akzeptieren". Auch die Reak-tionen des Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf die Ank374ndigung, der Angeklagte werde die Frage der Bew344hrung m366glicher-weise durch das Rechtsmittelgericht 374berpr374fen lassen, deuten in diese Rich-tung. Andererseits hat die Revision ein solches rechtswidriges Verhalten der Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht; es l344sst sich auch den vorliegen-den dienstlichen Stellungnahmen (zur freibeweislichen Feststellung eines unzu-l344ssigen Geschehens vgl. BGHSt 45, 227, 228) nicht mit Sicherheit entnehmen. 9 Der Senat muss diese Frage jedoch nicht n344her aufkl344ren. Selbst wenn unter Beteiligung des Gerichts unzul344ssig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart worden sein sollte, h344tte dies nicht zur Folge, dass die 374brigen Abreden unbe-achtlich w344ren. Zwar w344re das Versprechen des Rechtsmittelverzichts selbst unwirksam und deshalb ohne Bindung f374r die Rechtsmittelberechtigten; indes w374rde die Wirksamkeit der Verst344ndigung im 334brigen durch die rechtswidrige Einbeziehung eines Rechtsmittelverzichts hier nicht beeintr344chtigt werden. Die Verbindlichkeit einer nach den allgemeinen Grunds344tzen wirksamen Urteilsab-sprache wird nicht dadurch gef344hrdet, dass sie mit dem Versprechen eines sp344-teren Rechtsmittelverzichts verbunden ist. Selbst wenn dies unzul344ssigerweise 10 - 10 - der Fall gewesen sein sollte, w344ren die hiermit verbundenen Erwartungen nicht sch374tzenswert (vgl. Rie337 in FS f374r Meyer-Go337ner S. 645, 652). c) Demgem344337 war das Landgericht im Grundsatz an seine Zusage ge-bunden, den Angeklagten wegen der Taten 1 und 2 zu einer Jugendstrafe von h366chstens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bew344hrung zu verurteilen sowie das Verfahren zu Tat 3 - nach einem entsprechenden Antrag der Staats-anwaltschaft - gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Von dieser Bindung konnte es sich nur unter den von der Rechtsprechung anerkannten Vorausset-zungen l366sen. Danach kommt ein Abweichen von der Zusage nur dann in Be-tracht, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tats344chliche oder rechtliche Aspekte 374bersehen wurden (vgl. BGHSt - GS - 50, 40, 50), oder wenn sich in der Hauptverhandlung neue (d. h. dem Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umst344nde zu Lasten des Angeklagten ergeben (so die zuvor von BGHSt 43, 195, 210 gezogene, engere Grenze). Dies war hier nicht der Fall. 11 aa) Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen beiden 334berf344lle einge-r344umt. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei hinter den vom Gericht an ihn ge-stellten Anforderungen zur374ckgeblieben w344re. Mit seinem Gest344ndnis hat er seinen Teil der Verst344ndigung erf374llt. Relevante tats344chliche oder rechtliche Aspekte waren von der Kammer weder bei der Absprache 374bersehen worden noch im Anschluss daran neu zutage getreten. Insbesondere gab die Erkl344rung des Angeklagten, er k366nne nicht zusichern, dass er bei einem absprachegem344337 ergehenden Urteil auf Rechtsmittel verzichten werde, bzw. er sei mit einer Ver-urteilung zu einer die Zusage aussch366pfenden Strafe nicht mehr einverstanden, der Jugendkammer keine Berechtigung, von der getroffenen Verfahrensabspra-che abzur374cken. Darf ein Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegen-stand der Ver- 12 - 11 - st344ndigung gemacht werden, so kann auch eine Erkl344rung, ggf. Rechtsmittel einlegen zu wollen, die Bindungswirkung der Absprache nicht beseitigen. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Staats-anwaltschaft aufgrund der Erkl344rungen des Angeklagten in nicht zu rechtferti-gender Weise von ihren Zusagen gel366st hat, die sie in der unter ihrer Beteili-gung zustande gekommenen Verfahrensabsprache gegeben hatte. 13 Die Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache beteiligt, dass sie f374r den Fall eines Gest344ndnisses des Angeklagten und des-sen Verurteilung im Rahmen der Verst344ndigung (h366chstens zu einer Jugend-strafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bew344hrung) die Einstellung weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender An-tr344ge zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsan-waltschaft an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227). Sie hat-te damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Angeklagte verlassen durfte und dessen Grundlage durch seine Ank374ndigung, gegen das aufgrund der Verfahrensabsprache ergehende Urteil gegebenenfalls Rechtsmit-tel einzulegen, nicht entfallen ist; auch der Staatsanwaltschaft ist kein berechtig-tes Interesse daran zuzubilligen, ein Urteil einer 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht auf Rechtsfehler zu entziehen, dem eine Verfahrensabsprache vo-rausgegangen ist, in die sie eigene Zusagen eingebracht hat. 14 Indem die Jugendkammer die Erkl344rungen der Staatsanwaltschaft in die Verfahrensabsprache mit dem Angeklagten aufgenommen hat, hat sie sich die daraus f374r diesen ergebenden Zusagen zu eigen gemacht und war daher durch das Gebot fairer Verfahrensgestaltung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Art. 20 Abs. 3 GG) gehalten, diese in ihrem Zust344ndigkeitsbereich - soweit rechtlich hierzu in 15 - 12 - der Lage (siehe dazu unten d)) - umzusetzen, wenn der Angeklagte seinen Teil der Abrede erf374llt, mithin das Gest344ndnis zu den Taten 1 und 2 abgibt. H344tte die Staatsanwaltschaft nach der gest344ndigen Einlassung des Angeklagten in dem Verfahren zu Tat 3 den von ihr versprochenen Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO gestellt, w344re das Landgericht somit verpflichtet gewesen, diesem Antrag zu entsprechen. d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers ergibt sich vor diesem Hintergrund indessen kein Verfahrenshindernis f374r die Aburteilung der Tat 3. 16 Die Staatsanwaltschaft hat zwar durch ihre Weigerung, nach dem Ge-st344ndnis des Angeklagten zu den Taten 1 und 2 in dem Verfahren zu Tat 3 den Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO zu stellen, das durch ihre entsprechende Zusa-ge begr374ndete berechtigte Vertrauen des Angeklagten in nicht zu rechtfertigen-der Weise verletzt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft hatte zur Folge, dass es an einer gesetzlichen Voraussetzung f374r eine Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift fehlte und die Jugendkammer, die den Antrag der Staatsan-waltschaft nicht erzwingen konnte, an einer Erf374llung ihres diesbez374glichen Versprechens schon aus Rechtsgr374nden gehindert war - unbeschadet dessen, dass sie sich selbst an die Absprache nicht mehr gebunden f374hlte. Nach bishe-riger Rechtsprechung begr374ndet die nicht gerechtfertigte, die Verfahrensfair-ness missachtende Weigerung der Staatsanwaltschaft, entsprechend einer er-teilten Zusage das Verfahren hinsichtlich einer bestimmten Tat nach Opportuni-t344tsgr374nden einzustellen, jedoch kein Verfahrenshindernis f374r deren Ahndung, sondern lediglich einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (BGHSt 37, 10). Hieran ist jedenfalls f374r die hier gegebene besondere Fallkonstellation festzu-halten. Zwar lag der damaligen Entscheidung des Senats die Besonderheit zugrunde, dass der Angeklagte sein strafbares Tun trotz der Zusage der 17 - 13 - Staatsanwaltschaft fortgesetzt hatte (vgl. BGHSt 37, 10, 14 f.), w344hrend hier der Angeklagte keinen die 304nderung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft recht-fertigenden Anlass gegeben hat. Dies veranlasst indessen keine unterschiedli-che Betrachtung. Denn die Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensf374h-rung kann ein Verfahrenshindernis nur dann begr374nden, wenn keine M366glichkeit besteht, diesen Versto337 durch strafprozessuale Ma337nahmen und/oder die Aus-sch366pfung materiellrechtlicher Gestaltungsm366glichkeiten auf der Rechtsfolgen-seite so weit auszugleichen, dass sich das Verfahren insgesamt noch als fair erweist. F374r die hier in Rede stehende Fallgestaltung bedeutet dies: Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es f374r den Fall, dass diese ihre Zusagen sodann unter Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einh344lt, etwa - wie hier - eine versprochene Antrag-stellung nach 247 154 Abs. 2 StPO verweigert, die Verpflichtung, den Angeklag-ten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten einger344umt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielr344ume von den sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Ab-sprachen weitestm366glich eingehalten werden. Nur wenn auf diesem Wege kein Ergebnis erzielbar ist, das das Gesamtverfahren noch als fair erscheinen l344sst, kann ein Verfahrenshindernis f374r die Verfolgung der Tat in Betracht kommen, zu der die Staatsanwaltschaft den Antrag nach 247 154 Abs. 2 StPO unberechtigt verweigert. Dies ist im Hinblick auf die hier gegebenen Besonderheiten nicht der Fall, die es erm366glichen, die H366chststrafenzusage auch dann zu respektieren, wenn in den Schuldspruch die Verurteilung wegen der Tat 3 einbezogen wird. 18 Die erste notwendige Voraussetzung hierf374r hat das Landgericht dadurch geschaffen, dass es das Verfahren zu Tat 3 mit dem Verfahren bez374glich der 19 - 14 - Taten 1 und 2 verbunden hat. Hierdurch wurde die M366glichkeit er366ffnet, auf die Tat 3, die der Angeklagte an seinem 21. Geburtstag begangen hat, ebenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden (247 32 Satz 1 JGG). Von dieser M366glichkeit hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie hat es indessen rechtsfehlerhaft unterlassen, die weitere notwendige Konsequenz zu ziehen und auf dieser Grundlage ihre weiterhin verbindliche H366chststrafenzusage einzuhalten. Dies war ihr entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Sie war bei der Anwendung von Jugendrecht nicht gehindert, auch f374r die drei abgeurteilten Taten auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen. Dies lag umso n344her, als die Jugendstrafe ohnehin ohne die Bindung an die Straf-rahmen des Erwachsenenrechts ma337geblich nach erzieherischen Gesichts-punkten zu bemessen war, sowie Staatsanwaltschaft und Gericht offensichtlich (anderenfalls w344re die zugesagte Verfahrenseinstellung nach 247 154 Abs. 2 StPO eine Verletzung des Rechts zu Gunsten des Angeklagten gewesen) der 334berzeugung waren, die dritte Tat sei von minderer Bedeutung (so die Rechts-gedanken von 247 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO). 20 e) Nach alledem hat der Schuldspruch, nicht dagegen der Strafaus-spruch Bestand. Diesen kann der Senat jedoch selbst ab344ndern. Er erkennt entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren - die Strafe, die das Landgericht nach der getroffenen Absprache h366chstens h344tte verh344ngen d374rfen. Er schlie337t aus, dass sich an der Grundlage f374r die Verh344n-gung von Jugendstrafe, die der Tatrichter wegen der Schwere der Schuld f374r erforderlich gehalten hat, etwas ge344ndert haben k366nnte. Ebenso ist im Hinblick auf die festgestellte Lebensentwicklung des Angeklagten sowie auf den Um-stand, dass nunmehr drei Raub374berf344lle zu ahnden sind, auszuschlie337en, dass 21 - 15 - ein neuer Tatrichter eine Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren unter Be-achtung des Erziehungsgedankens als ausreichend f374r die notwendige Einwir-kung ansehen k366nnte. Der neue Tatrichter hat daher - auch unter Ber374cksichtigung der Entwick-lung, die der Angeklagte in der seit dem angefochtenen Urteil vergangenen Zeit gemacht hat - nur noch dar374ber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Ju-gendstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann. Eine Entscheidung hierzu ist dem Senat verwehrt. 22 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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