BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 433/08 vom 10. November 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-vember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-se zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen in drei F344llen schuldig ist, bb) im Gesamtstrafenausspruch und zur Adh344sionsent-scheidung mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels sowie die der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie im Adh344sionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenkl344-gerin verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur teilweisen Einstel-lung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Adh344sionsentscheidung; im 334brigen bleibt es ohne Erfolg. 1 1. F374r die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung; die geahndete Tat wird von der er-hobenen Anklage nicht erfasst. Mit der - unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklageschrift vom 11. Januar 2008 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2006 zu nicht n344-her bestimmbaren Tatzeitpunkten die Nebenkl344gerin in drei F344llen aufgefordert zu haben, sich im Schlafzimmer auf das Bett zu legen, wo er ihr Hose und Un-terhose ausgezogen, sie an ihrer Scheide gestreichelt und gerieben habe; die Nebenkl344gerin habe auf seine Veranlassung zun344chst an seinem Penis ge-rieben und er sich alsdann mit der anderen Hand vor ihren Augen selbst befrie-digt habe. In einem dieser drei F344lle habe sie auch seinen Penis in den Mund 2 - 4 - genommen. In einem weiteren Fall habe er sich zu ihr in das Kinderzimmer be-geben, sie aufgeweckt und mit der Hand an ihrer Scheide gerieben. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zu zwei der ange-klagten 334bergriffe im Schlafzimmer sowie zu der Tat im Kinderzimmer. Dar374ber hinaus hat es im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde festgestellt, der Angeklagte sei bei einer anderen, zeitlich nicht n344her bestimmbaren Gelegenheit in der Zeit von August 2005 bis August 2006 mit der Nebenkl344gerin allein im Bad gewesen und habe ihr die Haare gemacht. Dabei habe er mit einer Hand an ihre nackte Scheide gefasst und daran gerieben. 3 Das letztgenannte, von der Nebenkl344gerin - wie die Urteilsgr374nde mittei-len - erstmals in der Hauptverhandlung berichtete Geschehen weicht ange-sichts der Besonderheiten des der Anklageerhebung zugrunde liegenden Er-mittlungsergebnisses so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorg344ngen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Ankla-ge bezeichnete Tat im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO darstellt. Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden; dabei muss aber stets die Identit344t der Tat gewahrt bleiben (BGH NStZ-RR 1996, 203). Dies ist hier nicht der Fall. 4 Die auf den Angaben der lernbehinderten, in zeitlicher Hinsicht nicht ori-entierten Nebenkl344gerin beruhenden Anklagevorw374rfe konnten im Ermittlungs-verfahren nur in Bezug auf den Tatort und die Tathandlungen konkretisiert wer-den, nicht aber in Bezug auf eine Tatzeit oder -h344ufigkeit. Diese Schwierigkei-ten hatten die Staatsanwaltschaft veranlasst, hinsichtlich etwaiger weiterer Ta-ten das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 StPO vorl344ufig einzustellen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem von der Strafkammer festgestellten 334ber-griff des Angeklagten an einem anderen Tatort, mit anderen Tatmodalit344ten und 5 - 5 - weiteren, in der Anklage nicht geschilderten Begleitumst344nden um ein anderes als das angeklagte Geschehen, so dass keine Tatidentit344t mehr vorliegt. Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden; der von der Kammer am letzten Tag der Hauptverhandlung erteilte Hinweis war nicht ausreichend (vgl. Engelhardt in KK 6. Aufl. 247 266 Rdn. 2). Gem344337 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgem344337 in dem genannten Fall einzustellen; dies f374hrt wegen des Wegfalls der insoweit verh344ngten Einzelstrafe zur Aufhebung der Gesamtstrafe und - weil sich die Strafkammer f374r die Zuerkennung des Schmerzensgeldes auf vier F344lle des sexuellen Missbrauchs gest374tzt hat - zur Aufhebung der Adh344sionsentschei-dung. 6 2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 7 3. Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung zu ber374cksichtigen haben, dass das Urteil die Anklage nicht ersch366pft, weil 374ber den dritten ange-klagten Fall des sexuellen Missbrauchs im Schlafzimmer eine Entscheidung nicht ergangen ist. Dies ist nachzuholen (vgl. BGH NJW 1993, 3338, 3339). 8 - 6 - Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist Strafklageverbrauch nicht einge-treten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 48). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy