BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 433/09 vom 3. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. November 2009 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-gerichts wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 nach teilweiser Einstellung des Verfahrens und nach 304nderung des Schuldspruchs im Ausspruch 374ber die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ck. Am 26. Juni 2009 verurteilte das Landgericht den Ange-klagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses Urteil eingelegte Revision vom Landgericht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzu-l344ssig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Ge-sch344ftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revi-sion begr374ndet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in seinen am 4. und 7. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schrei-ben. 1 Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. 247 300 StPO), 2 - 3 - ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Da Revisionsantr344ge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen 247 344 Abs. 1 StPO nicht begr374ndet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigen-st344ndige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hier374ber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat. 3 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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