BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 433/10 vom 7. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 16. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden- m344337igen Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 51 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hier-gegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachli-chen Rechts r374gt, hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der geson-dert abgeurteilte fr374here Mitangeklagte K. , sich durch Betrugstaten zu Lasten von Mobilfunknetzbetreibern eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte, der f374r seine Tatbeteili-gung von K. 10.000 200 erhalten sollte, mietete unter Verwendung eines fal-schen Namens R344ume an, stellte einen Gesch344ftsf374hrer ein, nahm die Gewer-beanmeldung vor und er366ffnete ein Gesch344ftskonto. Au337erdem stellte er auf Aufforderung des K. seinen t374rkischen Pass einem "D. " aus den Nieder- 2 - 3 - landen zur Verf374gung, der nach diesem Muster auf einem Computer Dateien t374rkische Ausweispapiere und Debitkarten nicht existenter Personen erstellte. Ab Anfang Dezember 2008 f374llte der Angeklagte zusammen mit einer Angestellten Antr344ge auf Einrichtung von Mobiltelefonanschl374ssen aus, wobei sie die Personalien erfundener Personen verwendeten. F374r die erforderliche Vorlage einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Antragstellers sowie dessen Debitkarte gebrauchten sie Ausdrucke der von "D. " erstellten Dateien. Die Antr344ge und Kopien der gef344lschten Dokumente 374bersandten sie an die Mobilfunknetzbetreiber, um Provisionszahlungen zu erhalten und in den Besitz subventionierter Mobiltelefone sowie freigeschalteter SIM-Karten zu ge-langen. Die Mobiltelefone und die SIM-Karten wurden an dritte Personen wei-terverkauft. Mehrere Erwerber von SIM-Karten verursachten durch die Anwahl so genannter Mehrwertnummern, die sie vorher angemietet hatten, hohe unein-bringliche Telefongeb374hren, und verschafften sich auf diese Weise vermeintli-che Verg374tungsanspr374che gegen die Mobilfunknetzbetreiber in betr344chtlicher H366he. 3 Ab Mitte Dezember 2008 wirkten die gesondert abgeurteilten Angeklag-ten S. und Ku. anstelle der Angestellten an den Strafta-ten mit. Die Ausdrucke der Personalausweise und Debitkarten der nicht existen-ten Personen wurden in der Folgezeit insbesondere von Ku. und ab dem 5. Januar 2009 auch von S. erstellt. Die inzwischen rechtskr344ftig freige-sprochene fr374here Mitangeklagte G. war im Wesentlichen damit befasst, die Antr344ge auf Einrichtung eines Mobilfunkanschlusses zu unterschreiben und Kopien der gef344lschten Dokumente zu erstellen. Der Angeklagte, der Anfang 2009 eine Woche lang nicht in den Gesch344ftsr344umen arbeitete, wirkte teilweise 4 - 4 - beim Ausf374llen der Antr344ge mit. Au337erdem war er neben Ku. f374r die Annahme - auch gegen Nachnahme - gelieferter Mobiltelefone verantwortlich. Das Landgericht hat mehrere am selben Tag bei demselben Mobilfunk-netzbetreiber gestellte Antr344ge als eine rechtlich selbst344ndige Tat behandelt. Als t344uschungsbedingten Verm366gensschaden hat es den jeweiligen Verg374-tungsanspruch der Mobilfunknetzbetreiber auf der Grundlage des vereinbarten und verkehrs374blichen Geb374hrentarifs angesehen; diesen hat es seiner Scha-densberechnung "anteilig" zugrunde gelegt. Au337erdem hat es als "reine Telefo-nie" bezeichnete Schadensbetr344ge in Ansatz gebracht. Hierbei handelt es sich um Verg374tungen vermeintlicher Anspr374che aus der Benutzung von "Mehrwert-nummern" durch Erwerber der freigeschalteten SIM-Karten. 5 2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben; denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich 51 tatmehrheitlicher Betrugstaten schuldig gemacht, h344lt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen recht-licher 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mitt344ter, mittelbare T344ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, f374r jeden Beteiligten ge-sondert zu pr374fen und zu entscheiden; ma337geblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags oder seiner Tatbeitr344ge. Erf374llt ein Mitt344ter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie s344mtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er f374r alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese f366rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht nat374rliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des T344ters in ein betr374gerisches Gesch344ftsun-ternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer 7 - 5 - Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder w344hrend des Laufs der Deliktsserie Tatbeitr344ge, durch die alle o-der mehrere Einzeldelikte seiner Mitt344ter gleichzeitig gef366rdert werden, so sind ihm die gleichzeitig gef366rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu ei-ner Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB verkn374pft werden. Ob die 374brigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen ha-ben, ist demgegen374ber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840). b) Gemessen an diesen Ma337st344ben belegen die Feststellungen keine vom Angeklagten in Tatmehrheit begangenen 51 Straftaten des Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung. Ein konkreter Tatbeitrag zu jeder einzelnen dieser Taten l344sst sich ihnen nicht entnehmen. Vielmehr wirkte der Angeklagte nur teilweise beim Ausf374llen der gef344lschten Antr344ge mit und nahm nur in Ein-zelf344llen von den Mobilfunknetzbetreibern gelieferte Mobiltelefone entgegen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass er in allen 51 F344llen die gef344lschten Antr344ge und die Kopien der Ausweispapiere sowie der Debitkarten der nicht existierenden Personen den Mobilfunknetzbetreibern zuschickte. Au337erdem war er nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 2. Januar 2009 f374r eine Woche nicht im Handyladen anwesend. Dennoch wurden in dieser Zeit weitere betr374-gerische Anmeldungen vorgenommen. 8 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils. Zwar l344sst sich den Feststellungen entnehmen, dass der Angeklag-te zumindest beim Aufbau und beim allgemeinen Betrieb des Handyladens mit-t344terschaftliche Tatbeitr344ge leistete, die zur Verwirklichung jedes der abgeurteil- 9 - 6 - ten Einzeldelikte beitrugen. Dennoch kann der Senat den Schuldspruch nicht dahin 344ndern, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Betru-ges nebst gewerbs- und bandenm344337iger Urkundenf344lschung in 51 tateinheitli-chen F344llen schuldig ist, und die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als Strafe f374r die einheitliche Tat bestehen las-sen. Denn ein solches Vorgehen setzt voraus, dass das Tatgericht den Un-rechts- und Schuldgehalt der Tat rechtsfehlerfrei festgestellt hat und dieser durch die zutreffende Bewertung des Konkurrenzverh344ltnisses nicht ber374hrt wird. Schon an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, da das Landge-richt den entstandenen Betrugsschaden sowie den Gegenstand der vom Ange-klagten erstrebten rechtswidrigen Bereicherung in zweifacher Weise unzutref-fend bestimmt hat. Im Einzelnen: a) Der vollendete Betrug setzt voraus, dass beim Gesch344digten eine Ver-m366gensminderung im wirtschaftlichen Sinne eingetreten ist, die unmittelbare Folge der t344uschungsbedingten Verm366gensverf374gung sein muss. Au337erdem muss auch der vom T344ter erstrebte rechtswidrige Verm366gensvorteil unmittelba-re Folge der vom Opfer aufgrund seines Irrtums vorgenommenen Verm366gens-verf374gung sein und der dadurch bedingten Verm366genseinbu337e des Opfers spiegelbildlich entsprechen (sog. Stoffgleichheit). Der Verm366gensschaden ist durch einen Vergleich der Verm366genslage des Gesch344digten vor und unmittel-bar nach der Verf374gung festzustellen (Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 263 Rn. 99; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 263 Rn. 110). Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages ist der Verm366gensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen (Eingehungsschaden). Zu ver-gleichen sind demnach die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertrags-pflichten (BGH, Urteil vom 13. November 2007 - 3 StR 462/06, BGHR StGB 247 263 Abs. 1 Verm366gensschaden 70; Fischer, aaO Rn. 176). Dieser zun344chst 10 - 7 - durch die rein rechnerische Gegen374berstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Anspr374che bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erf374llungsscha-den) und bemisst sich nach deren vollen wirtschaftlichen Wert, wenn die Ge-genleistung v366llig ausbleibt, bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftli-chen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom T344ter erbracht wird. An dem Erfordernis, dass der Verm366gensschaden unmittelbare Folge der Verm366gensverf374gung und der erstrebte rechtswidrige Verm366gensvorteil wiederum unmittelbare Folge des Verm366gensschadens sein muss, fehlt es etwa, wenn der Get344uschte dem T344ter - entsprechend dessen Absicht - lediglich die tats344chliche M366glichkeit gibt, den Verm366gensschaden durch weitere selbst344ndige deliktische Handlungen herbeizuf374hren. b) Nach diesen Ma337st344ben hat das Landgericht den Betrugsschaden sowie den Inhalt der Bereicherungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Mit Annahme des gef344lschten Antrags auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages ver-pflichtete sich der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber in zweifacher Hinsicht. Zum einen versprach er dem angeblichen Neukunden die Lieferung eines kostenlo-sen oder preisreduzierten Mobiltelefons nebst freigeschalteter SIM-Karte sowie die M366glichkeit des Telefonierens in und aus dem entsprechenden Mobilfunk-netz f374r die Dauer der Vertragslaufzeit. Zum anderen sagte er dem "Inhaber des Handyladens" die Zahlung einer Provision f374r die Vermittlung des Mobilfunkver-trages sowie die 334bersendung des Mobiltelefons nebst freigeschalteter SIM-Karte zu, damit dieses dem vermeintlichen neuen Kunden ausgeh344ndigt wer-den konnte. Dem standen folgende Gegenanspr374che gegen374ber: Der angebli-che Neukunde verpflichtete sich im Falle der Lieferung eines verbilligten Mobil-telefons zur Zahlung des reduzierten Kaufpreises; au337erdem sagte er die k374nf-tige Begleichung der vereinbarten Telefongeb374hren w344hrend der Vertragslauf- 11 - 8 - zeit zu. Der "Inhaber des Handyladens" versprach die 334bergabe des Mobiltele-fons nebst SIM-Karte an den Neukunden sowie eine Zahlung auf das Mobiltele-fon, wenn hierauf bei dessen Auslieferung im Wege der Nachnahme Vorkasse zu leisten war. Diese Gegenanspr374che waren wegen fehlender Erf374llungsbe-reitschaft der (angeblichen) Schuldner weitgehend wertlos; eine Ausnahme galt nur hinsichtlich der bei Nachnahmelieferung des Mobiltelefons zu leistenden Vorkasse, da der Angeklagte und seine Mitt344ter zu deren Zahlung bereit waren, um in Besitz des Mobiltelefons und der SIM-Karte zu gelangen. Der Einge-hungsschaden des Mobilfunknetzbetreibers k366nnte daher im Grundsatz nach dem vollen wirtschaftlichen Wert der von ihm eingegangenen Verpflichtungen bestimmt werden, allenfalls abz374glich der H366he des werthaltigen Anspruchs auf Vorkasse. Indes ist zu beachten, dass f374r die Tatbestandsverwirklichung nur die Verm366genseinbu337en relevant sind, auf die spiegelbildlich die Absicht des T344ters gerichtet ist, sich einen rechtswidrigen Verm366gensvorteil zu verschaffen; wei-tergehende Verm366gensnachteile, die der Gesch344digte aufgrund der irrtumsbe-dingten Verm366gensverf374gung erleidet, sind allenfalls verschuldete Tatauswir-kungen im Sinne des 247 46 Abs. 2 StGB. Hieraus folgt, dass der Wert der von dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber eingegangenen Verpflichtung, dem angebli-chen Neukunden w344hrend der Vertragslaufzeit das Telefonieren in und aus sei-nem Mobilfunknetz zu gestatten, hier bei der Berechnung des tatbestandlichen Schadens unber374cksichtigt zu bleiben hat; denn dem Angeklagten und seinen Mitt344tern kam es gerade nicht darauf an, selbst entsprechende Telefongespr344-che zu f374hren, ohne hierf374r ein Entgelt zu bezahlen. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob eine entsprechende Schadensposition - wie das Landgericht meint - nach den f374r die Vertragslaufzeit vereinbarten 12 - 9 - Grundgeb374hren oder gegebenenfalls nach einem Anteil hiervon berechnet wer-den kann. Der vom Angeklagten und seinen Mitt344tern erstrebte Verm366gensvorteil bestand tats344chlich in der Auszahlung der Provision sowie der Lieferung der kostenlosen oder verbilligten Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte, die gewinnbringend ver344u337ert werden sollten. Der entsprechende Eingehungs-schaden des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers bemisst sich daher allein nach dem Wert der von ihm insoweit eingegangenen Verpflichtungen, im Einzelfall unter Abzug des Werts des Anspruchs auf Entrichtung der Vorkasse, f374r die Erf374llungsbereitschaft bestand. Zu den insoweit in Ansatz zu bringenden Betr344-gen verh344lt sich das angefochtene Urteil indessen nicht. Demgem344337 enth344lt es weder eine nachvollziehbare Berechnung des mit Vertragsschluss eingetrete-nen Eingehungsschadens noch legt es den mit der Auszahlung der Provision und der Auslieferung von Mobiltelefonen und SIM-Karten entstandenen Erf374l-lungsschaden dar. 13 Auch soweit das Landgericht die "reinen Telefoniekosten" als tatbestand-liche Schadensbetr344ge in Ansatz gebracht hat, sind seine Ausf374hrungen von Rechtsirrtum beeinflusst. Diesbez374glich hat es verkannt, dass die Herbeif374h-rung der entsprechenden Verm366gensnachteile zwar durch die 334bersendung der freigeschalteten SIM-Karten erm366glicht wurde, aber erst durch den betr374geri-schen Abschluss von Vertr344gen 374ber die Nutzung von "Mehrwertnummern" und deren Anwahl 374ber die durch Betrug erlangten SIM-Karten, also durch ein selb-st344ndiges deliktisches Verhalten, die vermeintlichen Verg374tungsanspr374che be-gr374ndet und teilweise Zahlungen ausgel366st wurden. Es fehlt daher an der erfor-derlichen Unmittelbarkeit zwischen t344uschungsbedingter Verm366gensverf374gung und eingetretenem Verm366gensschaden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 4 14 - 10 - StR 559/04, BGHSt 50, 174, 178). Hinzu kommt, dass sich die Bereicherungs-absicht des Angeklagten und seiner Mitt344ter auch nicht auf die Erl366se aus dem betr374gerischen Ausnutzen von "Mehrwertnummern" erstreckte. Denn die ent-sprechenden Vertr344ge wurden allein von Dritten abgeschlossen, die SIM-Karten vom Angeklagten und seinen Mitt344tern erworben hatten, ohne dass diese an den erschwindelten Geb374hren beteiligt werden sollten. In Betracht kommt daher insoweit lediglich, dass sich der Angeklagte durch den Verkauf der SIM-Karten in dem Wissen um die von den Erwerbern beabsichtigte missbr344uchliche Ver-wendung an deren Straftaten als Gehilfe beteiligt hat. Ansonsten handelt es sich bei dem Geb374hrenschaden ebenfalls nur um eine verschuldete Tatfolge im Sinne des 247 46 Abs. 2 StGB. 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht im 334brigen Anlass zu folgendem Hinweis: 15 Bei einer Serie von Straftaten ist sorgf344ltig auf eine geordnete und 374ber-sichtliche Darstellung der einzelnen Delikte zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Fall Nr. 211 der Anklage wurde als Fall 14 und nochmals als Fall 16 - allerdings mit unter-schiedlichen Anmeldedaten und nicht identischen Schadensh366hen - abgeurteilt. 16 - 11 - Die F344lle 183 und 206 der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, wurden - soweit ersichtlich - weder nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt noch sind sie Gegenstand der Urteilsgr374nde. Sie sind also beim Landgericht anh344ngig geblieben. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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