BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 433/11 vom 31. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 31. Januar 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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