ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR433.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 433 / 16 vom 20. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen alias: wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 8. Juli 2016 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta t- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. D a- gegen wendet sich der Be schwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrige n erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig mitgeteilt hat: Das är ztliche Zeugnis, das nach seiner Auffassung unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht erschöpfend gewürdigt wo r- den sei, hat er in der Revisionsbegründung nicht vollständig vorgetragen, in s- besondere hat er die Passagen ausgelassen, aus denen sich ergibt, dass di e vorläufige Einweisung abgelehnt wurde, weil - entgegen den von ihm zitierten Befunden - weder eine Suizidgefahr noch Aggressivität vorlag. 2. Die Sachrüge führt lediglich zur Herabsetzung der Gesamtstrafe. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Ant ragsschrift ausgeführt: "Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte G e- samtfreiheitsstrafe ein Jahr und sieben Monate, nach den Urteilsgründen (UA S. 29) hingegen lediglich ein Jahr und sechs Monate. Durch die Annahme eines offen ku ndigen Schreibversehens lässt sich dieser Widerspruch letztlich nicht auflösen, weil die Strafzumessung s- gründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Land - gericht für angemessen erachtet hat. Der Senat wird jedoch ausschli e- ßen können, dass die Strafkammer auf eine noch niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen genannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo naten erkannt hätte." 2 3 - 4 - Dem schließt sich der S enat an und setzt die Gesamtstrafe dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend entsprechend selbst fest (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteil s- tenor 5 mwN). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 4
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