BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 434/02 vom13. März 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März2003, an der teilgenommen haben:Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Me. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. ,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers D. ,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2002 wird aufdie Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang und aufdie Revision des Nebenklägers, soweit es den AngeklagtenM. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten Me. wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.4. Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen.5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzungschuldig gesprochen und den Angeklagten Me. unter Einbeziehung des - 4 -Urteils des Amtsgerichts Nienburg vom 6. Juni 2001 zu einer Jugendstrafe vonvier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M. zu einer Ju-gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtetsich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Bean-standungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlagserstrebt. Dasselbe Ziel verfolgt die allein gegen den Angeklagten M. ge-richtete Revision des Nebenklägers, der sich zudem mit der sofortigen Be-schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils wendet. Die Revision desAngeklagten Me. richtet sich mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-nen Sachbeschwerde nur noch gegen den Strafausspruch. Die Revision desAngeklagten M. erhebt sachlichrechtliche Einwände gegen die Annahmevon Mittäterschaft und die Höhe der Jugendstrafe. Die Rechtsmittel der Staats-anwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten Me. haben Erfolg;die Revision des Angeklagten M. bleibt ohne Erfolg.I. Die Revision der Staatsanwaltschaft1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgerichtdie Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei beiden Angeklagten mitrechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat.a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die beidenAngeklagten gemeinsam mit drei Schwestern des Angeklagten Me. vordem Haus mit der Arztpraxis des Nebenklägers auf. Sie gerieten dort miteinan-der in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte M. seiner Freundin, der14jährigen und im achten Monat schwangeren Natalie Me. , auf die Nase - 5 -schlug, so daß diese aus Mund und Nase blutete und sich benommen auf eineMauer vor dem Hause setzen mußte. Der Nebenkläger wurde auf das Gesche-hen aufmerksam, zog eine Jacke über seine weiße Arztkleidung und ging hin-aus, um dem verletzten hochschwangeren Mädchen ärztliche Hilfe zu leisten.Um ihn vom Näherkommen abzuhalten, sprang der Angeklagte Me. "inKung-Fu-Manier" auf den Nebenkläger zu, den er als den Arzt des Ortes er-kannt hatte. Dieser wich in Richtung seiner Haustüre zurück. Der AngeklagteMe. lief ihm hinterher und zückte ein Klappmesser mit einer Klingenbreitevon ca. 2 cm und nach oben schmal zulaufender Klinge. Er versetzte dem Ne-benkläger einen Schlag auf das Gesäß. Dieser nahm einen an der Hauswandlehnenden Besen, hielt ihn schützend vor sich und ging in der Absicht, demblutenden Mädchen zu helfen, erneut auf die Gruppe zu. Während der Ange-klagte Me. drohend vor dem Nebenkläger auf und ab sprang und mit demMesser fuchtelte, versetzte der Angeklagte M. dem Nebenkläger von hintenüberraschend einen harten Schlag an die linke Schläfenseite. Beide Ange-klagte wollten dem Nebenkläger eine Lektion erteilen, sich nicht in ihre Ange-legenheiten einzumischen. Der Nebenkläger fiel durch den Schlag hin und er-hielt zuerst weitere Schläge und Tritte. Der Angeklagte M. fixierte den Ne-benkläger mit seinem Körpergewicht am Boden und hielt dessen rechten Armfest. Sodann setzte sich der Angeklagte Me. vor den Nebenkläger, zogdessen linke Hand zu sich heran und schnitt nach Zurückschieben des Jak-kenärmels mit dem Messer in Höhe der Armbanduhr über das gesamte Hand-gelenk des Nebenklägers in einer Länge von ca. 10 cm und einer Tiefe, die dasgesamte Handgelenk eröffnete. Unmittelbar danach stach er dem Nebenklägerinrascher Folge mehrfach in den Rücken. Zwei Stiche verletzten den rechtenLungenlappen, einer eröffnete eine Arterie im Zwischenrippenraum. Beim Er- - 6 -scheinen eines Passanten ließen die Angeklagten vom Nebenkläger ab undentfernten sich. Der Nebenkläger wurde mit dem Hubschrauber ins Kranken-haus verbracht und konnte durch eine sofortige Operation gerettet werden. Erhat noch heute Atembeschwerden. Die Bewegung der linken Hand ist aufgrundder Sehnendurchtrennungen erheblich eingeschränkt.b) Die Entscheidungsgründe lassen bereits nicht klar erkennen, ob sichdas Landgericht vom Tötungsvorsatz nicht überzeugen konnte, weil es an des-sen Wissenselement oder an dessen Wollenselement gezweifelt hat. Währenddie Angeklagten nach den Feststellungen (UA S. 13) "mit der Möglichkeit einestödlichen Ausgangs" nicht "rechneten", wird bei der rechtlichen Würdigung (UAS. 29) ausgeführt, die Angeklagten hätten die "objektiv lebensgefährliche Wei-se" ihrer Stiche "erkannt", während kurz danach (UA S. 30) dargelegt wird, daßsich der Angeklagte Me. bei den Stichen "der Tragweite seines Handelnsnicht bewußt gewesen ist".Die vom Landgericht als einem Tötungsvorsatz entgegenstehend ge-würdigten Umstände sind teilweise nicht tragfähig. Daß der AngeklagteMe. geraume Zeit nach der Tat zum Angeklagten M. geäußert hat, derNebenkläger werde "in Zukunft keinem mehr helfen wollen", sagt über die Wil-lensrichtung zum Tatzeitpunkt nichts Entscheidendes. Gleiches gilt für denUmstand, daß der Angeklagte Me. - wovon die Kammer allein aufgrundder Einlassung des Angeklagten ausgeht - vor der Tat Horrorfilme angesehenhat, in denen einem Opfer die Hand abgeschnitten wird: Er ist für einen Tö-tungsvorsatz bei der Zufügung der Stiche in den Oberkörper ohne Bedeutung.Die in diesem Zusammenhang erfolgte Wertung der Tat als "von keinem Motivgeleitet(e)" Spontantat (UA S. 29) steht im Widerspruch zu der Feststellung, - 7 -daß beide Angeklagte "von Anfang an" vorhatten, dem Nebenkläger "eine Lek-tion zu erteilen" (UA S. 13).Darüber hinaus fehlt die Auseinandersetzung mit der Feststellung, daßder das Tatgeschehen beobachtende Passant den Angeklagten zugerufenhatte: "Ihr könnt doch nicht einfach unseren Doktor abstechen!". Demnach warbei ihm aus der Art des Vorgehens der Angeklagten der Eindruck entstanden,hier geschehe ein Tötungsdelikt.2. Über den Tatvorsatz wird deshalb erneut zu entscheiden sein. DerSenat hebt auch die Feststellungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehenauf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen.Dieser wird zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein be-reits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzufüh-ren ist (BGH StV 1989, 308; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99 m.w. N.). Er wird, sollte er erneut eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähig-keit des Angeklagten Me. nicht ausschließen können, in den Urteilsgrün-den mitzuteilen haben, von welchem Eingangsmerkmal des § 20 StGB er dabeiausgegangen ist (vgl. NStZ 1998, 296; 1999, 128). Sollte er bei seiner Beur-teilung den Drogenkonsum des Angeklagten in den Vordergrund stellen, wirder die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung in diesem Zusammen-hang für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgestellt wor-den sind, zu berücksichtigen haben (vgl. NStZ-RR 2002, 263 m. w. N.). - 8 -Im Fall der Annahme eines Tötungsvorsatzes wird unter dem Gesichts-punkt des Rücktritts zu erörtern sein, welche Vorstellung die Angeklagten vomverletzungsbedingten Zustand ihres Opfers hatten und warum sie vom Opferabließen und sich entfernten, als der Passant vorbeikam. Nach den bisherigenFeststellungen können die Voraussetzungen des § 24 StGB nicht angenom-men werden.II. Die Rechtsmittel des Nebenklägers1. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde aus den oben I. 1. ge-nannten Gründen Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an-kommt.2. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Neben-klägers gegen die Auslagenentscheidung gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner,StPO 46. Aufl. § 464 Rdn. 20). Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen ha-ben, daß gegen die bisherige Auslagenentscheidung zu Recht Bedenken er-hoben worden sind. Zwar kann, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nichtfestgestellt werden, daß das Landgericht eine Entscheidung über die Auslagendes Nebenklägers gänzlich unterlassen hat. Mit der Entscheidung, davon ab-zusehen, "den Angeklagten die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten derNebenklage aufzuerlegen", hat das Landgericht ungeachtet der sprachlichenUngenauigkeit über die Auslagen des Nebenklägers dahin entschieden, daßdiese von "den Angeklagten" nicht getragen werden sollten. Aus der Entschei-dungsformel ergibt sich allerdings die Besorgnis, daß das Landgericht verkannthat, nur bezüglich des Angeklagten M. , der zum Tatzeitpunkt Heranwach- - 9 -sender war (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG), eine Entscheidung über dieAuslagen des Nebenklägers treffen zu können. Die Entscheidungsgründe be-legen nicht, daß sich das Landgericht angesichts der finanziellen Verhältnissedes Angeklagten M. mit der Möglichkeit einer zumindest teilweisen Aufer-legung der Kosten auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. vom22. Dezember 2000- 3 StR 378/00 - bei Böhm NStZ-RR 2001, 326 (in NStZ 2001, 265 nicht abge-druckt); Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 109 Rdn. 30 a).III. Die Revision des Angeklagten Me. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Ihr liegt nach demVortrag der Revision, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklä-rung nicht widersprochen hat, folgendes Geschehen zugrunde:Gesetzliche Vertreterin des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ju-gendlichen Angeklagten war eine Mitarbeiterin des Jugendamts Nienburg/Weser, dem die Vormundschaft für den Angeklagten übertragen war. Der imSitzungssaal anwesenden gesetzlichen Vertreterin ist entgegen § 67 Abs. 1JGG i. V. m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht von Amts wegen das letzte Worterteilt worden (BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 3 m. w. N.).Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. DerSenat kann nicht ausschließen, daß sich mögliche Ausführungen der gesetzli-chen Vertreterin - insbesondere zur den Lebensumständen - auf die Bemes-sung der an sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten. - 10 -IV. Die Revision des Angeklagten M. Die Revision zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenauf. Die Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklag-ten. Danach hatten beide Angeklagte vor, dem Opfer eine Lektion zu erteilen.Der Angeklagte M. schlug dieses deshalb zuerst nieder, hielt es fest, er-möglichte dadurch den ungestörten Messereinsatz durch den AngeklagtenMe. und billigte diesen auch. Die Feststellungen zum gemeinschaftlichenTatentschluß durch konkludentes Handeln sind durch das äußere Tatgesche-hen ausreichend belegt. Dies gilt auch für die mittäterschaftliche Begehung derKörperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Bei derBemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte ausreichendberücksichtigt worden.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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