BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 434/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden - und gewerbsmäßigen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdef ührer am 24. November 2015 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rech tsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten M . bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer nimmt für das unter II. 1. und 2. d er Gründe des vorgehenden Urteils des Landgerichts Mainz vom 3. Mai 2013 bestand s- kräftig festgestellte, als einheitliches unechtes Organisationsdelikt zu bewertende Tatgeschehen ein Verfahrenshindernis deshalb an, weil neun - von diesen Feststellungen nich t erfasste - gleichgelagerte Einze l- akte des Betrugs bereits Gegenstand des die Eröffnung des Hauptve r- fahrens ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2010 waren und das neuerliche Verfahren lediglich auf einer abweichenden Beurtei lung von Erklärungsinhalten beruht (§ 211 St PO ). Der Senat lässt offen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der au f- grund des dem vorbezeichneten Urteil nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14 - in Rechtskraft erwachsene Sch uldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshinderni s- ses entgegensteht (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, BGHR StPO § 328 Abs. 2 Verweisungsurteil 1 ). Er teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichts im nu n angefochtenen zweiten Urteil, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über die neun als rechtlich selbständige Taten angeklagten Einzelakte habe bereits das gesamte ihm zur Last fallende Tatge schehen erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438 ). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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