ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR434.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 434/18 vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 e instimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schul d- spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte anstelle des Ve r- stoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz des Besitzes von Betä u- bungsmitteln schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gericke Tiemann Berg Hoch Leplow
Full & Egal Universal Law Academy