BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 435 /11 vom 28. Februar 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beilhilfe zum Computerbetrug u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalt s am 28. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 29. März 2011 aufgehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d er Rechts mittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte E . wegen Beihilfe zum Co m- puterbetrug in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten veru rteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den Angeklagten V . hat es wegen Beihilfe zum Computerbetrug in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgese tzt hat. Die dagegen geric h- teten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts geltend machen, haben Erfolg. 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Feststellungen des Landgerichts seine Annahme, beide Angeklagten hätten mit Gehilfenvorsatz gehandelt, nicht tragen. 1 2 - 3 - a) Nach den Urteilsgründen leisteten die Angeklagten in unterschiedl i- chem Umfang durch das Bereit stellen von Bankkonten , durch Weiterüberwe i- sung und die Abhebung eingegangener Geldbeträge Beihilfe zum Computerb e- trug zum Nachteil von Online - Banking - Nutzern durch sogenanntes " Phishing " . Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, den Angeklagten sei bewusst gewesen, " dass die Zahlungseingänge einen illegalen Hintergrund ha t- ten " . Die Angekla gte E . habe zumindest mit bedingtem Vorsatz geha n- delt, da " sie bewusst in Kauf genommen " habe, " jedwede, den Umständen nach nicht fernliegende Art von Vermögensdelikten, insbesondere auch Delikte des Computerbetrugs durch ihr Verhalten zu unterstü tzen " . Ebenso habe der Angeklagte V . den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Computerbetrug erfüllt. Auch wenn er Einzelheiten dazu, wie die Gelder auf die Konten gelangt seien, nicht " konkret " gekannt habe, sei ihm doch bewusst gewe sen, dass es sic h um etwas " Illegales " gehandelt habe. Er habe dies nicht weiter hinterfragt und damit " bewusst in Kauf genommen, irgendeine, nicht fernliegende Art von Vermögensdelikten, darunter auch einen etwaigen Computerbetrug, durch se in Verhalten zu unterstützen". b) Damit ist der Gehilfenvorsatz der Angeklagten nicht belegt. Zwar braucht der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat nicht zu ken nen und keine b e- stimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137). Eine andere rechtliche Einordnung der Tat ist für den Gehilfenvorsatz unschädlich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem U n- rechtsgehalt von der tatsächlich begangenen nicht gänzlich abweicht (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 22). Allerdings muss der Gehilfe seinen eigenen Ta t- beitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts - und Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für 3 4 - 4 - möglich halten und b illigen. Dieses Mindestmaß einer Konkretisierung des G e- hilfenvorsatzes hat das Landgericht nicht festgestellt. Dass die Angeklagten "jedwedes" oder "irgendein" Vermögensdelikt fördern wollten, reicht nicht aus. c) Eine Änderung des Schuldspruchs in ents prechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kommt aufgrund der unzureichenden Feststellungen, die ihrerseits der Aufhebung unterliegen (§ 353 Abs. 2 StPO), nicht in Betracht. Im Übrigen schließt der Senat nicht aus, dass ein neuer Tatrichter weitergehende F eststellungen zur Frage des Gehilfenvorsatzes treffen kann . 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: a) Der neue Tatrichter wird bei der Bewertung der Tatbeiträge der Ang e- klagten zu berücksichtigen haben, dass Beihilfe nur b is zur materiellen Beend i- gung der Haupttat, also bis zur endgültigen Sicherung ihres Erfolges, möglich ist. Danach kommt nach Maßgabe des § 257 Abs. 3 StGB eine Strafbarkeit wegen Begünstigung in Betracht. Von einer materiellen Beendigung solcher Taten des Computerbetruges, bei denen aufgrund einer Manipulation des D a- tenverarbeitungsvorgangs Geldbeträge von Konten der Geschädigten auf Em p- fängerkonten geleitet werden, ist auszugehen, sobald entweder das überwi e- sene Geld vom Empfängerkonto abgehoben oder auf ein zweites Konto weite r- überwiesen worden ist. b) Bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnis ses der der Angekla g- ten E . zur Last gelegten Taten wird der neue Tatrichter zu beachten h a- ben, dass die Förderung mehrerer rechtlich selbständiger Taten durch eine Beihilfehandlung nur als eine Beihilfe im Rechtssinne zu werten ist. Leistet der Gehilfe allerdings nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbstä n- 5 6 7 8 - 5 - dige Unterstü tzungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so st e- hen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit z u- einan der ( vgl. B GH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1; Be schluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8). Sollte der neue Tatrichter daher feststellen, dass die Angeklagte E . nicht nur im Sinne einer Beihi l- fehandlung für mehrere Haupttaten Konten zur Verfügung gestellt oder einen Dritte n als Empfänger von durch Computerbetrug erlangter Überweisungen gewonnen, sondern im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat durch das Abheben von Geldern vom ersten Empfängerkonto Hilfe geleistet hätte, hätte er auf dieser Grundlage von m ehreren Beihilfetaten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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