BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 436/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Hildesheim vom 14. Juli 2006, soweit es den Angeklagten Pascal H. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Jugendlichen - des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge sowie des versuchten schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit und der darauf gest374tzten Unterbringung gem344337 247 63 StGB an-stelle der Verh344ngung von Jugendstrafe. Das auf den Rechts-folgenausspruch beschr344nkte Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Angeklagte schlug dem Zeugen W. mit voller Wucht ei-nen h366lzernen Baseballschl344ger auf den Kopf, um ihm einen Metallkoffer weg- 3 - 4 - zunehmen, in dem er und seine zwei Mitt344ter einen Geldbetrag von ca. 35.000 200 vermuteten. Einen zweiten Schlag konnte der Gesch344digte mit dem Koffer abwehren, so dass er nicht am Kopf, sondern lediglich an der Schulter getroffen wurde. Als das Opfer um Hilfe schrie, versetzte ihm der Angeklagte noch einen Faustschlag. Dem Gesch344digten gelang es, mit dem Koffer zu fl374ch-ten. Einige Tage sp344ter gingen der Angeklagte und seine zwei Mitt344ter in die Wohnung des We. , um ihm unter Einsatz k366rperlicher Gewalt Wertge-genst344nde wegzunehmen. Sofort versetzte er dem stark alkoholisierten Tat-opfer Faustschl344ge, das dadurch bewusstlos oder zumindest stark benommen wurde. W344hrend die zwei Mitt344ter die Wohnung durchsuchten, schlug der An-geklagte mehrmals mit seiner Faust, mit einer leeren und einer vollen Bierfla-sche sowie einem Brett wuchtig auf den Kopf des Gesch344digten ein, der an den erlittenen Verletzungen verstarb. Dabei hielt er es f374r m366glich und nahm es bil-ligend in Kauf, dass die Schl344ge t366dlich sein k366nnten. Der Angeklagte und seine Mitt344ter verlie337en die Wohnung und nahmen dabei mehrere dem Gesch344digten geh366rende Gegenst344nde mit. 4 II. Zur Beurteilung der Schuldf344higkeit und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die psychiatrische Sachverst344ndige in ihrem Gutachten ausgef374hrt, beim Angeklagten sei wegen einer schweren St366rung des Sozialverhaltens mit Krankheitswert (ICD 10: F 91.0, 91.1, 91.2, 91.3) und einer schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung bei chronischer famili344rer Belastungssituation (ICD 10: F 93.0: emotionale Trennungsangst im Kindesalter) eine schwere andere seelische Abartigkeit zu bejahen, die bei bei-den Taten - im Zusammenwirken mit weiteren Umst344nden - zu einer erhebli-chen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe. Die Jugendkammer 5 - 5 - hat sich dem angeschlossen und die Voraussetzungen des 247 21 StGB bejaht. Sie hat - in 334bereinstimmung mit der Sachverst344ndigen - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) angeordnet, weil die gro337e Gefahr bestehe, dass der Angeklagte wieder erhebliche Gewalt-taten gegen andere Menschen begehen werde und weniger einschneidende Ma337nahmen wie die Verh344ngung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwir-kung nicht ausreichend seien. Im Hinblick auf die angeordnete Ma337regel hat sie die Ahndung der Taten durch eine Jugendstrafe f374r entbehrlich gehalten. III. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus (247 63 StGB) h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Diese Ma337regel setzt u. a. die positive Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor- 374bergehenden Zustandes voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB sicher begr374ndet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 63 Rdn. 6). Sie bedarf ei-ner besonders sorgf344ltigen Begr374ndung, weil sie eine schwerwiegende und ge-gebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Ma337nahme darstellt. Den danach an die Begr374ndung zu stellenden Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 6 1. Die Diagnose einer schweren St366rung des Sozialverhaltens und einer schweren kindlichen psychoneurotischen Fehlentwicklung belegt f374r sich allein nicht, dass der Angeklagte die Straftaten in dem von 247 63 StGB vorausgesetz-ten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldf344higkeit begangen hat. Denn Pers366nlichkeitsst366rungen, die bei Straft344tern h344ufig vorliegen, k366nnen sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ur-sache f374r strafbares Tun sein, ohne dass das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erf374llt ist. Bei einer nicht pathologisch bedingten 7 - 6 - Pers366nlichkeitsst366rung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen St366rung gleich-kommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des T344ters vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen st366ren, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327). Da-zu bedarf es einer hier fehlenden Gesamtschau auf der Grundlage einer Ge-samtbetrachtung der Pers366nlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausf374hrung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (BGH NStZ 2005, 326, 327). Insgesamt sind die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten so allgemein gehalten, dass sich nicht beurteilen l344sst, ob sie das biologische Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erf374llt und den f374r die sichere Annahme des 247 21 StGB erforderlichen Schweregrad erreicht. Au337er-dem bleibt unklar, ob und inwieweit sich die Pers366nlichkeitsst366rung bei den ein-zelnen Taten konkret ausgewirkt hat. Dar374ber hinaus sind die Urteilsgr374nde zum Grad der Pers366nlichkeitsst366-rung des Angeklagten widerspr374chlich und ohne weitere Erl344uterungen nicht nachvollziehbar. Einerseits nimmt das Landgericht eine schwere St366rung des Sozialverhaltens mit Krankheitswert und eine schwere kindliche psychoneuroti-sche Fehlentwicklung an. Andererseits f374hrt es aus, solche St366rungen h344tten grunds344tzlich ein hohes Risiko, sich sp344ter zu schweren Pers366nlichkeitsst366run-gen weiterzuentwickeln . Retrospektiv betrachtet finde man bei vielen erwachse-nen Patienten mit der genannten Pers366nlichkeitsst366rung eine Lebensgeschich-te, die der des Angeklagten 344hnlich sei. Umgekehrt sei es aber nicht so, dass jeder, der ein entsprechendes St366rungsbild in Kindheit und Jugend zeige, sp344-ter tats344chlich eine manifeste Pers366nlichkeitsst366rung entwickele. 8 - 7 - Die Urteilsgr374nde deuten auch darauf hin, dass die Jugendkammer die Anforderungen an den von 247 63 StGB vorausgesetzten Zustand verkannt und ihn fehlerhaft mit der erheblich verminderten Schuldf344higkeit gleichgesetzt hat (vgl. Tr366ndle/Fischer, aaO 247 63 Rdn. 6). Nach den Urteilsgr374nden war die Steu-erungsf344higkeit des Angeklagten erheblich eingeschr344nkt "durch eine Kombina-tion aus schwerer psychoneurotischer Fehlentwicklung, aktueller psychosozialer Stress-Situation nach Milieuwechsel infolge Auszugs bei der Mutter, an sich altersentsprechendem Bindungsverhalten an eine Peergroup und Identifizierung mit einer idealisierten Vaterfigur". Diese Umst344nde sind teilweise nur vor-374bergehender Natur. Welches Gewicht dabei der diagnostizierten dauerhaften Pers366nlichkeitsst366rung beizumessen ist, l344sst sich den Ausf374hrungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. 9 2. Weiterhin ist zu besorgen, dass die Jugendkammer verkannt hat, dass die Frage, ob die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert war, eine Rechtsfrage ist, die sie ohne Bindung an die Meinung der Sachverst344ndigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Bei der Pr374fung flie337en normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso h366her, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. Daher ist die Pr374fung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438). 10 Den Urteilsgr374nden l344sst sich die erforderliche normative Wertung bei der Frage der Erheblichkeit der Beeintr344chtigung nicht entnehmen. Vielmehr hat sich die Jugendkammer schlicht der Meinung der Sachverst344ndigen ange-schlossen, ohne diese kritisch zu hinterfragen und eine auf den Einzelfall bezo-gene Bewertung vorzunehmen. Sie h344tte insbesondere n344her darlegen m374s- 11 - 8 - sen, aus welchen Gr374nden die diagnostizierte Pers366nlichkeitsst366rung bei der T366tung des We. - einem Delikt mit einer sehr hohen Hemmschwelle - die Steuerungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigt hat. IV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-genausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen zur Schuldf344higkeitsbeurtei-lung und zu den Voraussetzungen des 247 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, weil eine Schuldunf344higkeit des Angeklagten bei beiden Ta-ten auszuschlie337en ist. 12 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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