BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 436/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 22. Juni 2009 wird das Verfahren einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen exhibitionistischer Hand-lungen (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 13 Sexual-delikten sowie wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt, die Sicherungsver-wahrung angeordnet und Entscheidungen im Adh344sionsverfahren getroffen. Die 1 - 3 - auf eine Beanstandung des Verfahrens und die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Tat ist am 5. Juli 2004 begangen worden. Sie ist mit einer Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstra-fe bedroht (247 183 Abs. 1 StGB), die Verj344hrungsfrist betr344gt damit drei Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Der Angeklagte ist erst nach seiner Festnahme Mitte Dezember 2008 als T344ter ermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Tat bereits verj344hrt. 2 2. Die Einstellung des Verfahrens f374hrt zum Wegfall der Einzelgeldstrafe von 90 Tagess344tzen. Davon sind weder die Einzelstrafen f374r die anderen, 374berwiegend gravierenden Taten noch die Gesamtstrafe ber374hrt. 3 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. N344herer Er366rterung bedarf allein die erho-bene Verfahrensr374ge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf Hinzu-ziehung eines weiteren Sachverst344ndigen beanstandet wird. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige sein Gutachten er-stattet hatte, hat die Verteidigung beantragt, "hilfsweise f374r den Fall, dass die erkennende Kammer entgegen der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen Dr. B. zu dem Ergebnis kommt, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu Begehung von Straftaten i. S. d. 247 66 StGB vorliegt und auch die 374brigen Vor-aussetzungen einer Sicherungsverwahrung gegeben sind, ein weiteres Sach- 5 - 4 - verst344ndigengutachten zur Frage eines Hanges des Angeklagten zu weiteren erheblichen Straftaten einzuholen." Mit dem Gutachten solle einer von zwei namentlich benannten Psychiatern beauftragt werden, die als "anerkannte Ka-pazit344ten auf dem Gebiet der Feststellung eines 202Hanges222" 374berlegene For-schungs- und Erkenntnismittel erworben h344tten. Durch das Gutachten seien deshalb "weitergehende und intensive Erkenntnisse" zu erwarten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt und dies damit begr374ndet, sie habe durch die Anh366rung des Sachverst344ndigen ausreichende eigene Sach-kunde erlangt. Dass der Sachverst344ndige zu dem Ergebnis gekommen sei, die Sicherungsverwahrung "k366nne nicht empfohlen werden", beruhe lediglich dar-auf, dass er der unzutreffenden Auffassung sei, ein Hang sei deshalb nicht an-zunehmen, weil der Angeklagte nur einen Teil der von Habermeyer und Sa337 aus der Literatur (ersichtlich: Habermeyer/Sa337 Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.) zusammengestellten Kriterien erf374lle und weil der Sachverst344ndige den recht-lich verfehlten Schluss gezogen habe, die Gef344hrlichkeit k366nne deshalb nicht festgestellt werden, weil nicht sicher vorherzusagen sei, dass der Angeklagte auch nach einer Therapie r374ckf344llig werde. 6 Der Beschwerdef374hrer ist unter Berufung auf die Entscheidung des Se-nats BGHR StPO 247 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7 (3 StR 240/04) der An-sicht, der Antrag h344tte "nur dann" abgelehnt werden k366nnen, wenn durch das fr374here Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Da der fr374here Gutachter einen Hang des Angeklagten indes ausdr374cklich verneint habe, h344tte der Beweis erhoben werden m374ssen. 7 Die R374ge zeigt einen Rechtsfehler nicht auf. 8 - 5 - a) Es erscheint bereits in zweifacher Weise zweifelhaft, ob es sich vorlie-gend 374berhaupt um einen Beweisantrag handelt. Zum einen k366nnte es schon deshalb an einer bestimmten Beweisbehauptung fehlen, weil die Anh366rung ei-nes weiteren Sachverst344ndigen nur "zur Frage eines Hanges des Angeklagten" beantragt worden ist. Zum anderen handelt es sich bei dem Hang im Sinne des 247 66 StGB um einen Rechtsbegriff, der als solcher dem Sachverst344ndigenbe-weis nicht zug344nglich ist (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 2). Dass bei dem Angeklagten kein Hang vorliegt, kann allenfalls das Beweisziel sein, also die Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus dem bean-tragten Sachverst344ndigengutachten ziehen soll (vgl. Becker in L366-we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 244 Rdn. 98 - f374r die Behauptung, bei der Tat h344tten "die Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB" vorgelegen). Insofern h344tte das Bestehen oder das Fehlen bestimmter tats344chlicher Umst344nde in der Per-s366nlichkeit des Angeklagten oder in den Taten behauptet werden m374ssen. 9 b) In jedem Fall hat das Landgericht den Antrag ohne Rechtsfehler abge-lehnt. Die Revision verkennt im Ansatz, dass die Ablehnung eines Beweisan-trags wegen Erwiesenheit des Gegenteils der behaupteten Tatsache (247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) nur ein weiterer, allein f374r den Sonderfall eines Antrags auf Anh366rung eines weiteren Sachverst344ndigen geltender Zur374ckweisungsgrund ist, der die 374brigen Gr374nde des 247 244 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO nicht aus-schlie337t. Die Ablehnung des Antrags unter Berufung auf die eigene Sachkunde ist dem Tatrichter deshalb m366glich, auch wenn ihm diese erst durch den zu-n344chst vernommenen Sachverst344ndigen vermittelt worden ist und selbst dann, wenn er diesem Gutachter nicht folgen will (vgl. Becker aaO Rdn. 326 m. w. N.). 10 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats BGHR StPO 247 244 Abs. 4 Satz 2 Zweitgutachter 7. In 11 - 6 - dem dort zugrunde liegenden Fall hatte sich der Tatrichter bei der Ablehnung des Antrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverst344ndigen auf den Ableh-nungsgrund des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gest374tzt, obwohl der erste Gutachter gerade keine Anhaltspunkte f374r das Bestehen eines Hangs gefunden hatte. Ei-gene Sachkunde hatte die Strafkammer erkennbar nicht f374r sich in Anspruch genommen, so dass auch ein - bei Hilfsbeweisantr344gen f374r das Revisionsge-richt m366gliches - Austauschen des Ablehnungsgrunds nicht in Betracht kam. Vorliegend hat das Landgericht eigene Sachkunde, erworben aus dem ausf374hrlichen Gutachten des geh366rten Sachverst344ndigen, in Anspruch genom-men (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) und diese in den Urteilsgr374nden ausreichend dargelegt. Es hat zutreffend sowohl die Delinquenzentwicklung beim Angeklag-ten als progredient eingesch344tzt als auch f374r die Gef344hrlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt und dabei den Mutma337ungen des Sachverst344ndigen zum Erfolg einer notwendigen Therapie keine rechtliche Bedeutung beigemessen. 12 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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