BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 436 /11 vom 12. März 201 2 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Beihilfe zum Computerbetrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ri chts Wuppertal vom 8. Juli 2011, soweit es ihn betrifft, a) im Sch uldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Computerbetrug in 14 Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass - unter Wegfall der für die Fälle 37 und 38 sowie 27 bis 29 der Anklage verhän g- ten beiden Einzelstrafen - für diese Fälle als einheitliche Ei n- zelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen Beihilfe zum Computerb e- trug in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materie l- 1 - 3 - len Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Besc hlussformel e r- sichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Computerbetrug lediglich in 14, nicht wie ausgeurteilt in 15 Fällen schuldig gemacht. In den Fällen 37 und 3 8 der Anklage und in den Fällen 27 bis 29 der A n- klage, die das Landgericht als zwei Taten der Beihilfe zum Computerbetrug behandelt hat, hat es festgestellt, der Angeklagte habe, um bei Computerb e- trugstaten im Wege des sogenannten "Phishing" Hilfe zu leist en, vor Beend i- gung der Haupttaten lediglich zeitgleich zwei Kontoinhaber als Empfänger von Überweisungen gewonnen und deren "Kontoverbindungsdaten" an einen Hi n- termann weitergeleitet. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich nicht zu zwei, sondern sämtli ch zu nur einer Beihilfe zum Computerbetrug zusamme n- zufassen. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere B e- urteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat d en Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht en t- gegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer statt zweier Be i- hilfetaten nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dagegen kommt die vom Generalbundesanwalt angeregte Zusamme n- fassung einerseits der Fälle 11 und 12 und andererseits der Fälle 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage zu einer Tat nicht in Betracht; denn das Landg e- richt ist insoweit zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgega n- gen. In den Fällen 11 und 12 hat der Angeklagte nicht nur wie in den Fällen 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage, um wiederum bei Computerbetrugstaten durch sogenanntes "Phishing" Hilfe zu leisten, im Vorfeld dem früheren Mita n- geklagten einen auf einen Aliasnamen ausgestellten Pass verschafft, ihn bei der Eröf fnung zweier Konten unterstützt und "die Kontodaten an seinen Hi n- 2 3 4 - 4 - termann" weitergegeben, sondern auch den Transfer der Gelder überwacht und den früheren Mitangeklagten entsprechend unterrichtet. Leistet aber der Gehi l- fe nicht nur durch eine Beihilfehandlun g zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützung s- handlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehan d- lungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinan der ( v gl. B GH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konku r- ren zen 2 ; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8). 2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für die Fälle 27 bis 29 der Ank lage verhängte Einzelstrafe von neun Monaten. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Fälle 37 und 38 der Anklage bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann a n- gesichts der verbleibende n Einzelstrafen - vier Einzelstrafen zu neun Monaten, sieben Einzelstrafen zu einem Jahr, zwei Einzelstrafen zu einem Jahr und drei Monaten sowie eine Einzelstrafe zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheit s- strafe - ausschließen, dass die Strafkammer bei zut reffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts - und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt seine Revision ohne weiteren Erfolg. Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO trotz der Abwe i- chung bei der Begründung der Schuldspruchänderung von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts durch Besch luss aussprechen (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1). 5 6 7 - 5 - 4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittel s zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 8
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