BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 436 /1 3 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hannover vom 19. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Anstiftung zur Verg ewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angekla g- ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen belästigte der Angeklagte die Geschädigte, indem er sie " sexuell - handgreiflich " berührte. Als sie ihn zurückstieß, ohrfeigte er sie. Dann führte er die Geschädigte in einen Raum und forderte sie zum Oralverkehr auf, was sie verweigerte. Daraufhin schlug der Angeklagte sie e r- neut und stieß sie auf ein Bett. Mit der Drohung, es werde sonst " etwas Sc hlimmes " passieren, zwang er sie, sich auszuziehen und entblößte sein Glied. Weil die Geschädigte ihn nun verspottete, gab er ihr erneut eine Ohr - 1 2 - 3 - feige, in deren Folge sie für kurze Zeit seiner wiederholten Aufforderung zum Oralverkehr nachkam. Schließlich setzte sich der Angeklagte auf die Gesch ä- digte und übte mit ihr ungeschützt den Geschlechtsverkehr aus. Dem Angekla g- ten war bewusst, dass die Geschädigte diesen nur wegen der vorangegang e- nen Drohungen und der Schläge über sich ergehen ließ. Während die Ge sch ä- digte duschte, rief der Angeklagte entsprechend einer vorangegangenen A b- sprache den Mitangeklagten R . hinzu, dem er mitteilte, er könne mit der Frau machen, was er wolle. Auch R . vergewaltigte die Geschädigte in der Folge. 2. Mit einer - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zuläss i- gen - Verfahrensrüge macht der Angeklagte als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unter anderem geltend, das Landgericht habe sich in den Urteil s- gründen in Widerspruch zu einem Beschluss gesetzt, mit dem es einen B e- weisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abg e- lehnt hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22; Urteil vom 26. Januar 2000 - 3 StR 410/99, NS tZ 2000, 267, 268; Meyer - Goßner/Schmitt - Meyer - Goßner , StPO, 57. Aufl. , § 244 Rn . 56 mwN). D ie Beanstandung ist berechtigt. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung der Zeugin F . zum B eweis der Tatsache beantragt, dass die Geschädigte entgegen ihren Angaben beim Besuch eines Swingerclubs, zu de m sie den früheren - freigesprochenen - Mitangeklagten H . begleitet hatte, außer mit di e- sem auch mit einem anderen Mann Geschlechtsv erkehr hatte. Diesen Antrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Es handele sich insoweit um eine 3 4 5 - 4 - " Indiztatsache " , die, selbst wenn sie erwiesen werde, keine zwingenden, so n- de rn nur mögliche Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Geschädigten zuließe; die Kammer wolle di ese Schlüsse aber nicht ziehen. Im Urteil hat das Landgericht seinen Feststellungen im Wesentlichen die Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt, die sie nach E inholung eines ps y- chiatrischen sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens als glaubhaft bewertet hat. Diese Bewertung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschädigte zu einer Vielzahl von Einzelheiten, die nicht unmittelbar das Kerntatg eschehen beträfen, unzuverlässige und zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht habe. Denn sie habe auf wiederholte Vorhalte auch konsta n- te und sichere Bekundungen abgeben können, so etwa zu dem Besuch im Swingerclub, zu dem sie stets ausgesagt habe, den M itangeklagten H . dorthin zwar begleitet, dabei aber ausschließlich mit diesem sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Darüber hinaus wird bei der Wiedergabe des Gutachtens der aussagepsychologischen Sachverständigen, dem sich das Landgericht ang e- schlos sen hat, als ein für die Aussagequalität sprechendes Realkennzeichen gewertet, dass die Schilderungen der Geschädigten, sich in einem Swingerclub konsequent einer Beteiligung entzogen zu haben, detailreich und konstant se i- en. Damit ist das Landgericht in s einem Urteil vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung ausgegangen und hat sich zudem zu seiner Bewertung im Ablehnungsbeschluss in Widerspruch gesetzt, es sei ohne Bedeutung, ob die Geschädigte in dem Swingerclub auch noch mit anderen Männern n eben dem Zeugen H . sexuell verkehrt habe. Auf diesem Fehler beruht die angefochtene Entscheidung, denn der S e- nat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die widersprüchliche 6 7 - 5 - Würdigung der Beweisbehauptung zu einer abweichenden Beurte ilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten gelangt wäre. 3. Für die neue V erhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtsw idrigen Tat. Unter Besti m- men ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die di e- sen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Zwar genügt für die Anstiftung die Mitursächlichkeit der Willensbeeinflussung für das Verhalten des a nderen. Ein zu einer konkreten Tat bereits Entschlossener ("omnimodo facturus") kann jedoch nicht mehr angestiftet werden; in einer Bestärkung se i- nes Entschlusses kann lediglich eine (psychische) Beihilfe liegen (st. Rspr.; vgl. Ur teil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 mwN). Ob der Mitangeklagte R . vorliegend tatsächlich vom Angeklagten zur Vergewalt i- gung der Geschädigten bestimmt wurde oder bereits von vornherein hierzu en t- schlossen war, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig en t- nehmen. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 8 9
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