ECLI:DE:BGH:2016:110216U3STR436.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 436/15 vom 11. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 201 6 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer , Gericke, Dr. Tiemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Mai 2015 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und d ie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mon a- ten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Ko m- pensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in vier Fällen und der vorsätzlichen Körperverle t- zung freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom G e- neralbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Teilfreispruch sowie gegen die Verurteilung im Fall II. 3 a) der Urteilsgründe (allein) wegen versuchter Nötigung und rügt insoweit die Verle t- zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten das Folgende festgestellt: Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten ab Dezember 2010 eine Beziehung, d ie zunächst harmonisch verlief, in der es allerdings einige Wochen nach ihrem Beginn zu Spannungen und Streit kam. 1. Am Abend des 23. Mai 2011 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (wieder einmal) zu Streitigkeiten. Auf dem gemeinsamen Weg zu ihren Wohnungen fasste der Angeklagte auf der Straße vor dem Kra n- kenhaus B . die Nebenklägerin fest am Arm und forderte sie auf, mit in seine Wohnung zu kommen, obwohl er wusste, dass sie damit nicht einve r- standen war. Dabei äußerte er: "Du kommst mit zu mir!". Als der Angeklagte wegen eines Telefonanrufes abgelenkt war, flüchtete die Nebenklägerin. Der Angeklagte versuchte noch, sie mit einem Fußtritt zu Fall zu bringen, was indes nicht gelang. Die Nebenklägerin hielt ein sich näherndes Aut o an und stieg in dieses ein, bevor der ihr folgende Angeklagte sie erreichen konnte. Den Ve r- such des Angeklagten, ebenfalls in dieses Auto einzusteigen, verhinderte der Fahrer des Fahrzeugs. 2. Nachdem die Nebenklägerin die Beziehung telefonisch beende t hatte, wartete der Angeklagte am 12. Februar 2012 gegen 19:30 Uhr vor ihrer Wo h- nung, als sie mit ihrem Auto von einem Wochenendbesuch zurückkam. Für die Nebenklägerin unerwartet stieg der Angeklagte auf der Beifahrerseite ein, ve r- riegelte die Fahrertür u nd forderte sie auf, mit ihm über die Trennung zu spr e- chen. Nachdem beide sich darauf verständigt hatten, dies bei der Mutter des 2 3 4 5 - 5 - Angeklagten in A . zu tun, fuhr die Nebenklägerin los. Unterwegs öffnete der Angeklagte seine Hose und forderte die Neb enklägerin auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Nachdem sie dies zunächst abgelehnt hatte und der A n- geklagte daraufhin immer aggressiver geworden war, kam die Nebenklägerin seinem Verlangen nach; sie unterbrach ihre Tätigkeit indes mehrfach, worauf der An geklagte sie an den Haaren zog, um sie zum Weitermachen anzuhalten. Deshalb setzte sie die Manipulationen am Penis des Angeklagten fort. II. Darüber hinaus lag dem Angeklagten nach der unverändert zur Haup t- verhandlung zugelassenen Anklage im Wesentli chen das Folgende zur Last: 1. Zwischen Februar und April 2011 kamen der Angeklagte und die N e- benklägerin nach einem Abend in der Diskothek "M . " in H . zurück in die Wohnung der Nebenklägerin in B . . Beide legten sich zunächst ins Bett. Als der Angeschuldigte sie zu berühren begann und ihr mitteilte, dass er mit ihr schlafen wolle, lehnte die Nebenklägerin dies ab. Daraufhin begann der Angeschuldigte zu onanieren und forderte die Nebenklägerin auf, weiterzum a- chen und ihn oral zu bef riedigen. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, fuhr sie der Angeklagte an und sagte: "Das machst Du jetzt". Die Nebenklägerin gab aus Angst nach. Als der Angeklagte ihr mitteilte, dass die orale Stimulation aus seiner Sicht nicht ausreichend war, entgegnet e diese, dass sie hierauf keine Lust habe und er sie in Ruhe lasse solle. Daraufhin packte sie der Angeklagte am Oberkörper und warf sie mit dem Rücken auf das Bett; sein Versuch in die Nebenklägerin einzudringen, misslang aufgrund heftiger Gegenwehr zunäc hst. Daraufhin setzte sich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin, sodass er ihre Arme mit seinen Knien nach unten drückte, hielt ihren Kopf fest und drängte sein Glied in ihren Mund, sodass sie Angst hatte zu ersticken. Zwar konnte sich die N ebenklägerin danach kurzzeitig befreien, der Angeklagte zog sie jedoch zurück und vollzog dann den Geschlechtsverkehr an der Nebe n- klägerin, die sich nicht mehr wehren konnte. 6 7 - 6 - 2. Im Frühjahr 2011 gingen der Angeschuldigte und die Nebenklägerin aus der D iskothek "G . " in die Wohnung des Angeklagten in B . . Erneut war es zu einem Streit gekommen, weshalb die Nebenklägerin ihre dort befindlichen Schlafsachen aus der Wohnung nehmen und nach Hause gehen wollte. Hierzu kam es jedoch nicht, d a der Angeklagte die Wohnungstür ve r- schloss und die Nebenklägerin dazu aufforderte, mit ihm zu schlafen, was diese jedoch ablehnte. Sie sollte den Angeklagten sodann oral befriedigen, wollte dem aber nicht nachkommen, worauf der Angeklagte ihr Schläge andr ohte und ihr den Mund zuhielt. Die Nebenklägerin wehrte sich während des gesamten Geschehens, dem Angeklagten gelang es jedoch, sie auf das Sofa zu befö r- dern und dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr auszuüben. 3. Nach dem Vollzug des Ge schlechtsverkehrs ließ der Angeklagte von der Nebenklägerin ab und öffnete die Wohnungstür, worauf sich die Nebenkl ä- gerin auf den Heimweg machte. Nach einiger Zeit folgte ihr der Angeklagte. Er teilte ihr mit, dass die Beziehung nun ja beendet sei und er n ur noch seine S a- chen abholen wolle. Die Nebenklägerin glaubte ihm. Allerdings verschloss der Angeschuldigte die Wohnung der Nebenklägerin nach der Ankunft und es kam zu einer erneuten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sin n- gemäß mitteilte, nun könne er alles mit der Nebenklägerin machen, es sei ihm egal, ob er ins Gefängnis müsse. Der Angeklagte wollte erneut Geschlecht s- verkehr. Es kam zu einem Kampf in der Wohnung der Nebenklägerin, in de s- sen Verlauf der Angeklagte ihr ganze Haarbüschel au sriss. Letztlich vollzog der Angeschuldigte auch hier an der sich wehrenden, aber körperlich unterlegenen Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr. 4. Anfang Dezember 2011 wollte die Nebenklägerin die Beziehung e r- neut beenden. Der Angeklagte packte sie dar aufhin am Arm, worauf diese schrie. Sodann schubste er die Nebenklägerin in ein Gebüsch und trat sie. 5. Am 12. Dezember 2011 kam es zu einem Gespräch im Beisein der Zeugen Me . und Ma . R . , in dem sich der Angeklagte reuig zeigte. Die Nebenklägerin fuhr den Angeklagten zurück nach B . ; dort gab er vor, Bekleidung in ihre Wohnung tragen zu wollen. Dort bestand der Ang e- schuldigte allerdings auf Geschlechtsverkehr als "Abschlussgeschenk". Die Nebenklägerin lehnte dies ab, worauf der Angeklagte die sich wehrende N e- benklägerin zum Geschlechtsverkehr zwang. 8 9 10 11 - 7 - Von diesen Ta t vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus ta t- sächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin nicht davon üb erzeugen können, dass diese zutreffen. III. Die aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft vorzunehmende Überprüfung des Urteils ergibt im Ergebnis weder zum Vorteil noch - im Fall II. 3 a) der Urteilsgründe - zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 St PO) einen durchgreifenden Rechtsfehler. 1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe den Angeklagten im Fall II. 3 a) der Urteilsgründe auf der Grundlage der Fes t- stellung, dass er die Nebenklägerin durch einen Fußtritt zu Fall bri ngen wollte, nicht auch wegen - tateinheitlich zur versuchten Nötigung begangener - ve r- suchter Körperverletzung verurteilt, zeigt sie einen durchgreifenden Rechtsfe h- ler nicht auf. Der Versuch einer Straftat ist die begonnene, aber nicht vollendete Tat, also die zwischen Vorbereitung und Vollendung einer vorsätzlichen Straftat li e- gende Handlung, die den subjektiven Tatbestand vollständig, den objektiven Tatbestand aber nur teilweise verwirklicht oder dazu unmittelbar ansetzt. Die Urteilsfeststellungen be legen dies nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte noch " versuchte, die Nebenklägerin mit einem Fußtritt zu Fall zu bringen " , was ihm aber nicht gelang. Nicht festgestellt hat das Landg e- richt jedoch, ob der Angeklagte durch diese Handlung die Nebenklägerin im 12 13 14 15 - 8 - Sinne des § 223 Abs. 1 StGB verletzen wollte oder dies für möglich hielt und billigte. 2. Ein durchgreifender Verstoß gegen die sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen an die Begründung eines freisprech enden Urteils ist im Ergebnis nicht gegeben. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen nach Mitte i- lung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst grundsätzlich diejenigen Tats a- chen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf di e- ser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden kon n- ten. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, juris Rn. 6 mwN). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die En t- scheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 S atz 1 StPO vorliegt, ist au f- grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 180). Danach liegt hier ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor; denn jede n- falls aus dem Gesamtzu sammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hinreichend, von welchen Feststellungen das Landgericht im Rahmen des Teilfreispruchs ausgegangen ist. Jedenfalls wird der Senat in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfr eien Erwägungen beruht. 3. Auch die Beanstandungen der dem Teilfreispruch zugrunde liegenden Beweiswürdigung bleiben ohne Erfolg. 16 17 18 19 - 9 - a) D ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Ta tgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich - rechtlicher Hi n- sicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Sch uld des Angeklagten überhöhte Anford e- rungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswü r- digung des angefochtenen Urteils im Ergebnis keinen durchgreifenden rec htl i- chen Bedenken. b) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich nicht daraus, dass das Landgericht die Angaben der Nebenklägerin nur teilweise als überzeugend a n- gesehen hat ; denn d er Tatrichter ist nicht gehindert, Aussagen eines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Eine derartige Beweiswürdigung b e- darf aber einer besonders eingehenden Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ - RR 2003, 332). Diesen Anforderungen we r- den die umfangreichen Urteilsgründe zum Teilfr eispruch noch gerecht. Es wird insbesondere deutlich, dass das Landgericht den Angaben der Nebenklägerin nicht gefolgt ist, soweit diese nicht durch andere Beweismittel bestätigt worden sind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 20 21 - 10 - c) Soweit d ie Revision im Einzelnen als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass das Landgericht zur Begründung seiner Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin anführt, es seien im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung kaum Emotionen erkennbar gewesen und dies als u n- gewöhnlich einschätzt, zieht das Tatgericht mögliche Schlüsse, die das Revis i- onsgericht hinzunehmen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Landg e- richt das Zugeben von Erinnerungslücken durch die Nebenklägerin als (gewic h- tiges) Glaubwürdigkeitskriterium ansieht. Die Revision zeigt in diesem Zusa m- menhang insbesondere keinen revisionsrechtlich erheblichen Widerspruch auf: Die Auffassung des Landgerichts, dass das offene Einräumen von Erinn e- rung s lücken durch die Nebenklägerin ein I ndiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Au s- sage sei, widerspricht nicht der Feststellung im Rahmen der Konstanzanalyse, dass - bei im Übrigen wenigen Ansatzpunkten für eine zuverlässige Glaubha f- tigkeitsbeurteilung - die Angabe einer konkreten Erinnerungslücke n icht mit früheren Angaben übereinstimmt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht bei den freigesprochenen Fällen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt h at . Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann 22
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