BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/05 vom 22. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Dezember 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - hat der Senat ausgef374hrt: "Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den je-weils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrah-mens oder an Hand gedachter Durchschnittsf344lle bemerkt der Senat, dass derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grunds344tzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrah-mens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Ma337geblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umst344nde. 205 Wegen der ma337vollen Strafen kann der Senat jedoch ausschlie337en, dass sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausge-wirkt hat." Das gilt auch hier. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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