BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-vember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2009, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte zu ei-ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten D. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten S. wegen schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte D. wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstre-ckung dieser Strafe hatte es zur Bew344hrung ausgesetzt. Auf die Revisionen der Angeklagten beschr344nkte der Senat das Verfahren gem344337 247 154 a StPO auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung, hob 1 - 3 - das Urteil des Landgerichts in den Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Fest-stellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung zur374ck; die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten S. eine Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verh344ngt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Jahre und drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen die An-geklagte D. hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt und bestimmt, dass von dieser Strafe ein Jahr als bereits vollstreckt gilt. Hiergegen wenden sich die jeweils auf mate-riell- und verfahrensrechtliche Beanstandungen gest374tzten Revisionen der An-geklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten D. f374hrt auf die Sachr374ge zur Herabsetzung der gegen sie verh344ngten Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn Monate; im 334brigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten S. aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Strafausspruch gegen die Angeklagte D. h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand; denn das Landgericht hat dadurch, dass es auf eine h366here Freiheitsstrafe (zwei Jahre) als diejenige erkannt hat, die es in seinem ersten Urteil verh344ngt hatte (ein Jahr und zehn Monate), hier gegen das Ver-schlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 StPO) versto337en. 3 Das Landgericht hatte in dem ersten Urteil eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverz366gerung festgestellt und diese nach dem fr374her angewendeten sog. Strafabschlagsmodell durch eine Minderung der Strafen ausgeglichen. Nun-mehr hat es diese Verz366gerung entsprechend den in der neueren Rechtspre-chung entwickelten Grunds344tzen (sog. Vollstreckungsmodell; s. BGHSt 52, 124) 4 - 4 - dadurch ausgeglichen, dass es einen Teil der verh344ngten Strafen f374r bereits vollstreckt erkl344rt hat. Dabei hat es h366here Strafen gegen die Angeklagten fest-gesetzt, als sie im Tenor der ersten landgerichtlichen Entscheidung ausgespro-chen worden waren. Dies begegnet zwar grunds344tzlich auch vor dem Hinter-grund des 247 358 Abs. 2 StPO keinen Bedenken, wenn die neue Strafe die im fr374heren Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensationsabschlag als schuldangemessen ausgewiesene Strafe nicht 374bersteigt und die im Falle voll-st344ndiger Vollstreckung aufgrund der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu verb374337ende Strafe nicht h366her ist als die in dem fr374heren Urteil letztlich ausge-sprochene Strafe (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 35; BGH wistra 2008, 341, 342). Jedoch hatte das Landgericht hier in seinem ers-ten Urteil bei der Angeklagten D. - im Gegensatz zu dem Angeklagten S. - die H366he derjenigen Strafe nicht angegeben, die nach seiner Auffas-sung ohne Ber374cksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung angemessen gewesen w344re. Somit ist seinem Urteil keine 374ber die letztlich ver-h344ngte Sanktion hinausgehende Strafe zu entnehmen, bis zu deren H366he das neue Tatgericht eine von ihm ohne Ber374cksichtigung des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 MRK als angemessen erachtete Strafe verh344ngen konnte, ohne gegen 247 358 Abs. 2 StPO zu versto337en. Das Landgericht war deshalb durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert, nunmehr auf eine h366here Strafe als diejenige zu erkennen, die es in seinem ersten Urteil unter Ber374cksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung letztlich als angemessen be-funden hatte. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO die Strafe gegen die Angeklagte D. selbst auf die in dem ersten landgericht-lichen Urteil verh344ngte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten fest; denn es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei Beachtung des Ver- 5 - 5 - schlechterungsverbots auf eine noch niedrigere Strafe erkannt h344tte. Bei der Kompensationsentscheidung, die als reine Entsch344digung der Angeklagten f374r die staatlich zu verantwortende Verfahrensverz366gerung nicht zum Strafaus-spruch z344hlt (BGH, Urt. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, zur Ver366ffentli-chung in BGHSt bestimmt), hat es sein Bewenden. Von der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gilt daher ein Jahr als vollstreckt. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Ange-klagte von den Kosten des Verfahrens, ihren Auslagen und den notwendigen Auslagen des Nebenkl344gers auch nur teilweise zu entlasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 6 Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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