BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 438/03 vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 3. Juni 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in 20 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung(jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren), sowie wegen versuchterschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein-zelfreiheitsstrafe sechs Jahre sechs Monate) - unter Einbeziehung einer Strafewegen einer weiteren schweren räuberischen Erpressung (Einzelfreiheitsstrafesechs Jahre drei Monate) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren ver-urteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die auf dieVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer un-ter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nurzwei Berufsrichtern besetzt war. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden - 3 -Gerichts, die die Verteidigung rechtzeitig beanstandet hat (§ 222 b StPO), hatals absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1StPO).1. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Strafkammer aller-dings nicht schon deswegen in der Besetzung mit drei Richtern entscheidenmüssen, weil über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung zubefinden war. Trotz des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen tiefgrei-fenden Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten, der in seinen Auswirkungenweit über die bloße Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe hinausgeht undeinen lebenslangen Maßregelvollzug bedeuten kann, hat der Gesetzgeber fürStrafsachen, in denen die Verhängung dieser Maßregel in Frage steht, nichtzwingend die Besetzung der Strafkammer mit drei Richtern vorgeschrieben.Insoweit ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung die Mitwirkungeines dritten Richters bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrungnur geboten, wenn sie durch die Schwierigkeit oder den Umfang der Sachenotwendig erscheint, wobei freilich auch das Gewicht der Maßregel und der mitder Feststellung ihrer Voraussetzungen gegebenenfalls verbundene Aufwandzu berücksichtigen sind.2. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nurzwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPOverletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weitenBeurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht(vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Be-rufsrichters notwendig machte. - 4 -Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift den die Taten bestrei-tenden Angeklagten 21 Verbrechen der besonders schweren Erpressung ge-mäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB zur Last gelegt und darauf hingewie-sen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Sie hatfür die Tatvorwürfe 113 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Die Ermitt-lungsakten bestehen aus 10 Bänden, 21 Fallakten und weiteren Beiakten,Sonderheften und Beweismittelordnern. Die Kammer hat zunächst 19 Haupt-verhandlungstermine anberaumt und 43 Zeugen und einen Sachverständigengeladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß weitere Zeugen und Sachver-ständige geladen werden sollen. Tatsächlich hat die Kammer nach diesen 19Hauptverhandlungstagen noch weitere knapp 7 Monate bis zur Urteilsverkün-dung weiterverhandelt. Dieser im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im we-sentlichen vorhersehbare und dann auch tatsächlich eingetretene besondereUmfang der Sache macht deutlich, daß die Strafkammer mit der Annahme, dieSache erfordere ihres Umfanges wegen nicht die Mitwirkung eines drittenRichters, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weiseüberschritten hat.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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