BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/11 vom 31. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. St rafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der Rüge, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO den Inhalt von d rei Telefonaten im Urteil verwertet, obwohl diese nicht Inbegriff der Hauptverhandlung geworden waren, bemerkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts: Die Revision trägt vor, die Telefonate seien weder im Selbstleseverfa h- ren noch im Wege des Augenscheins (Anhören der Mitschnitte) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Damit ist der behauptete Recht s- fehler nicht dargetan, denn der Vortrag lässt die Mö glichkeit offen, dass der Inhalt der Telefonate durch Verlesen des TKÜ - Auswertungsvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Becker Pfister Hubert Schäfer Menges
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