BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/13 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gene ralbundesanwalts - zu 1. a) und b) und zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf di e Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Mönchengladbach vom 24. Juni 2 013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angek lagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Arzneimi t- teln zu Dopingzwecken im Sport in acht Fällen schuldig ist ; c) das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagte n wegen Inverkehrbringens von Ar z- neimitteln zu Dopingzwecken im Sport in neun Fällen zu der Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt zte Revision des Ang e- klagten . Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalt s gemäß § 154 Abs . 2 StPO eingestellt, s oweit der Angeklagte im Fa ll II. 4 der Urteilsgründe , in dem eine Einzelfreiheitsstrafe nicht festgesetzt worden ist, w e- gen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport verurteilt worden ist . Dies hat die Änderung de s Schuldspruchs zur Folge. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen b e- schloss der Angeklagte im Jahr 2006, die von ihm zunächst zum Eigeng e- brauch be stimmt en Dopingmittel selbst herzustellen. Die hierfür benötigten Rohstoffe bezo g er - teilweise über Strohleute - aus China. Außerdem erwarb er im Mai 2007 eine Kapselmaschine zur Herstellung oraler Arzneimittel und im F olgenden bis Oktober 2010 insgesamt 40.000 Injektionsflaschen, 15.000 Ka p- selboxen und 1,3 Millionen Gelatinekapseln zur Aufnahme von Arzneimitteln. Die Produktion von Arzneimittelkapseln und Flüssiganabolika fand zunächst in seinem Wohnhaus statt. Die Dopingmittel, die der Angeklagte jeweils selbst ausprobierte, gab er auch an in der Bodybuilder - Szene aktive Freunde, u nter anderem die Mitangeklagten, ab. Wegen zunehmender Nachfrage stellte er die 1 2 3 - 4 - Mittel ab Mai 2008 i n einem Labor in einer angemieteten Wohnung her. Mit dem Vertrieb der Dopingmittel an zuletzt 40 bis 50 Abnehmer erwirtschaftete er me h- rere 1 . Konkret festgestellt hat die Strafkammer ein Inverkeh r- bringen von Dopingmitteln in neun Fällen in der Zeit zwischen Juli 2008 und 10. Oktober 2010. Diese Taten sind Gegenstand der Verurteilung. Das Landg e- richt hat im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 95 Abs. 3 AMG vorliegt, so wie bei der konkreten Bemessung de r Ei n- zelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagte n Umfang und Dauer der Tatbegehung berücksichtigt, wobei die abgeurteilten Fälle nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Fälle darstellten. D iese strafschärfende Erwägung begegne t durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn sie ist durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen U nrechtsgehalt abz u- schätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2; vom 9. O k- tober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ - RR 2004, 353, 359 Nr. 37 ; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ - RR 2009, 306 ). Diesen Anforderungen gen ü- gen die allgemeinen Feststellungen zur Zahl der " zuletzt " bedienten Abnehmer, zu denen weder die Häufigkeit der Übergaben von Dopingmittel n noch deren Menge festgestellt werden konnte, nicht, zumal der Angeklagte nach den Fes t- stellungen auch andere Arzneimittel verkauft hat. Die pauschale Feststellung möglicher weiterer, nicht angeklagter Taten durfte das Landgericht deshalb bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. 4 - 5 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf d ieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die G e- samtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 5
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