BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/14 vom 9. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug hier: Revision der Angeklagten G . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru ng der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten G . wird das Urteil de s Landgerichts Stade vom 17. April 2014, so weit es sie und den Angeklagten E. G . betrifft, im Verfallsausspruch au f- gehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rec htsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den (nicht revidierenden) Angeklagten E. G . eines tateinheitlichen Vergehens des Betruges in vier Fällen und des ve r- suchten Betruges in 2.513 Fällen (Fall II. 3. - Tat 2 - der Urteilsgrün de) und die Angeklagte G . der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Gegen den A n- geklagten E . G . hat es deswegen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Angeklagte G . hat es zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 1 - 3 - Jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen hat das Landgericht für vollstreckt e r- klärt. Weiter hat es zulasten der Angeklagten E . G . und G . u- lasten der Angeklagten G . den Verfall eines weiteren Geldbetrages von Die auf die Rüge d er Verletzung materiellen Rechts und eine Ver - fahrensbeanstandung gestützte Revision der Angeklagten G . hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit ist die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den nicht revi dierenden Angeklagten E . G . zu erstrecken. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen die Angeklagte G . ergangene Ver fallsanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ihr stehen auf Rückgewähr gerichtete Ersatzansprüche Verletzter entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), denn die Gelder wurden durch betrügerisches Handeln erlangt . Darauf, ob d er Verletzte den Täte r oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Lan d- gerichts nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621 , 622 ). Nach § 852 BGB in Verb indung mit § 819 Abs. 1 BGB und § 818 Abs. 4 BGB sind die frühestens mit Tatbeginn im Januar 2006 en t- standenen Ansprüche der Verletzten auch weder durch eine eventuelle Entre i- cherung der Angeklagten untergegangen noch bislang verjährt (hierzu BGH aaO , S. 6 23 ). Auf demselben sachlich - rechtlichen Mangel beruht die Verfall s- anordnung zulasten des nicht revidierenden Mitangeklagten E . G . (§ 357 StPO). 2 3 - 4 - 2. Der Senat bringt die Anordnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch eigene Sachentscheidung i n Wegfall. Eine Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung zur Entscheidung über eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt nicht in B e- tracht, denn die Tat war nach den Feststellungen bereits mit der Sperru ng des für den betrügerischen Forderungseinzug genutzten Bankkontos am 10. März 2006, somit vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift am 1. Januar 2007, b e- endet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 , NJW 2008, 1093). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4
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