ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR438.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/16 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) und 2. auf dessen Antrag - am 26. Juli 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Kob lenz vom 26. Februar 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen A b- spielens der Lieder Nr. 69 ( " In den Bergen von Ruanda" ) und Nr. 96 ("Hakenkreuz" ) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen - mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vere i- nigung in Tateinheit mit Volksverhetzung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen, - mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vere i- nigung in Tateinheit mit Volksverhetzung und Gewaltda r- stellung, - mitgliedschaftlicher Beteilig ung an einer kriminellen Vere i- nigung in Tateinheit mit Volksverhetzung in acht Fällen, - 3 - - mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vere i- nigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen ve r- fassungswidriger Organisationen, - mitgliedschaftlic her Beteiligung an einer kriminellen Vere i- nigung in Tateinheit mit Gewaltdarstellung und - mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vere i- nigung verurteilt ist; c) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass die unter F.I.2. der Urteilsgründe festgesetzte Ei n- zelstrafe betreffend das Lied Nr. 5 auf sieben Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmitt els zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteil i- gung an einer kriminellen Vereinigung in 16 Fällen, davon in Tateinheit mit "Volksverhetzung in 13 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwe n- dung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, in einem Fall in Tateinheit mit Billigung der Straftat des Völkermordes und in einem Fall in Ta t- 1 - 4 - einheit mit Gewaltdarstellung" sowie in Tateinheit mit Gewaltdarstellung in e i- nem Fall und mit Verwenden von Ke nnzeichen verfassungswidriger Organisat i- onen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöger ung drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Ei n- stellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nu r Folgendes: 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten für die Tat betreffend Lied Nr. 5 ( " Nigger " ) der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung und Verwenden von Kennzeichen verfa s- sungswidriger Org anisationen schuldig gesprochen und dabei - entgegen ihrer eigenen zutreffenden rechtlichen Würdigung - nicht beachtet, dass der Tatb e- stand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB insoweit nicht erfüllt ist. Zudem hat der S e- nat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Abspielens der Lieder Nr. 69 ( " In den Bergen von Ruanda " ) und Nr. 96 ( " Hakenkreuz " ) verurteilt worden ist. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs. 2. Infolge der Schuldspruchberichtigung hinsichtlic h des Liedes Nr. 5 war die Einzelstrafe für dieses Lied entsprechend den vom Landgericht bei der Strafzumessung angelegten Maßstäben herabzusetzen. Dies konnte der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO analog selbst vornehmen. Denn als " absolut bestim m- 2 3 - 5 - te Strafe" im Sinne des § 354 Abs. 1 StPO sind auch solche Strafen anzus e- hen, bei deren Festsetzung keine neue Ermessensentscheidung des Revis i- onsgerichts erforderlich ist, weil sicher erscheint, dass der Tatrichter bei zutre f- fender rechtlicher Würdigung auf diese Stra fe erkannt hätte (KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 8 mwN). Dies ist hier der Fall, weil das Landgericht die Strafhöhe der Einzelstrafen ausdrücklich von der Anzahl der tateinheitlich zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigun g hinzutrete n- den Straftatbestände abhängig gemacht und die Strafzumessungsentsche i- dung aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen vorgenommen hat, die keiner Ergänzung bedürfen. Für die weiteren Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung hat das Landgericht Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Der Senat hat die Einzelstrafe dem Antrag des Generalbundesa n- walts folgend entsprechend herabgesetzt. 3. Die Teileinstellung und Herabsetzung der Einzelstrafe lassen den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von dreimal acht Monaten, zehnmal sieben Monaten und sechs Monaten Freiheitsstrafe aussc hließen, dass das Landg e- richt ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Strafen von sieben und acht Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der Herabsetzung einer Einzelstrafe von acht auf sieben Monate Freiheitsstrafe eine mildere G e- samtf reiheitsstrafe gebildet hätte. 4 - 6 - 4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- nen , d en Beschwerdeführer mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 5
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