ECLI:DE:BGH:2017:191017B3STR438.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/17 vom 19. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 23. Mai 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, soweit ei ne Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wies en. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die a uf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während der Schul d - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent - ziehungsanstalt abgelehnt hat. Es hat dies - gestützt auf das G utachten eines Sachverständigen - damit begründet, dass bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB festgestellt werden könne. Zwar lägen Hinweise auf Missbrauch von Alkohol und Cannabis vor, doch erfüllten diese nicht die Merkmale einer Ab hängigkeit. Hiergegen spreche vielmehr, dass der Angekla g- te nach seiner Inhaftierung nur geringfügige Entzugserscheinungen gezeigt h a- be, nach seinen Angaben unter der Woche alkoholabstinent bleibe und hi n- sichtlich seines Cannabiskonsums keine Toleranzentwi cklung zu verzeichnen sei, da dieser über weite Strecken weitgehend gleichgeblieben sei. Auch habe weder ein Kontrollverlust noch eine Interessenverschiebung zugunsten seines Konsums stattgefunden. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkamm er die Voraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht ber u- henden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition b eruhende oder durch Übung erworbene intensive Ne i- gung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, B e- schlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4 ). Ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist, dass der B e- troffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 243/16, juris Rn. 3 ). 2 3 - 4 - Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Feststellungen nahe, w o- nach der Angeklagte seit den Jahren 2011/2012 in erheblichem Umfang Alk o- hol und Marihuana konsumiert. So rauchte er bis zu seiner Verhaftung im Februar 2014 täglich vier bis fünf Gramm Ma rihuana. Nach der Haftentlassung im September 2016 nahm er den Konsum mit zwei bis drei Gramm pro Tag wieder auf. Auch Alkohol trank der Angeklagte seit 2012 sowohl die Woche über als auch an Wochenenden, bis er betrunken war. Nach der Haftentla s- sung besch ränkte er seinen Alkoholkonsum nunmehr auf die Wochenenden, allerdings auch jetzt noch bis zum "Blackout". Auch wenn der Sachverständige die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms nicht gestellt hat, ist mit dem g e- schilderten Konsumverhalten das Vorliegen ei nes Hanges im Sinne von § 64 Satz 1 StGB nicht ausgeschlossen. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhan delt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der 4 5 - 5 - Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Ta t- ge richt auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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