BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Juli 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht - Schwurgericht - hat den Angeklagten wegen "gef344hrli-cher K366rperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen, wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung und wegen K366rperverletzung" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung mate-riellen Rechts r374gt. 1 Die Revision ist im Wesentlichen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2008 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der n344heren Er366rterung bedarf nur die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zust344ndigkeit angenommen (247 338 Nr. 4 StPO). 2 I. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten die verfahrensgegenst344ndlichen Straftaten in zwei getrennten Anklageschriften zum Amtsgericht Gifhorn - Straf- 3 - 3 - richter - zur Last gelegt. Der Strafrichter er366ffnete in beiden Sachen das Haupt-verfahren und bestimmte einen einheitlichen Verhandlungstermin. Am Ende der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2008 erlie337 er gegen den Angeklagten Haft-befehl wegen des dringenden Verdachts der gef344hrlichen K366rperverletzung in zwei F344llen sowie der K366rperverletzung und verwies das Verfahren an das Sch366ffengericht. Nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Amtsgerichts Gifhorn f374r das Jahr 2008 war - wie der Senat freibeweislich ermittelt hat - der Strafrich-ter zugleich der Vorsitzende des einzigen f374r allgemeine Strafsachen zust344ndi-gen Sch366ffengerichts. Am 13. Februar 2008 hob der Strafrichter den Verwei-sungsbeschluss an das Sch366ffengericht wieder auf und legte die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht Hildesheim - Schwurge-richt - gem344337 247 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO zur 334bernahme vor, weil jedenfalls in einem der F344lle der hinreichende Verdacht des versuchten Tot-schlags bestehe. Wiederholte Schl344ge mit einer Bierflasche auf den Kopf des Opfers seien objektiv geeignet, dessen Tod herbeizuf374hren; es sei nicht auszu-schlie337en, dass der einschl344gig vorbestrafte Angeklagte mit bedingtem T366-tungsvorsatz gehandelt habe. Eine Beschwerde gegen diesen Vorlagebe-schluss verwarf das Landgericht mit der Begr374ndung als unzul344ssig, der Straf-richter sei zur Vorlage berechtigt gewesen, weil er den Verweisungsbeschluss an das Sch366ffengericht zu Recht wieder aufgehoben habe. Dieser sei offen-sichtlich gesetzeswidrig gewesen, weil die Verweisung vor dem Hintergrund eines im Raum stehenden Vorwurfs des versuchten Totschlags vorgenommen worden und f374r die Verhandlung 374ber diesen Vorwurf das Schwurgericht aus-schlie337lich zust344ndig sei. Mit Beschluss vom 1. April 2008 374bernahm das Land-gericht gem344337 247 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren. II. Die R374ge ist im Ergebnis unbegr374ndet. 4 - 4 - Bejaht ein Gericht h366herer Ordnung fehlerhaft seine Zust344ndigkeit, so bleibt die Beanstandung der sachlichen Unzust344ndigkeit im Revisionsverfahren (247 338 Nr. 4 StPO) im Hinblick auf die Vorschrift des 247 269 StPO regelm344337ig ohne Erfolg (Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 338 Rdn. 32 m. w. N.). Dieser Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die weitergehende sachliche Zust344n-digkeit des Gerichts h366herer Ordnung die dahinter zur374ckbleibende des Ge-richts niedrigerer Ordnung mit einschlie337t; durch die Verhandlung vor einem an sich unzust344ndigen h366heren Gericht wird der Angeklagte grunds344tzlich nicht benachteiligt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 53, 55 m. w. N.). Dieser Grundsatz er-f344hrt allerdings eine Einschr344nkung dahin, dass in F344llen, in denen die unzutref-fende Annahme der Zust344ndigkeit auf sachfremden oder anderen offensichtlich nicht haltbaren Erw344gungen beruht, wenn also objektive Willk374r vorliegt und dadurch der Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird, die sachliche Unzust344ndigkeit des Gerichts h366herer Ordnung gleichwohl zur Urteilsaufhebung f374hrt (BGHSt aaO). Dies gilt auch dann, wenn das h366herrangige Gericht nicht aufgrund einer Verweisung durch ein Gericht niedrigerer Ordnung (247 270 StPO), sondern durch eine grund-s344tzlich unanfechtbare (247 225 a Abs. 3 Satz 3, 247 210 Abs. 1 StPO) und nach 247 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren regelm344337ig nicht 374berpr374fbare 334ber-nahmeentscheidung nach 247 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 225 a Rdn. 25) mit der Sache befasst wird. Denn in F344llen der objektiv willk374r-lichen Entziehung des gesetzlichen Richters erfordert die verfassungskonforme Ausgestaltung des Strafverfahrens eine einschr344nkende Auslegung des 247 336 Satz 2 StPO dahin, dass solche Verst366337e zumindest revisionsrechtlich 374ber-pr374fbar sind, weil sonst eine fachgerichtliche Kontrolle 374berhaupt nicht durchge-f374hrt werden k366nnte (Frisch in SK-StPO 247 336 Rdn. 20 m. w. N.). 5 - 5 - Hier hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts die Sache jeden-falls nicht in objektiv willk374rlicher Weise 374bernommen; die Verhandlung vor die-sem Spruchk366rper stellt daher keinen zur Aufhebung des Urteils gem344337 247 338 Nr. 4 StPO f374hrenden Rechtsfehler dar. 6 1. Durch die Vorlage des Strafrichters nach 247 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO ist das Schwurgericht zur Entscheidung 374ber die beantragte 334bernah-me zust344ndig geworden (vgl. Schl374chter in SK-StPO 247 225 a Rdn. 19 f.). 7 a) Allerdings war der Strafrichter f374r die Vorlegung der Sache an das Schwurgericht nicht mehr zust344ndig; denn er hatte mit Beschluss vom 7. Feb-ruar 2008 das Verfahren gem344337 247 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO an das Sch366ffengericht verwiesen, wodurch die Sache dort rechtsh344ngig wurde. 8 Der Verweisungsbeschluss war zwar rechtsfehlerhaft, weil nach Er366ff-nung des Hauptverfahrens eine Verweisung durch den Strafrichter an das Sch366ffengericht nicht in Betracht kommt, wenn er im konkreten Fall eine h366here Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. 247 25 Nr. 2 GVG) f374r angemessen er-achtet. Der Strafrichter hat nach Zulassung der Anklage die volle Strafgewalt des 247 24 Abs. 2 GVG (BGHSt 16, 148; 42, 205, 213; BayObLG NStZ 1985, 470), so dass es sich in diesen F344llen bei dem Sch366ffengericht im Verh344ltnis zum Strafrichter nicht um ein Gericht h366herer Ordnung im Sinne des 247 270 Abs. 1 Satz 1 StPO handelt. 9 Dies 344ndert indes nichts daran, dass das Verfahren - unabh344ngig davon, ob die Verweisung f374r das Sch366ffengericht trotz ihrer Fehlerhaftigkeit bindend und daher eine R374ckgabe an den Strafrichter ausgeschlossen war (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 270 Rdn. 19 f.) - schon aufgrund der mit dem Verweisungsbe-schluss verbundenen "Transportwirkung" unmittelbar mit dessen Erlass beim 10 - 6 - Sch366ffengericht rechtsh344ngig wurde (BGHSt 45, 58; Meyer-Go337ner aaO 247 270 Rdn. 18). Das Sch366ffengericht - und nicht mehr der Strafrichter - war damit f374r alle folgenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen - also insbesondere auch f374r eine Vorlegung nach 247 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO - zust344ndig (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 270 Rdn. 21). b) Die Unzust344ndigkeit des Strafrichters f374r die Vorlage der Sache an das Landgericht f374hrte jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vorlegungsbeschlusses. Dieser machte das Verfahren daher dort anh344ngig. 11 Zwar h344lt es die wohl noch herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Go337ner aaO Einl. Rdn. 105) grunds344tzlich f374r m366glich, dass eine gericht-liche Entscheidung an derart schwerwiegenden M344ngeln leidet, dass sie nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig und damit unwirksam und unbeachtlich ist. Aber auch nach dieser Auffassung kann dies nur in seltenen Ausnahmef344l-len dann in Betracht kommen, wenn die Anerkennung einer auch nur vorl344ufi-gen G374ltigkeit wegen des Ausma337es und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit f374r die Rechtsgemeinschaft geradezu unertr344glich w344re, weil die Entscheidung ih-rerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-gende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGHSt 10, 278, 281; 29, 351, 352 f.; vgl. Meyer-Go337ner aaO Einl. Rdn. 105; K374hne in LR, 26. Aufl. Einl. Rdn. 114 ff.; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Bd. I, 2. Aufl. Rdn. 251 ff.; jew. m. w. N.). Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorit344t gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Straf-verfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem. Denn die Annahme rechtlicher Unbeachtlichkeit einer rich-terlichen Entscheidung f374hrt dazu, dass jedermann sich in jeder Verfahrensla- 12 - 7 - ge, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren Unwirksamkeit berufen kann, und zwar auch au337erhalb der Ordnung, die das Strafverfahrensrecht mit den ihm eigenen Kontrollmechanismen darstellt (BGHSt 29, 351, 352 f. m. w. N.). Jedenfalls die Bewertung gerichtlicher Zwischenentscheidungen als nich-tig scheidet danach wegen der nicht hinnehmbaren Folgen, die dies f374r die Rechtssicherheit im Verfahren und f374r die geordnete Rechtspflege begr374nden w374rde, generell aus (BGHSt 29, 351, 355; 45, 58, 61 f.; Meyer-Go337ner aaO Rdn. 105 b; Felsch NStZ 1996, 163, 165). Bei dem Vorlegungsbeschluss des Strafrichters handelte es sich um eine solche Zwischenentscheidung; seine Bewertung als nichtig kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Er litt zu-dem nicht an einem derart unertr344glichen Rechtsfehler, dass er nach den oben genannten Grunds344tzen unwirksam gewesen w344re; dies zeigt etwa die Rege-lung des 247 338 Nr. 4 StPO, nach der selbst ein durch ein unzust344ndiges Gericht erlassenes Urteil allenfalls anfechtbar, nicht aber unbeachtlich ist (vgl. dazu BGHSt 29, 351, 354 f. zu 247 338 Nr. 2 StPO). 13 Eine Unwirksamkeit des Vorlegungsbeschlusses liegt auch nicht in dem Sinne vor, dass er den gew374nschten Erfolg - die Zust344ndigkeit des Landgerichts zur Pr374fung der 334bernahmevoraussetzungen - nicht herbeigef374hrt h344tte. Eine solche Rechtsfolge wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes et-wa f374r Verbindungsbeschl374sse, die nicht durch das gem344337 247 4 Abs. 2 StPO zust344ndige Gericht erlassen wurden, angenommen, weil eine die sachliche Zu-st344ndigkeit ver344ndernde Verbindung nur durch das zust344ndige Gericht h366herer Ordnung bzw. das gemeinschaftliche obere Gericht herbeigef374hrt werden kann (BGH NStZ 1996, 47; 2000, 435, 436; 2005, 464; kritisch dazu Felsch NStZ 1996, 163 ff.). Diese Grunds344tze sind auf die vorliegende Fallkonstellation aber 14 - 8 - schon deshalb nicht 374bertragbar, weil durch den Vorlegungsbeschluss - anders als durch einen Verbindungsbeschluss - die Rechtsh344ngigkeit des Verfahrens und die sachliche Zust344ndigkeit des vorlegenden Gerichts unber374hrt bleiben. Diese k366nnen vielmehr erst durch den 334bernahmebeschluss des Gerichts h366-herer Ordnung ver344ndert werden, das seine sachliche Zust344ndigkeit eigenst344n-dig zu pr374fen hat (Schl374chter in SK-StPO aaO 247 225 a Rdn. 19 f.; 30). Werden die Akten - wie hier - zudem im Wege des vorgesehenen, justizf366rmigen Verfah-rens durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, besteht f374r den Ange-klagten auch nicht die Gefahr, wegen derselben Tat zweimal zur Rechenschaft gezogen zu werden (zu diesem Kriterium vgl. Felsch NStZ 1996, 163, 164). 2. Die nach alledem zur Pr374fung der 334bernahme berufene Schwurge-richtskammer beim Landgericht hat in der Sache rechtsfehlerfrei ihre Zust344n-digkeit f374r das weitere Verfahren angenommen: Nach den konkreten Umst344n-den des Falles - Angriff durch Schl344ge mit Bierflaschen auf den Kopf seiner Op-fer, einschl344gige Vorstrafe des Angeklagten - war die Annahme eines hinrei-chenden Tatverdachts bez374glich eines die Zust344ndigkeit des Schwurgerichts gem344337 247 74 Abs. 2 Nr. 5, 247 74 d GVG begr374ndenden versuchten T366tungsdelik-tes jedenfalls vertretbar. 15 Allerdings hat das Landgericht verkannt, dass der Strafrichter f374r die Aufhebung seines Verweisungsbeschlusses an das Sch366ffengericht und f374r die Vorlage des Verfahrens an das Landgericht nicht mehr zust344ndig war. Dieser sich in dem 334bernahmebeschluss fortsetzende Verfahrensfehler begr374ndet je-doch nicht die f374r eine erfolgreiche Zust344ndigkeitsr374ge nach 247 338 Nr. 4 StPO erforderliche objektive Willk374r der 334bernahmeentscheidung: Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Strafrichter und der f374r den Vorlagebeschluss - die Ent-scheidung ergeht in der au337erhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Beset- 16 - 9 - zung (Schl374chter in SK-StPO aaO 247 225 a Rdn. 12) - zust344ndige Vorsitzende des Sch366ffengerichts personenidentisch sind, ist die Vorgehensweise des Landgerichts, das die Sache nicht zur Vorlage durch das zust344ndige Sch366ffen-gericht an dieses abgegeben hat, zwar formal rechtsfehlerhaft, objektiv aber nicht v366llig sachfremd oder offensichtlich unhaltbar. Denn die fehlerhafte Vorla-ge der Sache durch den Amtsrichter beruhte lediglich auf dessen unzutreffen-der rechtlicher Beurteilung des Weges, auf dem er den ihm als Strafrichter un-terlaufenen Rechtsfehler der Verweisung der Sache an das Sch366ffengericht korrigieren konnte. Da er mit dem Vorsitzenden des zust344ndigen Sch366ffenge-richts personenidentisch war, h344tte er in dieser Funktion die Sache dem Land-gericht gem344337 247 225 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO vorlegen und damit das- selbe Ergebnis erreichen k366nnen. Vor diesem Hintergrund ist eine objektive Willk374rlichkeit des Verfahrens nicht gegeben. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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