BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 15. Juni 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Ver-urteilten fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Da-gegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit einer Verfahrensbeanstan-dung sowie der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Gegen den Verurteilten wurde bereits im Alter von 19 Jahren wegen mehrerer Brandstiftungsdelikte eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer ver- 3 - 3 - h344ngt. Den Taten ging jeweils eine situationsgebundene Ver344rgerung voraus, die der Verurteilte nicht bew344ltigen konnte und die sich deshalb in der Brandle-gung entlud. Nach seiner Entlassung aus einem neunmonatigen Freiheitsent-zug lernte der Verurteilte R. kennen, die er Ende 1982 heiratete. Am 20. Februar 1984 erdrosselte er seine Frau, nachdem es in der Ehe zunehmend zu Streitigkeiten gekommen war. Er wurde deshalb am 26. September 1984 vom Landgericht Hildesheim wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sie-ben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er bis zur Aussetzung eines Straf-restes zur Bew344hrung im Februar 1989 teilweise verb374337te. Im Sommer 1990 lernte der Verurteilte die damals 19j344hrige V. kennen und heiratete sie wenige Monate sp344ter. Die Eheleute lebten mit dem Sohn B. aus einer fr374heren Verbindung von Frau V. und der gemeinsamen Tochter Va. zun344chst ohne Auff344lligkeiten zusammen. Ab M344rz 1992 kam es indes auch in dieser Ehe zu einer krisenhaften Entwicklung, in deren Verlauf die Ehefrau Trennungsabsichten 344u337erte, sich mit der Ehe unzufrieden zeigte und h344ufig an dem Verurteilten "herumn366rgelte". In der Nacht zum 21. Mai 1993 t366tete dieser seine Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Er wurde deshalb am 26. Januar 1994 vom Landgericht Hannover wegen Totschlags in zwei F344llen (Einzelstrafen von elf und zw366lf Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nfzehn Jahren verur-teilt. Das Schwurgericht ging in 334bereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverst344ndigen von nicht erheblich eingeschr344nkter Schuldf344higkeit aus und stellte fest, der Verurteilte "sei leicht kr344nkbar, unausgewogen in Durchset-zungsf344higkeit und Passivit344t, ein auf die eigene Geltung bedachter Mensch mit einem ausgepr344gten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbe-dachten Verhaltensmustern"; bei ihm "bestehe ein hohes Risiko f374r weitere bru-tale Gewaltentfaltung gegen374ber Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen"; er habe "sich mit dem Risiko, das von seiner Person ausgehe, nicht auseinandergesetzt". Die Gesamtfreiheitsstrafe begr374ndete das Landgericht - 4 - auch damit, dass der Verurteilte "f374r k374nftige Partner eine erhebliche Gefahr" darstelle. Im Anschluss daran f374hrte es aus: "Die Anordnung von Sicherungs-verwahrung kommt nicht in Betracht, weil die formellen Voraussetzungen des 247 66 StGB - zweimal Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr (247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder Begehung von drei vors344tzlichen Straftaten (247 66 Abs. 2 StGB) - nicht vorliegen." Der Verurteilte verb374337te die Strafe aus dem Urteil vom 26. Januar 1994 bis zum 29. Mai 2008 vollst344ndig. Seither wird die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vollstreckt. Das Strafende ist f374r den 26. November 2010 notiert. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. April 2008 den Antrag auf An-ordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gestellt. 4 2. Das Landgericht ist nunmehr sachverst344ndig beraten zu der 334berzeu-gung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straf-taten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in 247 66 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB vorausgesetzten Art begehen werde. Es hat die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung auf 247 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB gest374tzt. Dies ergibt sich daraus, dass es darlegt, zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung im Januar 1994 h344tten "die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung von Sicherungsver-wahrung" nicht vorgelegen, "so dass die Anordnung aus rechtlichen Gr374nden nicht" habe "erfolgen" k366nnen. Folgerichtig enth344lt das Urteil keine Feststellun-gen zu etwaigen nach der Anlassverurteilung erkennbar gewordenen, neuen Tatsachen im Sinne von 247 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB. Vielmehr f374hrt das Landge-richt aus, dass die schon 1994 bekannte Gef344hrlichkeit des Angeklagten an-dauere. 5 3. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 - 5 - a) Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung setzt regelm344337ig voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkenn-bar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die All-gemeinheit hinweisen (247 66 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Diese "erkenn-bar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtsprechung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - sind insoweit zwingende gesetzliche Vorausset-zung f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gef344hrlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. BGHSt 50, 275, 279). 7 An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskr344ftigen Urteils tan-giert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelf344lle beschr344nkt sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG StV 2006, 574, 575; NJW 2009 980, 982), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umst344nde in Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsa-chen gen374gt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nicht Vers344umnisse der Strafverfol-gungsbeh366rden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-nein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; 50, 284, 297; BVerfG StV 2006, 574, 576). 8 b) Nur ausnahmsweise sind neue Tatsachen nicht erforderlich: War im Zeitpunkt der Anlassverurteilung die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus 9 - 6 - rechtlichen Gr374nden nicht m366glich, so kann die Gef344hrlichkeit auch aus tats344ch-lichen Umst344nden abgeleitet werden, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits erkennbar waren (247 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB, eingef374gt durch das Ge-setz zur Reform der F374hrungsaufsicht vom 13. April 2007 - BGBl I 513). Die Voraussetzungen f374r diese Ausnahmeregelung liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr h344tte das Landgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1994 gegen den Verurteilten Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 StGB anord-nen k366nnen. 10 aa) Nach 247 66 Abs. 2 StGB ist die Verh344ngung von Sicherungsverwah-rung m366glich, wenn der Angeklagte drei vors344tzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wenn er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindes-tens drei Jahren verurteilt wird und dar374ber hinaus die Voraussetzungen von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (hangbedingte Gef344hrlichkeit) gegeben sind. 11 Diese drei vors344tzlichen Taten m374ssen nicht gemeinsam in der Ent-scheidung abgeurteilt werden, in welcher die Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 StGB angeordnet wird. Vielmehr k366nnen eine oder zwei von ihnen schon vorher rechtskr344ftig abgeurteilt sein (st. Rspr.; RGSt 68, 330, 331; BGHSt 1, 313, 317; BGH NJW 1964, 115; BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Gef344hrlichkeit 1). Die-se Rechtsprechung ist seit jeher dem Standardkommentar zum Strafgesetz-buch zu entnehmen (Fischer, StGB 57. Aufl. (2010) 247 66 Rdn. 12; so schon Tr366ndle/Fischer, StGB 49. Aufl. (1999) 247 66 Rdn. 9; Dreher/Tr366ndle, StGB 42. Aufl. (1985) 247 66 Rdn. 9). Soweit dort 247 66 Abs. 2 StGB als "in erster Linie f374r unentdeckt gebliebene gef344hrliche Serient344ter gedachte" Vorschrift bezeich-net wird (Fischer, StGB 57. Aufl. (2010) 247 66 Rdn. 11; so schon Tr366nd- 12 - 7 - le/Fischer, StGB 49. Aufl. (1999) 247 66 Rdn. 7; Dreher/Tr366ndle, StGB 42. Aufl. (1985) 247 66 Rdn. 7), kann dies zu Missverst344ndnissen keinen Anlass geben. bb) Entgegen der - sowohl bei der Anlassverurteilung als auch bei der verfahrensgegenst344ndlichen Entscheidung vertretenen - Ansicht des Landge-richts waren danach die formellen Voraussetzungen f374r die Verh344ngung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 StGB bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 26. Januar 1994 gegeben, da der Angeklagte wegen insgesamt drei Vor-satztaten, f374r die er Strafen von sieben Jahren und sechs Monaten, von elf und von zw366lf Jahren verwirkt hatte, zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. 13 c) Die deshalb f374r die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten notwendigen neuen Tatsachen hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Ma337regel hat daher keinen Bestand. Der Senat schlie337t angesichts der Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass in einer neuen Verhandlung noch Tatsachen festgestellt werden k366nnten, die f374r die Gef344hr-lichkeitsprognose des Verurteilten bedeutsam, aber erst nach der Anlassverur-teilung erkennbar geworden sind. Er entscheidet daher selbst, dass die Ma337-regelanordnung entf344llt. 14 4. Der Senat sieht Anlass zu folgenden erg344nzenden Bemerkungen: 15 a) Da die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorlie-gen, muss der Senat nicht entscheiden, ob das Urteil des Europ344ischen Ge-richtshofs f374r Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (AZ 19359/04) Anlass gibt, an der Vereinbarkeit der Ausnahmevorschrift des 247 66 b Abs. 1 Satz 2 16 - 8 - StGB mit dem Grundgesetz oder der Europ344ischen Menschenrechtskonvention zu zweifeln. b) Eine an die derzeitige Verb374337ung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim ankn374pfende Anordnung der nachtr344glichen Si-cherungsverwahrung kommt nicht in Betracht. Zwar waren bei Erlass dieses Urteils die sich aus der sp344teren T366tung zweier weiterer Menschen ergeben-den, gef344hrlichkeitsbegr374ndenden Tatsachen noch nicht erkennbar, so dass insoweit Nova angenommen werden k366nnten. Die nachtr344gliche Ma337regelver-h344ngung w374rde hier indes an dem Vorrang des zwischenzeitlich durchgef374hrten Erkenntnisverfahrens vor dem Landgericht Hannover (vgl. BGHSt 50, 373; BGH NStZ 2008, 332) scheitern. 17 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy