BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Zu den Einzelausf374hrungen der Revision zur Sachr374ge in der Gegener-kl344rung (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 6. Dezember 2010 bemerkt der Senat: Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die gem344337 247 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 StGB aF gegen den Angeklagten angeordnete Sicherungsverwah-rung. Dies wird im Grundsatz von der Revision ebenso gesehen. Entgegen de-ren Auffassung f374hrt auch die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) seit dem 1. Januar 2011 gegebene M366glichkeit, im Rahmen der F374hrungsaufsicht eine elektronische 334berwachung des Aufenthal-tes einer verurteilten Person durchzuf374hren ("elektronische Fu337fessel", 247 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nF), nicht nachtr344glich zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Ma337regelentscheidung des Landgerichts, was gem344337 Art. 316e Abs. 2 - 3 - EGStGB, 247 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten w344re. Das Landge-richt h344tte selbst bei zus344tzlicher Ber374cksichtigung des Umstandes, dass zum Ende des Strafvollzugs im Rahmen der eintretenden F374hrungsaufsicht (m366gli-cherweise) eine derartige Aufenthalts374berwachungsweisung angeordnet wer-den k366nnte, bei der Aus374bung seines ihm zustehenden pflichtgem344337en Ermes-sens aus Rechtsgr374nden nicht von der Ma337regelanordnung absehen k366nnen. 1. Grundlage der auch bei Anordnungen gem344337 247 66 Abs. 2 und 3 StGB vorausgesetzten Gef344hrlichkeitsprognose sind zun344chst stets die Verh344ltnisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Ma337geblich ist demnach, ob von dem Straft344ter nach seinem derzeitigen Pers366nlichkeitsbild zu erwarten ist, dass er nach Verb374337ung der Strafe in Freiheit gesetzt neue Straftaten begehen wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 1971 - 1 StR 40/71, BGHSt 24, 160, 164; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 66 Rn. 36 mwN). Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 StGB hat der Tatrichter im Rahmen der Aus374bung des ihm danach zustehenden pflichtgem344337en Ermessens die M366glichkeit, sich ungeachtet der Feststellung der Gef344hrlichkeit zu diesem Zeitpunkt auf die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe zu beschr344nken, sofern (schon jetzt) erwartet werden kann, dass sich der T344ter bereits diese hinreichend zur Warnung dienen l344sst. Diese Er-wartung muss stets auf konkreten Anhaltspunkten und hinreichenden Gr374nden beruhen. Eine nur denkbare, m366gliche oder erhoffte und daher noch ungewisse (positive) Entwicklung der Pers366nlichkeit des T344ters bis zum Zeitpunkt der Ent-lassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose au337er Betracht. Die Be-r374cksichtigung einer solchen, zum Zeitpunkt der Urteilsf344llung nicht zu erwar-tenden Ver344nderung im Strafvollzug ist der Pr374fung nach 247 67c Abs. 1 StGB - 4 - vorbehalten (vgl. BGH, Urteile vom 13. M344rz 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401 und vom 4. November 2009 - 2 StR 347/09, NJW 2010, 1545). 2. Danach kann allein eine Weisung, die im Rahmen der nach der Straf-vollstreckung eintretenden F374hrungsaufsicht erteilt wird, regelm344337ig keine Er-wartung einer Haltungs344nderung in diesem Sinne begr374nden, sofern nicht zu-s344tzliche andere Umst344nde von besonderem Gewicht hinzutreten. Vielmehr hat die Ausgestaltung der F374hrungsaufsicht in erster Linie Bedeutung f374r die Pr374-fung und Entscheidung gem344337 247 67c Abs. 1 StGB. So ist es auch im vorliegen-den Fall. Allein die M366glichkeit einer Weisung, den Aufenthalt des Angeklagten im Rahmen der F374hrungsaufsicht elektronisch festzustellen, k366nnte bei der ge-gebenen Sachlage (mehrfache Vorverurteilungen wegen Gewaltdelikten zu vollstreckten Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als elf Jahren) nicht schon bei der Urteilsf344llung die erforderliche Erwartung hinreichend begr374nden, dass der Angeklagte nach (vollst344ndiger) Verb374337ung der verh344ngten Gesamtfrei-heitsstrafe unter dem pr344ventiven Einfluss dieser im Rahmen der F374hrungsauf-sicht gem344337 247 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nF m366glichen 334berwachungs-ma337nahme keine neuen Straftaten begehen wird. Auch der Vortrag der Revisi-on belegt eine solche Erwartung nicht. Vielmehr wird lediglich die M366glichkeit einer spezialpr344ventiven Einwirkung der Weisung auf den Angeklagten vorge-tragen. Dem Rechtsmittel bleibt daher schon deshalb der Erfolg versagt. Hinzu kommt, dass mehr als fraglich erscheint, ob diese Weisung im vor-liegenden Fall 374berhaupt angeordnet werden k366nnte. Gem344337 247 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB nF ist sie u.a. nur zul344ssig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die M366glichkeit der Datenverwendung nach 247 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die 334berwachung der Erf374llung einer nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer - 5 - Straftaten der in 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten. Gem344337 247 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann die verurteilte Person angewiesen wer-den, den Wohn- und Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen; nach Nr. 2 kann die Weisung erteilt werden, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten k366nnen. Angesichts der Feststellungen des Landgerichts zu den Umst344nden der hier abgeurteilten wie auch der vorange-gangenen Straftaten des Angeklagten liegen diese Weisungen und damit eine spezialpr344ventive Wirkung der Aufenthalts374berwachung auf den Angeklagten eher fern; denn deren Begehung war nicht mit dem Aufenthalt an bestimmten Orten verbunden und h344tte ersichtlich auch nicht dadurch verhindert werden k366nnen, dass der Angeklagte seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be-stimmten Bereich nicht h344tte verlassen d374rfen. Die Frage, ob Weisungen und andere zuk374nftige Ma337nahmen im Rah-men der F374hrungsaufsicht die Erwartung begr374nden k366nnten, dass der Ange-klagte nach Verb374337ung der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begeht, ist daher hier bei der Pr374fung nach 247 67c Abs. 1 StGB zu beantworten. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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