BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439 /11 vom 12. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Verden vom 4. August 2011 wird a) von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Ve r- folgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Tatmessers entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen ve r- hängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeord net. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatme s- sers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Recht s- folgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die 1 - 3 - Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
Full & Egal Universal Law Academy