ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR439.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/15 vom 22. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Februar 2016 gege n den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 wird verwo r- fen . Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: I. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- ger ichts Koblenz vom 26. Juni 2015 durch Be schluss vom 8. Dezember 2015, der dem Verurteilten nach seinem eigenen Vortrag am 8. Februar 2016 zug e- gangen ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst eingereichten und begründeten, am 27. Februar 2016 hier eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er beantragt, den Verwe r- fungsbeschluss aufzuheben und ihm gemäß § 356a StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, dass weder er noc h seine Rechtsanwälte nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehört worden seien. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Nach dem Inhalt des S e- natsheftes ist die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2015, in der die ser zu den erhobenen Verfahrensrügen und zur Sachrüge u m- fassend Stellung genommen hat, den Verteidigern des Verurteilten am 30. Oktober 2015 (Rechtsanwalt H . und Rechtsanwältin T . ) bzw. am 4. November 2015 (Rechtsanwalt He . ) zugestellt worden. Danach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Senat hat bei seiner En t- scheidung zum Nachteil de s Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen de s Verurteilten übergangen. Auch der am 11. November 2015 hier eingegangene Schriftsatz von Recht s- anwältin T . , mit dem sie die Sachrüge weiter ausgeführt hat, lag dem Senat bei seiner Verwerfungsentscheidung am 8. Dezem ber 2015 vor und war G e- genstand der Beratung. Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann 2
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