ECLI:DE:BGH:2018:161018B 3STR439.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439 / 1 8 vom 16. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwa lts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16 . Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 28. Juni 2018 aufgehoben, soweit über die Bildung einer nachträgl ichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsg e- richts Braunschweig vom 23. Februar 2018 nicht entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freih eitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und daneben Tatmittel eingezogen . Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel er sichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit über eine mögliche Gesamt straf en bildung der verhängten Strafe mit der Gelds trafe von 40 Tages - sätzen zu je 15 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. Februar 2018 nicht entschieden worden ist. Da der Angeklagte die in diesem Verfahren abgeurteilte Tat am 10. Februar 2018 beging, kommt eine nachträgliche Gesamtstraf en bildung nach § 55 Abs. 1 S atz 1, §§ 53, 54 StGB in Betracht . a) Die lückenhaften Feststellungen lassen indes insoweit eine Überpr ü- fung nicht zu. Das Landgericht hat weder die Tatzeit für die mit dem Strafbefehl geahndet e Verleumdung noch den Vollstreckungsstand bezüglich der Geld - strafe mitgeteilt. Sollte die Geldstrafe schon vollstreckt sein, stünde dies ih r er Einbezi e hung entgegen . Ebenso würde eine Einbeziehung aus scheiden, wenn der Angeklagte die Verleumdung vor der weiteren und nicht erledigten Verurte i- lung durch das Amtsgeri cht Hof vom 15. Dezember 2017 zu einer zur Bewä h- rung ausgesetzten Gesamtf reiheitsstrafe begangen haben sollte. Dann käme bereits dem Urteil vom 15. Dezember 2017 Zäsurwirkung zu. b) Der S enat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch eine unterb liebene Einziehungsentscheidung beschwert ist. E s ist möglich, dass die Geldstrafe durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe - etwa durch Unter - brechung der vollzogenen Untersuchungshaft - vor dem Zeitpunkt des ang e- fochtenen Urteils ( 28. Juni 2018 ) teilw eise vollstreckt w or d en ist oder danach vollstreckt wird ( BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geld strafe 5). 2. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460 , 4 62 2 3 4 5 - 4 - StPO überlassen werden. Denn dies setzt eine "Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe" voraus; ob ein solcher Rechtsfehler vorliegt, lässt sich, wie ausgeführt, nicht beurteilen ( vgl. BGH, Beschl uss vom 1 6 . Au gust 201 8 - 5 StR 348 /1 8 , juris Rn. 8 mwN ). Das neue Tatgericht wird den Vollstreckung s- stand hinsichtlich des Strafbefehls zum Zeitpunkt des angefo chtenen Urteils (28 . Juni 2018) zugrunde zu legen haben (B G H , Be schluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/1 7, juris Rn. 16 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht de r Entscheidung im zweiten Rechtsgang vorbehalten bleiben; denn es steht sicher fest, dass die unbeschränkte Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg hat ( vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 28. August 2018 - 2 StR 108/18, juris Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16, juris Rn. 7 ; vom 22. März 20 0 5 - 3 StR 47/05, juris Rn. 10 ). Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow 6
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