BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Nebenklägerin E. gegen den Beschluß des Senats vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewi e - sen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 den Antrag der N e - benklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung dieser Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 3, 5, 7 m.w.N.). Nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Die Rechtslage ist nicht schwierig, da der ohnehin "weitgehend geständige Angeklagte" (UA S. 20) seine Revision nur mit der nicht ausgeführten Verfahrens- und Sachrüge begründet hatte. Es bleibt une r - findlich, warum die Bevollmächtigte der Nebenklägerin bei dieser Sachlage - wie sie vorträgt - Veranlassung haben kann, die Sache auf etwaige Verfa h - rensfehler zu prüfen. Bei einem solchen Verfahrensstand würde auch ein ve r - - 3 - stndiger Nebenklger, der auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhltnisse se i - ne Anwaltskosten selbst tragen mûte, davon absehen, einen Anwalt hinzuz u - ziehen und sich dadurch Gebhrenforderungen auszusetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, daû die Verletzte ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann; insofern liegt der Sachverhalt anders als beim Beschluû des Senats vom 19. September 2001 - 3 StR 282/01, der minderjhrige Nebenklger betraf. Eine andere Beurteilung ist auch infolge des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 nicht geboten (vgl. mit ausfhrlicher Begrndung Ruppert MDR 1995, 556). Im brigen wrde die Argumentation der Nebenklgerin darauf hinauslaufen, daû im Revisionsverfahren unabhngig von der Schwi e - rigkeit der Rechtslage generell in allen Fllen Prozeûkostenhilfe gewhrt we r - den mûte. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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