BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 440/02 vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Becker als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Itzehoe vom 13. August 2002 wirda) das Verfahren im Fall 6 der Anklage auf den Vorwurfder Vergewaltigung beschränktsowieb) in dem diesen Fall betreffenden Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigungschuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen in drei Fällen sowie wegensexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Nachder teilweisen Rücknahme der Revision und der Beschränkung des Verfahrens - 4 -im Fall 6 der Anklage gemäß § 154 a Abs. 2 StPO richtet sich das mit der Ver-letzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel nur noch gegen die Verur-teilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung im Fall 6 der Anklage und we-gen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen im Fall 1 der Anklage.Die Revision ist im Fall 1 der Anklage unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Das Urteil hat auch im Fall 6 der Anklage Bestand. Zutreffend hat dasLandgericht eine vollendete Vergewaltigung angenommen, denn die sexuelleHandlung war mit einem Eindringen in den Körper des Opfers (§ 177 Abs. 2Nr. 2 StGB) verbunden. Dem steht die für sich genommen möglicherweise nichteindeutige Formulierung - der Penis des Angeklagten "gelangte in den Mund-bereich der Geschädigten" (UA S. 10) - nicht entgegen. Denn unter Berück-sichtigung auch der Ausführungen in der rechtlichen Würdigung stellt sich dasfestgestellte Geschehen so dar, daß der Angeklagte den Kopf der widerstre-benden Nebenklägerin so gegen seinen Penis gedrückt hat, daß sie diesen inden Mund nehmen mußte und erst danach in das sich in ihrer Mundhöhle be-findliche Glied des Angeklagten gebissen hat. - 5 -Durch die Beschränkung auf den Vorwurf der Vergewaltigung ändertsich der Unrechtsgehalt der Tat nicht, so daß es bei der Einzelstrafe von dreiJahren Freiheitsstrafe sein Bewenden hat.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
Full & Egal Universal Law Academy