BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Oktober 2009 gem344337 247 154 a Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Miss-brauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 17 F344llen beschr344nkt; b) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 17 F344llen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 18 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes r374gt. 1 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen F344llen den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung ausgenommen (247 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm" in den Urteilsgr374nden keine hinreichende Feststellung daf374r ist, dass die Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Der Strafausspruch kann trotz der 304nderung des Schuldspruchs beste-hen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen ver-h344ngt h344tte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbrei-tung pornografischer Schriften entfallen w344re. Der f374r die Strafzumessung je-weils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht ge344ndert. Der Tatrichter hat das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer Schriften nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt. 4 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy