BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440 /14 vom 11. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 11. Dezember 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Aurich vom 20. Mai 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angekla gte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsm ittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexuald e- likten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte R e- vision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Ang eklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe wegen schw e- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Schuldspruchs ke i- nen durchgreif enden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dem Strafausspruch stehen in Ansehung von § 46 Abs. 3 StGB alle r- dings insoweit Rechtsbedenken entgegen, als das Landgericht in den Fällen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176a Abs. 1 N r. 1 StGB aF bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ) die Ausübung des Oral - oder Analverkehrs bzw. des ungeschützten Geschlechtsverkehrs als "ein besonders hohes Maß an Missachtung des Rechts seine r Tochter auf sexuelle Selbstbestimmung" jeweils strafschärfend berücksichtigt und damit Umstände zum Nachteil des Angekla g- ten verwertet hat, die bereits Merkmale der Qualifikation sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 6. Mai 2014 - 4 StR 88/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. August 2014 - 3 StR 315/14, bei Pfister NStZ - RR 20 14, 361, 367 (Nr. 40)). Die Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 17 des Urteils sind indes unter A b- wägung der sonst festgestellten Tatumstände angemessen im Sinne von § 354 1 2 3 4 5 - 4 - Abs. 1a Satz 1 StPO. Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorauss etzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorg e- nannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 u.a., NStZ 2007, 598) liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte Gelege n- heit zur Stellungnahme zur Frage einer e twaigen Aufrechterhaltung der Einze l- strafen gemäß § 354 Abs. 1a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfa h- renseinstellung weggefallene Einzelstrafe von drei Jahren für die anderen T a- ten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden Einsat z- strafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie der weiteren 32 Einzelfre i- heitsstrafen, deren Summe 70 J ahre übersteigt, eine geringere Gesamtfre i- heitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel en t- stande nen - Kosten und Auslage n zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 6 7
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