ECLI:DE:BGH:2017:301117B3STR440.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/17 vom 30. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 30. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 430 Abs. 1 aF, § 442 Abs. 1 aF StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 6. April 2017 wird a) von der Entscheidung über de n Verfall abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen b e- schränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin g e- ändert, dass die Entscheidung, von der Anordnung des Ve r- falls von Wertersatz wegen entgegenstehender Ansprüch e Verletzter abzusehen, entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen entgegenstehender An - sprüche Verletzter abgesehen und eine Adhäsionsentsc heidung getroffen. Die 1 - 3 - hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Tei l- e r folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB aF nicht erkennbar berücksichtigt hat, obwohl hierfür nach den Feststellungen des Urteils Anlass bestand. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Verfallsentscheidung gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aF, die vorliegend wegen § 14 EGStPO weiterhin Anwendung finden, von der Verfolgung der Tat aus. Dies entzieht auch der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF die Grundlage (vgl. BT - Drucks. 16/700, S. 15). 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht un - billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 2 3
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